Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Beim Ausspruch eines Betretungsverbots müssen die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des sich bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person durch den Wegzuweisenden bevorsteht oder bevorstehen kann. Dabei ist bei dieser Prognose vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen (vgl VwGH Ra 2015/01/0193).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.12.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018