Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
GewO 1994 §13 Abs4Rechtssatz
Eine Neubewertung des Sachverhalts ist nur im Rahmen einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich, keinesfalls jedoch im Rahmen des Entziehungsverfahrens. Der Behörde obliegt aber die selbstständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl VwGH 90/04/0021 mwN).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1267.001.2017Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018