Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
GewO 1994 §13 Abs4Rechtssatz
Bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sind die Umstände der Straftat, äußere Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung der betroffenen Person von Einfluss sein können, sowie das Wohlverhalten, wobei das Verhältnis zwischen Dauer des Tatzeitraumes und Dauer des Wohlverhaltens relevant ist.
Aber auch Gegebenheiten der Lebensführung, welche Einfluss auf den Lebenswandel und damit auf das künftige Verhalten des Gewerbeberechtigten haben können, können nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben.
Nicht entscheidend sind dagegen nachteilige Folgen auf die wirtschaftliche Existenz.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1267.001.2017Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018