Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
GewO 1994 §13 Abs4Rechtssatz
Das Persönlichkeitsbild des Täters und auch die Befürchtung im Sinn des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 können sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung manifestieren (vgl VwGH Ro 2014/04/0012; 2002/04/0030, mwN). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Umstände der Straftaten, wobei etwa ein aufwändig geplantes oder auffällig sorgloses Vorgehen, das Tatmotiv, ein langer Tatzeitraum, ein etwaiger Rückfall, oder die Höhe eines Schadensbetrags einzubeziehen sind (vgl VwGH 97/04/0167; 2008/04/0144). Ferner hat die Gewerbebehörde auch auf das Ausmaß Bedacht zunehmen, in dem die verhängte Strafe die in § 13 Abs 1 GewO 1994 genannte Grenze übersteigt (VwGH Ro 2014/04/0012; 2013/04/0151 mwN).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1267.001.2017Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018