Entscheidungsdatum
04.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G313 2136155-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Albanien (versehentlich "Albanien" statt "Kosovo" als Herkunftsstaat des BF angeführt) abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Albanien (versehentlich "Albanien" statt "Kosovo" angeführt) zulässig ist (Spruchpunkt III.), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 03.10.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 06.10.2016 wurde nach durchgeführter Grobprüfung der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Die Muttersprache des BF ist Albanisch.
1.2. Der BF hat bei seiner Ausreise aus dem Kosovo seine Eltern und Geschwister in seinem Herkunftsstaat zurückgelassen. Zu seinen in seinem Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen hat der BF über Facebook und Telefon aufrechten Kontakt.
In Österreich hat der BF einen Bruder und eine Schwester, die sich jedoch in einem anderen Bundesland als der BF aufhalten. Der Bruder des BF ist bereits seit 07.03.2012 bis 06.03.2020 und die Schwester des BF seit 02.09.2011 bis 02.08.2020 im Besitz einer jeweils verlängerten "Rot-Weiß-Rot-Karte plus".
1.3. Der BF, der aus einer ca. 30 Kilometer von Pristina gelegenen Stadt stammt, hat im Kosovo die Schule besucht und konnte als Kellner und zwischenzeitlich auch als Koch seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der Vater, der mittlerweile bereits in Pension sei, und der Onkel des BF hatten in Kroatien gemeinsam eine Firma. Mit dem Firmenerlös konnten sie in ihrem Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestreiten.
1.4. Der BF ist aufgrund privater Unstimmigkeiten und wirtschaftlichen Erwägungen aus seinem Herkunftsstaat ausgereist.
2. Zur allgemeinen Lage im Kosovo:
"...
2.1. Sicherheitsbehörden
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR - Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig.
Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KP Disziplinarabteilung funktioniert gut.
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (03.03.2018; 09.12.2015) - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo /Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG
2.2. Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. (...) Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. (...) Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Allerdings wurden die Sozialhilfeleistungen seit November 2015 bis heute (Stand 11/27017) um durchschnittlich 25 Prozent erhöht. (...) Sozialhilfeleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft.
2.3. Behandlung von Rückkehrern
Auf der Grundlage der ab Mai 2010 geltenden "Strategy for Reintegration of Repatriated Persons" werden seit dem 01.01.2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - auf formellen Antrag hin für bis zu 12 Monate mit staatlichen Leistungen unterstützt. Rechtsgrundlage ist die "Verordnung Nr. 13/2017 über die Wiederaufnahme zurückgeführter Personen in der aktuellen Fassung vom 06.90.2017". Zweck dieser Verordnung ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Wiedereingliederung zurückgeführter Personen durch Festlegung institutioneller Zuständigkeiten sowie der Kriterien und Verfahren für die Inanspruchnahme von Wiedereingliederungsmaßnahmen. (...). Unterstützungsleistungen zur nachhaltigen Integration werden ebenfalls für "vulnerable Personen" gewährt, die erst nach dem 28.07.2010 Kosovo verließen. Für den Bezug von Unterstützungsleistungen melden sich Zurückgeführte direkt nach ihrer Einreise im Integrationsbüro des intern. Flughafens Pristina. Später müssen die formellen Anträge auf Gewährung der Nothilfe innerhalb von drei Monaten und Unterstützungsleistungen zu 3 innerhalb von 6 Monaten nach der Rückkehr zuständigen Kommune beantragt werden. Zuständig ist die Kommune, in der der Rückkehrer registriert wird bzw. vor seiner Ausreise registriert war. In allen Kommunen bestehen "Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer", die für die Entgegennahmen der Anträge auf Unterstützungsleistungen verantwortlich sind, sowie für die Bewilligung der beantragten Leistungen verantwortliche kommunale Ausschüsse für Reintegration.
Quelle:
- AA - Auswärtiges Amt (03.03.2018) - Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 03.03.2018 (Stand Dezember 2017)
..."
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit und albanischen Muttersprache getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Dass der BF in seinem Herkunftsstaat noch Familienangehörige hat, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 13.09.2016, in welcher er seine Eltern und Geschwister als familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo anführte.
2.3. Zum Vorbringen des BF:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA.
Der BF brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.09.2016 vor, für die Auflösung der Verlobung seiner Freundin verantwortlich und damit in Zusammenhang auch im Gefängnis gewesen zu sein. Der Vater seiner Freundin habe im Juni 2014 den BF bedroht und zweimal in 15 bis 20-Meter-Entfernung auf ihn geschossen Der BF habe ihm jedoch entkommen können. Der BF habe sich bezüglich dieses Vorfalls an die Polizei gewandt. Daraus, dass der BF vor Angabe, es sei von der Polizei nichts unternommen worden, allgemeingehalten angab, dass auf dieser Polizeistation einer dieser Polizisten mit "dieser Person" verwandt sei, spricht eher für eine "abwertende" als für eine "furchterfüllte" Einstellung dem Vater seiner Freundin gegenüber.
Unabhängig davon führte der BF in seiner Beschwerde nicht mehr eine zum Vater seiner Freundin bestehende Verwandtschaft eines Polizisten an, sondern sprach da nur allgemein davon, dass dem BF die Polizei nicht helfen habe können oder wollen.
Die Angabe des BF daraufhin in der Beschwerde "private Verfolgung durch Angehörige meiner Freundin bei fehlender Schutzmöglichkeit durch die staatlichen Behörden" spricht zudem dafür, dass der BF mit angeführter "fehlender Schutzmöglichkeit durch die staatlichen Behörden" keine Schutzunwilligkeit der Polizei gegenüber den BF aus persönlichen Gründen, sondern stattdessen damit eine allgemeine Schutzunfähigkeit der staatlichen Behörden betonen wollte.
Auch mit seinem Vorbringen vor dem BFA, "ich war auch bei der Polizei um das Ganze zur Anzeige zu bringen; die Polizei ist dort aber nicht so, wie die Polizei hier, und sie haben nichts unternommen", hat der BF keine aus persönlichen Gründen in seinem Herkunftsstaat, sondern eine allgemein im Kosovo bestehende staatliche Schutzunfähigkeit betont.
Eine aufgrund von Verwandtschaft eines Polizisten mit dem Vater seiner Freundin dem BF persönlich gegenüber vorhandene staatliche Schutzunwilligkeit war daher nicht für glaubwürdig zu halten.
Der BF habe seinen Angaben vor dem BFA zufolge wegen Untätigkeit der Polizei auf der zuständigen Polizeistation auch woanders in seinem Herkunftsstaat mit keinem staatlichen Schutz gerechnet und deshalb die Ausreise aus dem Kosovo als letzten Ausweg für sich gesehen. Diesen Angaben zufolge habe der BF gleich anschließend an den behaupteten angeblichen fluchtauslösenden Schießvorfall im Juni 2014 seinen Entschluss zur Ausreise gefasst. In seiner Erstbefragung vom 18.08.2016 gab der BF jedoch widersprüchlich dazu an, bereits im Jahr 2012, somit zeitlich weit vom besagten Vorfall im Jahr 2014 entfernt, seinen Ausreiseentschluss gefasst zu haben.
Seinen Angaben vor dem BFA zufolge sei der BF gleich nach behauptetem Vorfall im Juni 2014 nach Deutschland gereist, wegen Krankheit seines Vaters jedoch wieder etwa für zwei Wochen in den Kosovo zurückgekehrt. Zum Zeitpunkt, wann dies gewesen sei, widersprach sich der BF insofern, als er zunächst angab, ungefähr ein Jahr lang - vom Zeitpunkt behaupteter Einreise in Deutschland im Juni 2014 ausgehend bis etwa Mitte des Jahres 2015 - in Deutschland gewesen zu sein, dann jedoch angab, vor ca. fünf oder sechs Monaten - vom Zeitpunkt seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.09.2016 an gerechnet somit im März oder April 2016 - wieder in den Kosovo zurückgekehrt zu sein.
Befragt danach, warum der BF in Deutschland keinen Asylantrag gestellt hat, gab der BF an: "Ich wollte mir die Situation Deutschland mal anschauen, bevor ich einen Asylantrag stelle. Dann bin ich aber erwischt worden. Die Behörde hat mir dann nahegelegt, dass ich um Asyl ansuchen sollte. Ich sagte aber, dass ich es nicht nötig hätte, dass der Staat mich versorgt, da ich ja in der Lage bin, dass ich arbeiten gehen kann. Ich habe mir in Deutschland sogar einen Anwalt genommen. Ich (erg. wollte) das Asylverfahren so positiv wie nur möglich aufschließen, aber dann ist mir die Krankheit meines Vaters dazwischengekommen."
Befragt, warum der BF danach nicht wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist, gab der BF an: "Es ist mir dann doch vorgekommen, dass es besser ist, wenn man in dem Land bleibt, wo seine Schwester und sein Bruder sind."
Im Zuge seiner Erstbefragung vom 18.08.2016 wurde niederschriftlich ein EURODAC-Treffer mit Zahl "HU1 (...)" festgehalten. Diesem zufolge hat der BF offenbar im November 2014 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Dass der BF sich im Jahr 2014 tatsächlich auch in Ungarn aufgehalten und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, führte der BF vor dem BFA jedoch nicht an, im Gegenteil, sprach er da doch von einem durchgehenden ungefähr ein Jahr langen Aufenthalt in Deutschland ab Juni 2014.
Das Vorbringen des BF, in Deutschland keinen Asylantrag gestellt zu haben, weil er sich zunächst einmal die Lage dort ansehen habe wollen, ihm jedoch dann die Krankheit seines Vaters dazwischengekommen sei, spricht außerdem nicht für eine tatsächliche Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat, hätte der BF in diesem Fall doch gleich nach seiner Ankunft in Deutschland dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der BF konnte zudem auch selbst keine weitere Bedrohung nach dem Schießvorfall im Juni 2014 angeben, sondern gab da nur an: "Wirklich bedrohlich war nichts. Ihr Bruder beschimpft mich hin und wieder auf Facebook. Das ist das Einzige." Vor einem Jahr habe der Bruder seiner Freundin ihm "eine äußerst unangenehme Nachricht geschrieben"- "Wo bin ich, wir werden dich schon finden. Usw.!".
Eine nach dem Schießvorfall erfolgte Bedrohung seiner in seinem Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen etwa konnte der BF in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 13.09.2016, in welcher der BF von einem aufrechten Kontakt mit seinen im Kosovo verbliebenen Familienangehörigen über Facebook und Telefon gesprochen habe, nicht angeben.
Er betonte vielmehr, dass die Verwandten seiner Freundin nie mit seinen Eltern Kontakt aufgenommen haben: "(...), mit meinem Vater sprechen diese Leute nicht. Er ist ja auch schon alt. Er ist 77 und sie haben keine Lust sich mit ihm auseinanderzusetzen".
Der angeblich ungefähr 20 Kilometer von ihm entfernt wohnende Vater seiner Freundin wisse jedoch, wo die Familie des BF wohne, sei er seinen Angaben vor dem BFA zufolge doch bereits beim BF zuhause gewesen.
Befragt, warum in der Zwischenzeit (in Abwesenheit des BF) nie nach dem BF gefragt worden sei, gab der BF an:
"Sie waren einmal bei mir zu Hause. Da war ich aber noch zu Hause. Da haben wir uns aber normal unterhalten. Da war auch der Priester dabei.". Befragt, wann dies gewesen sei, gab der BF an: "Ich kann das Datum nicht sagen. Es war 2013. Es ging damals darum, wie ich die Verlobung mit dem Verlobten lösen kann, damit ich sie dann heiraten kann."
Mit diesem Vorbringen hat der BF jedoch keine zwischen seiner und der Familie seiner Freundin feindliche Stimmung in Zusammenhang mit der vom BF beabsichtigten Auflösung der Verlobung seiner Freundin darlegen können, sprach er da doch davon, seine Familie habe sich mit der Familie seiner Freundin "normal unterhalten" - auch ein Priester sei dabei gewesen.
Zuvor in niederschriftlicher Einvernahme gab der BF an:
"Ich war mit einem Mädchen liiert. Das war eine Liebebeziehung. Ihr Vater war aber nicht damit einverstanden und hat sie kurzer Hand mit jemand anders verlobt. Dann kam die Situation, dass ich für drei Monate ins Gefängnis musste. Als ich wieder raus kam sind meine Probleme schlimmer geworden. Der Vater und der Bruder dieses Mädchens haben begonnen mich zu bedrohen. (...)."
Sein Vorbringen vor Schilderung einer im Jahr 2013 stattgefundenen friedlichen Unterhaltung seiner Familie mit der Familie seiner Freundin über eine für den BF bestehende Möglichkeit, die bestehende Verlobung seiner Freundin aufzulösen, um sie heiraten zu können, widerspricht jedenfalls seinem Vorbringen in niederschriftlicher Einvernahme zuvor, wonach der Vater seiner Freundin von vornherein nicht mit der vom BF mit seiner Tochter eingegangenen Beziehung einverstanden gewesen, seine Tochter "kurzer Hand mit jemand anders verlobt" habe, und daraufhin der BF "wegen Nötigung" in Zusammenhang mit einer vom BF in die Wege geleiteten Auflösung der Verlobung seiner Freundin mit ihrem Verlobten für drei Monate ins Gefängnis gekommen sei, jedenfalls nicht vereinbar.
Dadurch wird die Glaubwürdigkeit der vom BF dargelegten Fluchtgründe stark in Frage gestellt.
Auch Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens ist wegen Unglaubwürdigkeit einer Verwandtschaft des Vaters seiner Freundin mit einem Polizisten jedenfalls nicht eine korruptionsbedingte Schutzunwilligkeit im Kosovo entscheidungsrelevant, sondern ist vor dem Hintergrund zugrundeliegender e Länderfeststellungen zum staatlichen Schutz im Kosovo von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit - auch gegenüber dem BF - auszugehen.
Daran, dass, das Fluchtvorbringens des BF als wahr unterstellt, außerdem die im Kosovo verbliebenen Familienangehörigen des BF jedenfalls nie in seiner Abwesenheit von den Verwandten seiner Freundin aufgesucht worden seien, obwohl ihnen der Wohnort der Familie des BF bekannt sei, ist auch kein nachhaltiges Interesse der Verwandten seiner Freundin an der Person des BF erkennbar.
Während seines Aufenthaltes im Kosovo nach Rückkehr von Deutschland sei der BF seinen Angaben zufolge auch nicht mehr persönlich bedroht worden, weshalb jedenfalls keine von Verwandten seiner Freundin ausgehenden Gefährdung des BF (mehr) anzunehmen ist.
Da von keiner (weiteren) Bedrohung des BF durch Verwandte seiner angeblichen Freundin, deren Verlobung der BF aufgelöst habe, auszugehen war, war die Prüfung einer tatsächlichen staatlichen Schutzfähigkeit nicht mehr entscheidungsrelevant. In der Beschwerde nahm der BF außerdem nicht mehr, wie in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, auf eine Verwandtschaft eines Polizisten auf der zuständigen Polizeistation, sondern nur allgemein auf eine bei privater Verfolgung durch Angehörige seiner Freundin fehlende Schutzmöglichkeit im Kosovo Bezug: "(..) als ich diesen Vorfall zur Anzeige bringen wollte, konnte oder wollte mir die Polizei nicht helfen."
Nicht eine tatsächliche Furcht vor Verfolgung durch Verwandte seiner Freundin, sondern eher private Unstimmigkeiten unbestimmten Grades und wirtschaftliche Erwägungen dürften somit Grund für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat gewesen sein, wofür auch das Vorbringen des BF vor dem BFA, in Deutschland keinen Asylantrag gestellt zu haben, weil er sich dort zunächst die allgemeine Lage ansehen habe wollen, und das Vorbringen des BF in seiner Erstbefragung, sich in Österreich ein besseres Leben zu erwarten, spricht.
Für wirtschaftliche Ausreisegründe spricht auch die Tatsache, dass der BF laut Niederschrift seiner Erstbefragung keine Berufsausbildung absolviert habe und zuletzt in seinem Herkunftsstaat keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, und sich seinen Angaben vor dem BFA zufolge wegen privater Streitigkeiten nicht auf dem kosovarischen Arbeitsmarkt Fuß fassen habe können. Die vorherige Bestreitung seines Lebensunterhaltes durch Gelegenheitsarbeiten als Kellner und Koch war dem BF seinen Angaben zufolge zuletzt offensichtlich nicht mehr möglich.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF konnte auch mit gegenständlicher Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten
Ergänzend zu gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegten - mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deckungsgleichen - amtsbekannten aktuellen Länderfeststellungen werden gegenständlicher Entscheidung auch ergänzend Länderberichte zu Blutrache und staatlichen Schutzmöglichkeiten bei Blutrachefällen im Kosovo zugrunde gelegt.
Die Tradition der Blutrache unter den Albanern im Kosovo geht zurück bis ins 15. Jahrhundert. Die Regeln der Blutrache sind Leke Dukagjini ausgeführt, welche besagen, dass, wenn die Ehre eines Mannes beschmutzt wurde, er oder seine Familie das Recht besitzen, die Person, die diese Ehrverletzung verursacht hatte, zu töten. (...) Traditionelle Gründe für die Verletzung der Ehre eines Mannes können etwa sein in Anwesenheit anderer einen Mann als Lügner zu bezeichnen, seine Ehefrau zu insultieren, (...). In neuerer Zeit sollen auch Gründe wie aufgelöste Verlobungen, Ehebruch, Beleidigungen, (...) zu Blutrachefällen geführt haben. (...) Wesentlich für das Verständnis der Blutrache ist also die Bedeutung der Ehre. "Man kann zwar das Leben verlieren, nicht aber die Ehre."
- Analyse der Staatendokumentation zu "Kosovo: Bedeutung der Blutrache in der kosovarischen Gesellschaft" (Mag. Walter Hochmüller, Wien, 22.02.2010)
Die albanische Tradition der Blutrache ist nur noch vereinzelt anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Rachekaten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. (Bericht des Auswärtigen Amtes vom 03.03.2018 im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG)
Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.05.2018 zum "Zeugenschutzprogramm" wurde auf einen Bericht des BMI - Verbindungsbeamten-Büros für Kosovo von September 2017 hingewiesen, welchem zu entnehmen sei, dass Blutrachefälle, die durch den Kanun geregelt werden, immer weniger werden. Die Gründe dafür sind, dass Tötungen gerichtlich verfolgt und die Täter zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt werden. Die geringe Anzahl der Blutrachefälle ist auch mit dem Einsatz von Mediatoren zu erklären. Sie versuchen die Versöhnung von Familien zu arrangieren, die in Blutfehde miteinander leben. Während der Mediation ist die Bedeutung der sog. Besa zu erörtern. Die Besa schützt von der Blutrache Bedrohte für gewisse Zeiten (ein, sechs Monate, 2 Jahre oder länger vor Verfolgung. Während der Besa dürfen sich die gefährdete Person und deren Familien frei bewegen. Im Falle einer bestehenden Blutrache ist es möglich, dass die Familie des Opfers Rache ausübt, auch wenn sich der Täter im Ausland/Europa befindet. Dem befragten Mediator sind jedoch solche Fälle nicht bekannt.
Da die vor dem BFA geschilderte private Verfolgung des Vaters seiner Freundin, deren Verlobung der BF aufgelöst habe, fällt grundsätzlich in eine vorhin angeführten Länderberichten zufolge auch wegen "Auflösung einer Verlobung" im Kosovo vorkommenden Blutrachesituation, im Zuge deren es zur Wiederherstellung der verletzten Ehre des Mannes oftmals auch eine Verfolgung mit Schusswaffen stattfindet.
Da jedoch bei einer Verfolgung durch Privatpersonen im Zuge von Blutrachefällen, wie aus vorstehenden Länderberichten hervorgeht, grundsätzlich staatlicher Schutz im Kosovo in Anspruch genommen werden kann, ergibt sich auch bei Berücksichtigung einer bestehenden Blutrachesituation keine vom BFA entscheidend mangelhaft ermittelte Situation, wurde doch bereits mit angefochtenem Bescheid auf eine private Verfolgung des BF aufgrund einer von ihm verursachten Auflösung einer Verlobung seiner Freundin und staatlichen Schutzmöglichkeiten bei privater Verfolgung Bezug genommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem BVwG am 03.10.2016 vorgelegt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der BF brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.09.2016 vor, er habe die Auflösung der Verlobung seiner Freundin verursacht und sei deswegen "wegen Nötigung" im Gefängnis gewesen und vom Vater und Bruder seiner Freundin verfolgt worden.
Da der BF seinen eigenen Angaben vor dem BFA zufolge im ersten Halbjahr 2016 zu seiner Familie in den Kosovo zurückgekehrt ist, sich zwei Wochen problemlos dort aufhalten und der BF während seiner Abwesenheit vom Kosovo auch keine Bedrohung seiner im Kosovo verbliebenen (männlichen) Familienangehörigen durch Verwandte seiner Freundin anführen konnte, war jedenfalls von keiner dem BF bei einer Rückkehr von Verwandten seiner Freundin drohenden aktuellen Gefährdung auszugehen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese behauptete Verfolgung weder von staatlichen Organen ausgeht noch dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo - einem nach Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, sicherem Herkunftsland - im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, konnte der BF in seiner Beschwerde nicht substantiiert vorbringen, und sind auch nicht aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Sein laut einer EURODAC-Eintragung am 20.11.2014 in Ungarn gestellter Asylantrag war offensichtlich vergeblich. In Deutschland stellte der BF keinen Asylantrag, sondern wollte er dort offenbar nur die allgemeinen Lebensbedingungen ansehen. In Österreich stellte der BF am 18.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte in gegenständlichem Asylverfahren im Wesentlichen private Streitigkeiten und den Wunsch, bei seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zu sein, vor.
Das Vorbringen des BF vor dem BFA, nicht gleich nach seiner Einreise in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben, weil er sich zuvor die allgemeine Lage dort ansehen habe wollen, und er den deutschen Behörden, nachdem ihm von diesen nahegelegt worden sei, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, erklärt habe, nicht auf eine staatliche Versorgung angewiesen zu sein, sei er doch in der Lage, sein Einkommen selbst zu erwirtschaften, spricht jedenfalls gegen eine tatsächliche Furcht des BF vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat.
Fest steht, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK droht. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Ausreisegründe des BF der Schluss zu ziehen, dass im gegenständlichen Fall der BF nur aus dem Grund in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, um sich dadurch für Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Bei dem BF handelt es sich um einen grundsätzlich arbeitsfähigen und jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF hat eigenen Angaben zufolge in seinem Herkunftsstaat 13 Jahre Schule, jedoch keine Berufsausbildung absolviert und im Kosovo seinen Lebensunterhalt mit Kellner-und Kochtätigkeiten bestritten, zuletzt vor seiner Ausreise jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können.
Unter Berücksichtigung seiner im Kosovo vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte kann jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - zumindest vorübergehend bis zu einer erlangten wirtschaftlichen Eigenständigkeit - von einer familiären (finanziellen) Unterstützung und einer Unterkunftsmöglichkeit und vor dem Hintergrund zugrunde liegender aktueller Länderberichte des Auswärtigen Amtes, wonach zwar die im Kosovo bei Bedürftigkeit gewährten Sozialleistungen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum ausreichen, das wirtschaftliche Überleben jedoch in der Regel zum einen durch den Zusammenhalt der Familien, zum andern durch die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft gesichert sei, von keiner den BF in seinem Herkunftsstaat erwartenden existenzbedrohenden Lage iSv Art. 3 EMRK ausgegangen werden.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe,
BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
-
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
-
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
-
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
-
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
-
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
-
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der