RS Lvwg 2018/10/17 LVwG-AV-1267/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

GewO 1994 §13 Abs4
GewO 1994 §87 Abs1 Z1
GewO 1994 §87 Abs3

Rechtssatz

Eine Neubewertung des Sachverhalts ist nur im Rahmen einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich, keinesfalls jedoch im Rahmen des Entziehungsverfahrens. Der Behörde obliegt aber die selbstständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl VwGH 90/04/0021 mwN).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1267.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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