TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/24 LVwG-M-12/001-2018

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §38a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter

HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A, geb. ***, Zustelladresse in ***, ***, gegen das verhängte Betretungsverbot der Polizeiinspektion *** vom 02.04.2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 03.10.2018 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Mödling – entschieden gemäß § 28 VwGVG idgF. und somit zu Recht erkannt:

1.   Vorliegender Maßnahmenbeschwerde wird keine Folge gegeben und diese als

u n b e g r ü n d e t

abgewiesen.

Das am 03.04.2018 um 00:30 Uhr durch das amtshandelnde Organ der Polizeiinspektion *** – B – ausgesprochene vorläufige Betretungsverbot war somit

r e c h t s k o n f o r m.

2.   Der Beschwerdeführer A als unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei – der Bezirkshauptmannschaft Mödling – gemäß
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung nach Ziffer 3 leg. cit. den Betrag von

75,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes, nach Ziffer 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu bezahlen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Beschwerdeführer A hat im Umfang des seitens eines Organes der Polizeiinspektion *** am 03.04.2018 ausgesprochenen vorläufigen Betretungsverbotes fristgerecht vorliegende Maßnahmenbeschwerde erhoben und inhaltlich bestritten, dass die gesetzlich normierten Voraussetzungen für den von ihm bekämpften Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Zuranwendungbringung und des Ausspruches des Betretungsverbotes vorgelegen seien, im Übrigen es nur durch verleumderische Erstaussagen seiner ehemaligen Lebensgefährtin es zu einer Umkehr der „Täter-Opfer“-Rolle gekommen sei.

In Hinblick auf dieses Vorbringen hat das zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Beischaffung des gesamten verfahrensrelevanten Aktes, der eingeholten ergänzenden Stellungnahme der amtshandelnden Organe der belangten Behörde, eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, insbesondere der rechtfertigenden Aussagen des persönlich anwesenden Beschwerdeführers sowie den Angaben der Zeugen C, D und der ebenfalls unter Wahrheitspflicht aussagenden Polizeibeamten F und E, beide Letztgenannte gleichfalls als Zeugen, und wird – darauf basierend – unter Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen angenommen und folgender rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt:

Am Ostermontag, dem 02.04.2018, beschlossen der nunmehrige Beschwerdeführer A, dies in Begleitung seiner aktuellen Lebensgefährtin, der C, im Zuge ihrer Rückfahrt aus ***, einen Zwischenaufenthalt bei dem im Mitbesitz des A befindlichen Hausobjekt *** in ***, einzulegen.

Beide Obgenannten trafen an gegenständlicher Liegenschaft gegen 21:00 Uhr ein, betraten sie mit Hilfe des im Besitz des A stehenden Wohnungsschlüssels dieses Wohnhaus, welches von der ehemaligen Lebensgefährtin des A, D, und der gemeinsamen Tochter, H, bewohnt wurde.

Zum Zeitpunkt des unerwarteten, unangekündigten, Eintreffens und Öffnens der Wohnungstür befanden sich D und H im Wohnzimmer und sahen Fern.

Noch im Vorraum des Hauses erfolgte eine persönliche, verbale, Kontaktaufnahme zwischen A, seiner Begleitung C, und der D, beide letztgenannte Personen sich schon jahrelang vor diesem Vorfall kannten und D auch wusste, dies zu diesem Zeitpunkt, dass C die derzeitige Lebensgefährtin ihres Ex-Partners A ist.

Schon bei Betreten des Hauses hatte A das in seinem Eigentum stehende Handy auf die Aufnahmefunktion „Video“ gestellt, um die folgenden zu erwartenden Ereignisse auf diese Art und Weise zu dokumentieren.

Es entwickelte sich daraufhin schon im Vorraum des Gebäudes ein Wortwechsel zwischen den drei Erwachsenen, insbesondere trat D der offen geäußerten Absicht des A und der C entgegen, dass man das von ihr selbst benützte Schlafzimmer selber zum Übernachten brauche.

D, Tochter H nahm an dem Gespräch nicht unmittelbar teil, befand sie sich weiterhin im Wohnzimmer, untersagte weiters dem Besuch, zum Zweck der Übernachtung das gesonderte Schlafzimmer der minderjährigen Tochter H zu benutzen.

Des Weiteren verwehrte sie C, die Küche zu diesem Zeitpunkt dazu zu benutzen, um A ein Essen zuzubereiten.

Die unmündige minderjährige H hat bis zu diesem Zeitpunkt am Ablauf der Geschehnisse nur insofern teilgenommen, als sie verbal C einmal zum „Verschwinden“ aufforderte.

Trotz des verbalen Widerstandes der D gingen A und C in den 1. Stock des Hauses dieser Liegenschaft, wo sich die Schlafräumlichkeiten befanden und wollten diese mit ihren Reisetaschen betreten, um ihre Absicht, hier zu übernachten, auch gegen den Willen der Bewohnerin D durchzusetzen.

Diese ganze Vorgangsweise wurde seitens A auf Video aufgenommen.

Im Zuge eines erregten Wortwechsels im 1. Stock, in unmittelbarer Nähe der Schlafräumlichkeiten, griff D überraschend nach dem auf Aufnahmefunktion gestellten, von A gehaltenem Handy, entriss es ihm, da

A dem Begehr der D, er möge das Filmen unterlassen, nicht folgte.

Während A filmte, hielt D mit ihrem eigenen, mit einer Hand gehaltenen Handy ihre Schwägerin telefonisch über die Vorgänge am Laufenden, hielt zwischenzeitig sich H in ihrem Schlafzimmer, in der Nebenräumlichkeit, auf, ohne in gegenständliche, bis zu diesem Zeitpunkt lediglich verbale, Auseinandersetzung involviert zu sein und unmittelbare Wahrnehmungen dahingehend zu machen.

Nachdem D A sein Handy entrissen hat, eskalierte gegenständliche Situation dergestalt, dass A gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin D tätlich – aggressiv – wurde, er sie fest am Oberarm packte, diese heftige Berührung auch ärztlicherseits zeitnah durch ein Hämatom objektiviert wurde, und er durch zusätzliches Berühren sie im Bereich der Oberschenkel so aus dem Gleichgewicht brachte, dass D den Halt verlor und mit einem deutlich wahrnehmbaren Geräusch zu Boden ging.

Dabei handelte es sich nicht um die erstmalige körperliche Attacke des A gegenüber D, vorgelagert diesem Vorfall sind zwei aus dem Jahr 2008 und 2017 dokumentierten Vorfälle aggressiver Übergriffe.

Als D sich in sitzender Position – durch A zu Boden gebracht – befand, tätigte die in unmittelbarer Nähe das Geschehen verfolgende C, gerichtet zu A den Hinweis, dass er mit dieser Vorgangsweise einhalten solle, da sonst wiederum seitens D die Behauptung aufgestellt würde, dass sie von ihm – ihrem Ex-Lebensgefährten – geschlagen worden sei.

Daraufhin ließ A von D ab und ging in Begleitung seiner Lebensgefährtin C in das in einem unteren Geschoß des Hauses befindliche Kellerstübchen, um dort zu zweit gemütlich eine Flasche Wein zu öffnen und zu konsumieren.

D folgte A und C, untersagte sie emotional aufgeregt in Form von „Schimpfen“ dem Besuch die Benutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gläser und Sitzauflagen.

Während dieser verbalen Auseinandersetzung kam die minderjährige H den Erwachsenen in das Kellerstübchen nach, befand sie sich in einem aufgelösten, aufgebrachten, weinerlichen, Zustand, führte sie ein Brotmesser mit sich, dies in der Absicht, ihre Mutter D und sich selbst vor dem Kindesvater zu schützen, sie sich durch das andauernde Fotografieren per Handy durch ihren leiblichen Vater A vor Ort provoziert fühlte.

H näherte sich mit dem vor ihren Körper gehaltenen Messer dem sie filmenden Kindesvater, jedoch keinerlei Stich- oder Drohgebärden ihrerseits getätigt wurden, A, der weiterhin diese Szene filmte, sich dadurch weder in Furcht noch ernsthafte Unruhe versetzt sah. Aufgrund ihrer emotionalen Anspannung, das Kind befand sich in einem im Übrigen nachvollziehbaren Ausnahmezustand, forderte sie den nunmehrigen Beschwerdeführer, ihren Vater A auf, das Haus zu verlassen, dies mit den ergänzenden inhaltlichen Sätzen, dass ihr Vater A „ihr Leben zerstört“ hätte.

Mit der verbalen Reaktion und den Worten „Ich fühle mich von meinem Kind bedroht, ich hole jetzt die Polizei“, verließen dann A und C das Kellerstübchen, ohne von der die Szene tatenlos verfolgenden Kindesmutter D noch von H daran gehindert zu werden.

Der Besuch verließ dann die Wohnungsräumlichkeiten und versperrte das Haus von außen.

Aufgrund der telefonischen Verständigung des A trafen dann zeitnah die intervenierenden Polizeibeamten an der Örtlichkeit ein, erfolgte im Zuge der deeskalierenden Maßnahmen die getrennte Einvernahme der Betroffenen und die Fortsetzung der Amtshandlung am Posten ***.

Schon zeitnah im Zuge ihrer ersten Einvernahme hat D gegenüber den sie befragenden Polizeibeamten dezidiert angegeben, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte A ihr gegenüber handgreiflich geworden sei.

Diese dahingehend unmissverständliche Angabe wurde aus Eigenem seitens D gegenüber der amtshandelnden Beamtin F noch an Ort und Stelle getätigt, verbunden mit dem Hinweis, dass es auch schon zeitlich vorgelagert ähnliche Vorfälle gegeben hätte.

Die Tochter H hat hinsichtlich der in Frage stehenden, behaupteten, Tätlichkeit des A gegenüber D keine unmittelbaren Wahrnehmungen gemacht, sondern lediglich akustisch einen „Pumperer“ aus dem Nebenzimmer vernommen.

Die minderjährige H befindet sich auch zum heutigen Tage noch aufgrund wegen dieses traumatischen Vorfalles in psychotherapeutischer Behandlung.

Zu diesen obig verfahrensrelevanten Feststellung gelangt das erkennende Gericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungs-/Beweisverfahrens, insbesondere basierend auf den äußerst glaubwürdigen, emotionalen, nicht eingelernt und vorbereitet erstatteten Angaben der unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeugin D, die auf das Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterließ, bezogen auf die Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes, ihrer in sich geschlossenen lebensnahen, mit ihren ersten zeitnah gegenüber der Exekutive erstatteten Angaben in Einklang stehend, das Gericht von der Richtigkeit der von der Zeugin geschilderten Verfahrensabläufe zutiefst überzeugt ist, diese nachvollziehbaren Schilderungen auch im Einklang nicht nur mit dem gesamten Akteninhalt, sondern auch mit den gleichfalls verwertbaren, nicht formelhaft vorgebrachten, sachlichen und emotionslos erstatteten, in den wesentlichen Teilbereichen übereinstimmenden, Angaben der unter Wahrheitspflicht stehenden, dem Diensteid unterliegenden, Beamten E und F, sich in Zusammenschau dieser drei Angaben die Nachvollziehbarkeit und die Annahme der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes gründet, dies auch unter Verwertung der allgemeinen Lebenserfahrung, der Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und nicht zuletzt auch aufgrund der Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers A und seiner Lebensgefährtin C, dahingehend im Folgenden präzisierende Ausführungen zum Glaubheitswert und dem Wahrheitsgehalt der Ansagen getätigt werden.

Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin C:

Diese Zeugin – ausführlich gesetzeskonform belehrt hinsichtlich der sie dahingehenden treffenden Rechte und Pflichten – hinterließ auf das Gericht einen nicht nur unglaubwürdigen Eindruck bezüglich der Schilderung des Ablaufes, sondern bot auch persönlichkeitsmäßig ein negatives Bild, welches ausschließlich darauf gerichtet war, durch ihre Aussage ihren jetzigen Lebensfährten A zu entlasten.

Die Angaben der Zeugin C sind nicht nur im Widerspruch stehend mit den der Wahrheitspflicht nach zugrunde liegenden Angaben der Zeugen E, F und insbesondere D, sondern sie auf das Gericht den Eindruck hinterließ, völlig ohne Empathie die offenbar auf Provokation und Eskalation bestimmte geplante Vorgangsweise ihres Lebensgefährten nicht nur zu dulden, sondern auch aktiv zu unterstützen und gut zu heißen.

In weiten Bereichen ist diese ihre Aussage mit der Rechtfertigung des Beschwerdeführers durchaus abgesprochen klingend, allein aus diesem Grund und ebenfalls unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ihrer Aussage keinerlei Glaubheitswert beizumessen ist, in diesem Zusammenhang auch zur dargebotenen Rechtfertigung des A Beweis gewürdigt wird.

Seine rechtfertigenden Angaben sind in Bausch und Bogen als unglaubwürdig zu werten.

Vorweg kann sich das Gericht nicht des Hinweises enthalten, dies aufgrund seiner langjährigen Erfahrung, dass offenbar A schon bei Betreten des Grundstückes nicht nur billigend in Kauf, sondern offenbar ganz bewusst geplant hat, eine Eskalation mit der im Haus befindlichen ehemaligen Lebensgefährtin und ihrer minderjährigen Tochter zu provozieren.

Anders lässt sich die ganz betont auch zugestandene Vorgangsweise, schon bei unangekündigtem Betreten der Liegenschaft mit der neuen Lebensgefährtin, um

9 Uhr abends, am Ostermontag, nicht deuten, eine ganz offensichtliche Absicht bestand, eine Konfrontation mit der rechtmäßig im Haus aufhältigen Lebensgefährtin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter herbeizuführen und – geplant – per Video zu dokumentieren, um offensichtlich zusätzliches Konfliktpotential zu schaffen.

Allein schon die Begleitumstände und der Ablauf der zwischenmenschlichen Begegnung in aufgeheizter Atmosphäre, beginnend vom unangekündigten abendlichen Eintreffen, mit dem provokanten Wunsch, die Nacht mit der neuen Lebensgefährtin in den von der ehemaligen Lebensgefährtin genutzten Schlafräumlichkeiten und in weiterer Folge im Schlafzimmer der minderjährigen Tochter zu verbringen, das Ansinnen der begleitenden Lebensgefährtin, unverzüglich ein Essen im Haus zuzubereiten, die Vorgangsweise, nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit der ehemaligen Lebensgefährtin, der Kindesmutter, der Begegnung mit der in einem nachvollziehbar erscheinenden psychischen Ausnahmezustand minderjährigen Tochter sich in das Kellerstübchen in “trauter Zweisamkeit“ zurückzuziehen, um dort gemütlich eine Flasche Wein zu trinken, lässt tiefe Rückschlüsse auf die fehlende Empathie, mangelndes menschliches Einfühlungsvermögen des Beschwerdeführers zu, wobei bemerkenswert ist, dass ein praktischer Arzt, zu dessen Hauptaufgabenbereich und zu dessen Berufung es gehören soll, mit Menschen zumindest nicht menschenverachtend umzugehen, so eine Vorgangsweise offenbar als völlig „normal“ und logisch nachvollziehbar ansieht.

Diese Denkweise lässt sich auch selbst mit schwerwiegenden beziehungsmäßigen, zwischenmenschlichen, Problemen weder charakterlich rechtfertigen noch plausibel machen.

Besonders erschütternd erscheint es dem Gericht, in diese zwischenmenschliche Konfliktsituation zwischen Erwachsenen insbesondere die gemeinsame minderjährige Tochter hineinzuziehen und ihr aus reiner Verzweiflung nachvollziehbar erscheinendes Verhalten, ein kindlicher Schutzreflex, sich und ihrer Mutter gegenüber, durch Filmen mit den begleitenden Worten dergestalt, dass die Tochter nunmehr eine „Bedrohung“ bilde und dies der Grund sei, sich an die Polizei zu wenden, offenbar geradezu durch das kaltherzige Verhalten des Kindesvaters zu provozieren.

Konflikte zwischenmenschlicher Beziehungskrisen auf dem Rücken einer elfjährigen gemeinsamen Tochter auszutragen, diese als Spielball widerstreitender persönlicher Interessen, gleichfalls auch hinsichtlich der Frage des Unterhaltes, zu missbrauchen, ist nicht nur verantwortungslos, sondern bezeichnend für den Charakter eines Menschen.

Dazu passt sehr wohl das Bild, das das Gericht vom Beschwerdeführer erlangt hat, dass er aufgrund offenbarer auch in der Verhandlung nur schwer unterdrückter Aggressionen sehr wohl entsprechend den Angaben der Zeugin D, ihr gegenüber handgreiflich geworden ist, die behaupteten und dokumentierten Hämatome kausal für einen körperlichen Angriff zu werten sind, die Verharmlosungen durch A unglaubwürdig sind.

Darüber hinaus ist auch dem Vorbringen der D dahingehend Glaube zu schenken, dass dokumentierte Vorfälle – zeitlich vorgelagert – aus dem gemeinsamen Haushalt plötzlich „verschwunden“ sind, als A sich dort noch regelmäßig aufhielt.

Dahingehende, weitere die Entscheidung begründende Vermutungen, stehen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu und können und dürfen keinerlei Eingang in gegenständliches Verfahren finden.

Rechtlich folgt daher:

I. Zur Zulässigkeit gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde:

Nach ständiger Judikatur erweisen sich insbesondere behördlich ausgesprochene Wegweisungen und die Verhängung von Betretungsverboten nach § 38a SPG als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. bspw. UVS Vorarlberg vom 02.12.1997, 3-51-03/97 u.a.).

Da gegenständlich Polizeibeamte das Betretungsverbot ausgesprochen und verhängt haben, sohin ein Akt durch ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen individuell bestimmte Adressaten – gegenständlich den Beschwerdeführer – gerichtet war, eindeutig ein Befehl erteilt wurde, ist von einem Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung auszugehen, und das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen (vgl. bspw. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240 u.v.a.).

II. Ausgehend von dem diesen vorliegendem Rechtsmittel zuzurechnenden Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist in materiell-rechtlicher Hinsicht auszuführen wie folgt:

Vorliegende Maßnahmenbeschwerde erweist sich inhaltlich als verfehlt:

Nach neuester und die bisherige Rechtsprechung bestätigender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH vom 19.04.2016, Ra 2016/01/0059) ist ein Betretungsverbot genauso wie eine Wegweisung an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen oder Vorfälle anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorsteht oder zumindest bevorstehen kann.

Wohl sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, welche Tatsachen iSd § 38a SPG in Frage kommen, diese Tatsachen müssen aufgrund der gegenständlich als erhobenen amtswegig bekannten Vorfälle die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden.

Somit muss aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorsteht oder bevorstehen kann.

Dabei ist bei dieser Prognose vom Wissenstand der Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen (vgl. VwGH vom 13.10.2015, Ra 2015/01/0193 u.a.).

Aus obiger, als ständiger und gesichert anzusehender höchstgerichtlicher Judikatur, erhellt aufgrund des festgestellten Sachverhaltes in gegenständlichem Verfahren, dass im Lichte der ständigen Rechtsprechung von den einschreitenden, letztendlich auch das Betretungsverbot verhängenden Beamten, in Hinblick auf den ihnen schon vor Ort glaubhaft übermittelten, behaupteten, Sachverhalt unmittelbar drohender körperlicher Gewaltanwendung, ein diesbezüglicher Akt zeitnah auch schon glaubhaft von sich aus gegenüber den Beamten geschildert wurde, aufgrund des eindeutig erkennbaren psychischen Erscheinungsbildes der betretenden Personen, mit der – verständlicherweise – erhöhten emotionalen Anspannung sowie insbesondere der glaubwürdigen Behauptungen der Kindesmutter D gegenüber der amtshandelnden Polizeibeamtin und auch im Lichte zeitlich vorgelagerter ähnlicher Vorfälle, eine Aggression in der Person des nunmehrigen Beschwerdeführers A nicht nur nicht ausgeschlossen erscheinen ließ, sondern auch ganz deutliche Indizien einer neuerlichen körperlichen Aggression D gegenüber erwartbar war.

Es war somit diese Annahme durch die vor Ort situationsbezogen amtshandelnden Beamten und auch im Zuge der zeitnahen Amtshandlung in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion *** zum Zeitpunkt des Einschreitens weder lebensfremd noch nicht nachvollziehbar, dass aufgrund obig angeführter Umstände, der glaubhaften Schilderung der Gewaltanwendung, ähnlich vorgelagerter körperlicher Attacken, ein weiterer gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder auf Freiheit der gefährdeten Person D durch ihren ehemaligen Lebensgefährten A nicht ausgeschlossen werden konnte.

Aus obigen Ausführungen erhellt zweifelsfrei, dass aufgrund des sich den einschreitenden Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes doch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein gefährlicher Angriff durch den mit Betretungsverbot belegten A nicht ausgeschlossen werden konnte, und war sohin der Ausspruch dieser bekämpften Maßnahme in Hinblick auf die als sensibel einzustufende unmittelbare zwischenmenschliche Situation seitens der Beamten

g e r e c h t f e r t i g t.

Es war somit aus obig aufgezeigten rechtlichen Erwägungen gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde ein Erfolg zu versagen, basiert der Kostenausspruch auf der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517 idgF..

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4

B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu dieser Rechtsproblematik eine gesicherte, als einheitlich anzusehende, Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt und gegenständliches Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.12.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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