TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/12 G304 2205464-1

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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Entscheidungsdatum

12.09.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

G304 2205464-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018, Zl.XXXX, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, von 22.08.2018, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 22.08.2018 um 18:20 Uhr, wurde über den BF gemäß. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Gegen diesen Bescheid und gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft wurde Beschwerde erhoben.

3. Am 11.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF konnte nicht festgestellt werden. Die von ihm angeführte Identität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) wurde lediglich als Verfahrensidentität geführt. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Identitätsdokumente wurde nicht vorgelegt.

Er verfügt über kein gültiges Reisedokument und über keine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.07.2015 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, Ihnen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist und dem BF eine 14 - tägige Frist ab Rechtskraft für die freiwillige Ausreise gewährt.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde vom BVwG, rechtskräftig mit 26.07.2018, als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF endete am 09.08.2018.

Der BF wurde von der zuständigen Grundversorgungsstelle wegen "Untertauchens" dem "Quartier unstet" zugewiesen.

Am 22.08.2018 wurde ein HRZ - Verfahren mit Afghanistan eingeleitet.

Der BF versuchte illegal nach Deutschland mit Frankreich als Reiseziel, um dort um Asyl anzusuchen, zu gelangen, wurde jedoch am 21.08.2018 von, wieder nach Österreich rücküberstellt.

Am 21.08.2018 erging ein Festnahmeauftrag und tags darauf - am 22.08.2018 - wurde der BF im Bein eines Dolmetschers zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme niederschriftlich einvernommen.

Das geführte HRZ-Verfahren ergab, dass ein EU-Laisser-Passer jederzeit ausstellbar ist. Es ist bereits für "09.10.2018" eine Abschiebung des BF nach Afghanistan

Eine berücksichtigungswürdige gesundheitliche Beeinträchtigung konnte nicht festgestellt werden.

Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang und die in II. 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die Identität des BF war mangels gültiges Reisedokuments nicth feststellbar. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) beruht auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen vom BF in gegenständlicher Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.3. Dass keine berücksichtigungswürdige gesundheitliche Beeinträchtigung des BF festgestellt werden konnte, beruht darauf, dass kein diesbezüglicher Nachweis vorliegt und, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid anführt, auch im Erkenntnis des BVwG vom 25.07.2018 kein Hinweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu finden sei und der BF in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BVwG, Zl. W 248 2163280-1/15Z, vom 11.06.2018, angab, gesund zu sein und derzeit auch nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen.

Wie in einer zur eingebrachten Schubhaftbeschwerde abgegebenen Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.09.2018 angeführt, ist aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden Anhalte- und Vollzugsdatei ersichtlich, dass der BF alle 14 Tage einer ärztlichen Kontrolle unterzogen werde. Befunde daraus liegen jedoch nicht vor.

Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme anführt, muss der BF seiner Angabe in niederschriftlicher Einvernahme vom 22.08.2018 zufolge alle drei Monate zum Arzt gehen, um sein Blut überprüfen zu lassen, und ist er seiner Angabe in der Verhandlung vor dem BVwG vom 11.06.2018 zufolge gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung.

2.4. Dass für "09.10.2018" eine Abschiebung des BF in sein Herkunftsland vogesehen ist, wurde in zur eingebrachten Beschwerde abgegebenen Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.09.2018 bekannt gegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Als "Fluchtgefahr" nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3

FPG.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011,

Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF ist Drittstaatsangehöriger Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und hält sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf, weshalb über ihn die Schubhaft verhängt wurde.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, war dem BF im bisherigen Verfahren auf Grund seines bisherigen Verhaltens die erforderliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen.

Der BF reiste nach am 26.07.2018 rechtskräftig beendetem Asylverfahren nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus, sondern hielt sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Da der BF bei seinem Versuch, auf illegale Weise mit geplantem Reiseziel "Frankreich" nach Deutschland zu gelangen, aufgegriffen werden konnte und am 21.08.2018 von Deutschland wieder nach Österreich überstellt wurde, wurde von der belangten Behörde am 21.08.2018 ein Festnahmeantrag erlassen und tags darauf - nach niederschriftlicher Einvernahme am 22.08.2018 hinsichtlich geplanter Sicherungsmaßnahme mit Mandatsbescheid vom 22.08.2018 über den BF zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft angeordnet.

Die belangte Behörde sah dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zufolge eine Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG als gegeben an.

Trotz am 26.07.2018 rechtskräftig gewordener Asylentscheidung des BVwG ist der BF nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, die am 09.08.2018 endete, freiwillig ausgereist.

Der BF ist seinem von der Grundversorgungsstelle zugewiesenen "Quartier unstet" entkommen und versuchte auf illegale Weise nach Deutschland zu gelangen, um von dort weiter nach Frankreich zu gelangen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen, konnte er doch am 21.08.2018 aufgegriffen und wieder von Deutschland nach Österreich rücküberstellt werden. Durch dieses Verhalten hat der BF jedenfalls versucht, seiner ihm drohenden Abschiebung zu umgehen.

Der BF verfügt in Österreich außerdem über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.08.2018 gab der BF an, EUR 757,80 Bargeld bei sich zu haben, sich jedoch von zwei namentlich angeführten Personen Geld ausleihen zu können. Von einem gesicherten Lebensunterhalt kann jedoch bei von anderen Personen ausgeliehenem Geld nicht ausgegangen werden. Der BF gab zudem an, "einheimische Familien" zu kennen, "bei denen er eventuell wohnen könne. Der BF konnte trotz Aufforderung dazu jedoch weder konkrete Namen noch Adressen dieser Familien, bei denen der BF unterkommen könne, nennen. Abgesehen davon ist ohnehin nicht von einer Bereitwilligkeit des BF auszugehen, sich an bestimmten Wohnadressen für die Behörde verfügbar zu halten, ist er doch auch von seinem von der Grundversorgungsstelle zugewiesenen "Quartier unstet" entkommen und versuchte, wie aus seinem Aufgriff mit Koffer und Rucksack auf dem Weg nach Frankreich ersichtlich, sich aus Österreich abzusetzen.

Dass der BF nach rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist freiwillig ausgereist und nach seiner Unterbringung in einem "Quartier unstet" aus diesem geflohen ist und - wenn auch vergeblich - versucht hat, sich seiner ihm drohenden Abschiebung durch illegale Ausreise nach Deutschland zu entkommen, spricht ebenso wie die Tatsache, dass er in Österreich über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes besitzt, für eine Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3

FPG.

Das Beschwerdevorbringen der "Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz" unter Annahme eines in Schubhaft gestellten Antrages auf internationalen Schutz braucht nicht näher überprüft werden, hat der BF doch laut aktuellem Fremdenregisterauszug bislang keinen derartigen (nach seinem rechtskräftig abgewiesenen Antrag am 18.07.2015 zweiten) Antrag gestellt.

Es kann der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung entziehen könnte.

Der belangten Behörde in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 12.09.2018 folgend war aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF und seines in Österreich gezeigten fehlenden Rückkehrwillens und seinem Versuch, seiner geplanten Abschiebung durch illegale Ausreise nach Deutschland zu entkommen, von einem "beträchtlichem Risiko des Untertauchens" auszugehen und von der Verhängung des gelinderen Mittels mit periodischer Meldeverpflichtung abzusehen.

Ebenso ist der schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.09.2018 folgend auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich der BF keinesfalls bei den von der ARGE genannten Personen aufhalten und der belangten Behörde bei der geplanten Abschiebung zur Verfügung stehen wird, waren diese doch auch nicht in der Lage, den BF von seiner Verfahrensentziehung abzuhalten und seine zu diesen Personen bestehende Beziehung abzubrechen.

Der Antrag des BF in seiner Beschwerde, namentlich genannte Personen als Zeugen zu laden, "damit diese vor Gericht glaubhaft machen können, dass es sich um den BF kümmern werden und daher im Falle des BF nicht von Fluchtgefahr gesprochen werden kann", geht jedenfalls ins Leere, ist doch aufgrund des bisher im Bundesgebiet gezeigten Verhaltens des BF, der zunächst trotz ihm erteilter Frist nach rechtskräftig beendetem Asylverfahren nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und dann nach Unterbringung in einem "Quartier unstet" aus dieser geflohen ist und versuchte, einer ihm drohenden Abschiebung durch illegale Ausreise nach Deutschland zu entkommen, im gegenständlichen Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF sich auch an der Wohnadresse genannter Personen nicht (regelmäßig) aufhalten und der belangte Behörde nicht zur Verfügung stehen wird.

Das gelindere Mittel der Unterkunftnahme war daher ebenso wenig zu verhängen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

3.3. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:

Laut schriftlicher Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.09.2018 steht mit "09.10.2018" der Termin für die Abschiebung des BF in sein Herkunftsland bereits fest.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den zuständigen Aufnahmestaat zeitnah möglich ist und diese Tatsache dem BF auch bewusst wurde. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist der gesamten Aktenlage nicht zu entnehmen.

Mit innerhalb der zuständigen Regionaldirektion der belangten Behörde versendeten E-Mails vom 22.08.2018 wurde Folgendes bekannt gegeben (Name des BF durch BF ersetzt):

Der den BF untersuchende Arzt "gab an, dass der BF ein schlechtes Harnbild aufwies und er ihn deshalb transportunfähig schreiben musste." Der Arzt "vermeinte, dass der BF in Afghanistan nicht behandelt werden könnte. Er wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durchgeführt wird. Er meinte darauf, dass auch sein Befund ausreichen müsste."

Die belangte Behörde ersuchte mit E-Mail vom 24.08.2018 um Übermittlung des Gesundheitsfragebogens des BF, welcher am 22.08.2018 nicht übermittelt worden sei.

Angeführt wurde in diesem E-Mail: "Da in der Anhaltedatei keine Eintragung bezüglich der Transportfähigkeit zu finden ist, ergeht das Ersuchen, dem Bundesamt den Befund und das Schreiben des Amtsarztes über die Transportunfähigkeit, insbesondere für wie lange diese gilt, zu übermitteln. Leider wurde, trotz gestrigem telefonischem Auftrag der Behörde, durch den amtsärztlichen Dienst kein Schriftstück übermittelt."

Dem übermittelten vom BF ausgefüllten Gesundheitsfragebogen zufolge leidet der BF an einer Nierenerkrankung.

Ein Nachweis dazu oder zu einer anderen Erkrankung des BF wurde der belangten Behörde bislang jedoch nicht übermittelt. Die belangte Behörde gab in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 12.09.2018 an, der BF müsse sich seiner Angabe in niederschriftlicher Einvernahme vor der belangten Behörde vom 22.08.2018 zufolge alle drei Monate beim Arzt einer Blutuntersuchung unterziehen, und betonte, der BF habe in seiner Beschwerdeverhandlung vom 11.06.2018 angegeben, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen.

Da bislang der belangten Behörde kein amtsärztliches Schreiben über eine Transportunfähigkeit des BF übermittelt wurde, konnte auch nicht von einer Transportunfähigkeit bzw. Fluguntauglichkeit des BF ausgegangen werden.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft ist daher gerechtfertigt.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Fest steht, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis führen würde, steht doch aufgrund der Aktenlage der entscheidungsrelevante Sachverhalt - sein Versuch, durch Ausreise nach Deutschland der geplanten Abschiebung des BF in sein Herkunftsland zu entziehen und seine individuelle Situation - keine berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und keine hinreichenden Existenzmittel - bereits fest.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

3.5. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat schriftlich beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes und den Ersatz des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlege Partei der zu leistende Aufwandersatz (mit Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von EUR 426,20 aufzuerlegen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.

3.6. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Anhaltung, Antragsbegehren, Aufwandersatz, Fluchtgefahr, Fortsetzung
der Schubhaft, gesundheitliche Beeinträchtigung, illegaler
Aufenthalt, Intensität, Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt,
öffentliches Interesse, Schubhaft, Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G304.2205464.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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