Entscheidungsdatum
13.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W205 2193567-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb.XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, Zahl 1181468002-180142799, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 09.02.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Betreffend den Beschwerdeführer liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen vor, die auf Asylantragstellungen am 03.11.2017 in Griechenland und am 21.12.2017 in Ungarn beruhen.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 10.02.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Er habe in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Familienangehörigen. Zum Reiseweg gefragt gab er an, dass er vor ca. vier Monaten aus dem Iran ausgereist sei, wo er zehn Jahre lang gelebt habe. Er sei über die Türkei, Griechenland und Mazedonien schlepperunterstützt nach Serbien gelangt, wo er ca. einen Monat in einem Flüchtlingslager verbracht habe. Dort habe er sich in eine Liste eingetragen, damit er legal nach Ungarn reisen dürfe. Er sei dann von der serbischen Behörde zur ungarischen Grenze gebracht worden, wo er von der ungarischen Polizei in ein Flüchtlingslager gebracht worden sei. Dort habe er zwei Monate verbracht und sei anschließend nach Österreich gelangt. In Ungarn habe er um Asyl angesucht und eine positive Erledigung erhalten. Zu seinem Aufenthalt in Ungarn befragt gab er an, dass er dort ca. zwei Monate eingesperrt gewesen sei, sonst könne er keine Angaben machen. Er wolle nicht dorthin zurück.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.02.2018 aus der Grundversorgung abgemeldet und ist seither unbekannten Aufenthaltes. Ein neuer Aufenthaltsort wurde nicht bekanntgegeben, im Zentralen Melderegister scheint zudem keine aufrechte Wohnsitzmeldung auf.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 21.02.2018 ein auf Art. 34 Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Griechenland und Ungarn.
Mit Schreiben vom 19.03.2018 gaben die griechischen Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer am 07.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, über den noch keine Entscheidung ergangen sei.
Mit Schreiben vom 20.03.2018 gaben die ungarischen Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer am 21.12.2017 um internationalen Schutz angesucht habe und ihm am 07.02.2018 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Er sei in Ungarn als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 03.04.2018 wurde die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers davon informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da er in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden habe.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Ungarn zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Da der maßgebliche Sachverhalt auch ohne Einvernahme bekannt sei, da alle relevanten Ermittlungen getätigt worden seien, könne der gegenständliche Bescheid ohne weitere Einvernahme erlassen werden.
Die Behörde stellte fest, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn eine Aufenthaltsberechtigung im Rahmen des subsidiären Schutzes erteilt worden sei und traf folgende Festellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Ungarn:
"Schutzberechtigte
Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).
Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv__0.pdf, Zugriff 30.6.2016
-
FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):
Monthly data collection on the current migration situation in the EU. June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 30.6.2016
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HHC - Hungarian Helsinki Committee (15.6.2016): Hungary: Recent legal amendments further destroy access to protection, April-June 2016,
http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Hungary-asylum-legal-amendments-Apr-June-2016.pdf, Zugriff 30.6.2016
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VB des BM.I in Ungarn (11.3.2016): Auskunft des BAH, per E-Mail
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VB des BM.I in Ungarn (4.4.2016): Auskunft des VB, per E-Mail"
Beim Beschwerdeführer seien keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten festgestellt worden. Im Verfahren seien keine konkreten auf den Beschwerdeführer persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht worden, die gerade in seinem Fall eine Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung nach Ungarn als wahrscheinlich erscheinen ließen. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben und könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestünde. Da dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.
Der Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter am 10.04.2018 zugestellt, dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid am selben Tag aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
3. Gegen den Bescheid wurde durch den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliege. Der Bescheid sei ausschließlich aufgrund der Aktenlage erlassen worden, ohne den Beschwerdeführer oder dessen gesetzliche Vertretung in das Verfahren miteinzubeziehen. Ebensowenig seien Länderfeststellungen zu Ungarn ausgefolgt worden, noch habe es eine Aufforderung zur Stellungnahme gegeben. Weiters sei die Beweiswürdigung unhaltbar und beruhe auf aktenwidrigen Annahmen. So habe sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er in Ungarn schlecht behandelt und trotz seiner Minderjährigkeit zwei Monate eingesperrt gewesen sei. Die belangte Behörde habe sich auch in keinster Weise damit auseinandergesetzt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle und habe eine Kindeswohlprüfung vollkommen unterlassen. Auch seien die herangezogenen Länderfeststellungen eindeutig veraltet und würden ein unausgewogenes, beschönigendes und einseitiges Bild der Aufnahme- und Versorgungssituation für Flüchtlinge bieten. Unter Zitierung eines AIDA- und eines Human Right Watch-Berichtes, jeweils aus dem Jahr 2016, wurde ausgeführt, dass viele Schutzberechte obdachlos seien und es signifikante Barrieren im Zugang zu medizinischen Leistungen gebe. Abschließend werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Mit hg. Beschluss vom 26.04.2018, W205 2193567-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Mit Schreiben vom 14.06.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer an seine gesetzliche Vertretung aktuelle Feststellungen zur Situation von Schutzberechtigten in Ungarn und räumte ihm die Möglichkeit ein, Zweckdienliches zur Frage der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung seines Antrages auf internationalen Schutz vorzubringen.
Eine Stellungnahme wurde innerhalb der eingeräumten Frist nicht erstattet und langte eine solche auch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte nach illegaler Einreise zunächst am 03.11.2017 in Griechenland und danach am 21.12.2017 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Beschwerdeführer wurde in Ungarn am 07.02.2018 subsidiärer Schutz zuerkannt, woraufhin er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat.
In weiterer Folge begab sich der Beschwerdeführer nach Österreich und brachte am 09.02.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zur Lage für Schutzberechtigte im Mitgliedstaat Ungarn legt das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelten Länderfeststellungen zu Grunde, die wie folgt lauten (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Allgemeine Informationen zur Lage Schutzberechtigter in Ungarn erbeten, insbesondere zur Situation subsidiär Schutzberechtigter.
(...)
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Schutzberechtigte nach Zuerkennung eines Schutztitels noch für 30 Tage in der Unterbringung für Asylwerber bleiben dürfen. Danach müssen sie sich eine Unterkunft suchen. Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden. Integrationsunterstützung gibt es seit 2016 keine mehr. NGOs berichten von extremen Integrationsschwierigkeiten für Schutzberechtigte nach dem Auszug aus den Unterbringungsstrukturen für Asylwerber. Wenn sie sich die Wohnungsmieten nicht leisten können, ist Obdachlosigkeit oftmals ein Problem. Kostenlose Unterkunft wird nur von der Zivilgesellschaft und Kirchen angeboten, hauptsächlich in Budapest, aber ihre Kapazitäten sind begrenzt. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie ungarische Staatsbürger, die Sprachbarriere gilt hier als das größte Zugangshindernis. Flüchtlinge arbeiten meist im Billiglohnsektor. Die NGO Menedek verfügt daher über ein Mentoringprogramm für arbeitssuchende Schutzberechtigte. Unbegleitete Minderjährige mit Schutztitel haben ein Recht auf Bildung. Sie fallen auch unter das ungarische System der Kindeswohlfahrt nach denselben Regeln wie ungarische Kinder. Im Kinderheim in Fot betreibt die NGO Menedek ein Schulungsprogramm. Einige Schulen in Budapest haben spezielle Programme mit Fokus auf deren Bedürfnisse, aber diese Plätze sind begrenzt. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben betreffend medizinische Versorgung für sechs Monate ab Statuszuerkennung weiterhin dieselben Rechte wie Asylwerber. Danach haben sie dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie ungarische Bürger. In der Praxis begegnen Schutzberechtigte denselben Problemen beim Zugang zu medizinischer Versorgung wie Asylwerber - insbesondere die Sprachbarriere, aber auch mangelndes Wissen des medizinischen Personals über die Rechte von Flüchtlingen.
Einzelquellen:
(...)
Unbegleitete Minderjährige mit Schutztitel haben ein Recht auf Bildung. Sie fallen auch unter das ungarische System der Kindeswohlfahrt nach denselben Regeln wie ungarische Kinder. Im Kinderheim in Fot betreibt die NGO Menedek ein Schulungsprogramm für die dort untergebrachten Minderjährigen. Das Zentrum und die Vormunde unterstützen die Betroffenen aktiv bei der Schuleinschreibung. Einige Schulen in Budapest haben spezielle Programme mit Fokus auf deren Bedürfnisse, aber diese Plätze sind begrenzt. Minderjährige in Berufsausbildung haben oft Probleme mit der Sprachbarriere aber die NGO Menedek bietet auch hier Vorbereitungsklassen an. Unbegleitete Minderjährige mit Schutztitel kommen nach dem 18. Geburtstag für weitere Leistungen infrage und können ihr Recht auf Bildung behalten bis sie 24 werden.
(...)
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Für den Fall, dass er in Ungarn eine medizinische Behandlung benötigen sollte, ist festzuhalten, dass anerkannte Flüchtlinge diesbezüglich für sechs Monate ab Statuszuerkennung weiterhin dieselben Rechte wie Asylwerber haben und danach ungarischen Bürgern gleichgestellt sind.
Der Beschwerdeführer hat als unbegleiteter Minderjähriger mit Schutztitel nach den Länderfeststellungen ein Recht auf Bildung und fällt auch unter das ungarische System der Kindeswohlfahrt nach denselben Regeln wie ungarische Kinder. Im Kinderheim in Fot betreibt die NGO Menedek ein Schulungsprogramm für die dort untergebrachten Minderjährigen; das Zentrum und die Vormunde unterstützen die Betroffenen aktiv bei der Schuleinschreibung.
Der Beschwerdeführer hat keine privaten, familiären oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise des Beschwerdeführers, seinen Asylantragstellungen in Griechenland und Ungarn und des ihm in Ungarn zukommenden Status eines subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus seinen Angaben im Zusammenhang mit dem Ergebnis des mit den ungarischen Behörden geführten Konsultationsverfahrens, das aktenkundig ist.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich die Situation für Schutzberechtigte in Ungarn vor dem Hintergrund des jüngst vom Europaparlament eingeleiteten EU-Rechtsstaatsverfahren gegen Ungarn wegen schwerwiegender Verletzungen der Demokratie und der europäischen Werte nunmehr unmittelbar verschlechtern könnte.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet oder nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wäre.
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben sowie auf den vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
...
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
----------
1.-der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
[...]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
...
§ 15 (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
...
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
...
§ 19 (1) ...
(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 24 (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. ...
3. ...
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
3.2. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Ungarn aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits subsidiären Schutz genießt und somit in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich sein nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.
3.3. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Verfahren ausschließlich aufgrund der Aktenlage, ohne Miteinbeziehung des Beschwerdeführers oder dessen gesetzliche Vertretung, erfolgt sei:
Nach § 19 Abs. 2 AsylG muss mit Asylwerbern im Zulassungsverfahren zumindest eine Einvernahme durchgeführt werden, jedoch bleibt § 24 Abs. 3 AsylG unberührt, wonach die unterlassene Einvernahme einer Entscheidung dann nicht entgegensteht, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat.
Betreffend den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung bereits Angaben zu seinem Aufenthalt, zu möglichen Gründen gegen seine Überstellung nach Ungarn, zu seinem Gesundheitszustand sowie zu möglichen Familienangehörigen im Bundesgebiet bzw. in der EU gemacht und damit die im Verfahren als entscheidungswesentlich zu beurteilenden Fragen beantwortet hat. Diese Angaben wurden den Feststellungen auch zugrunde gelegt. Hinsichtlich des zweiten Punktes geht aus der Verfahrensdarstellung hervor, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall dem Verfahren entzogen hat, indem er seinen bisherigen Aufenthaltsort verließ, seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam und weder dem BFA noch seiner Vertretung einen neuen Aufenthaltsort bekanntgab. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner Erstbefragung durch mehrere Informationsblätter über seine Mitwirkungspflichten belehrt. Durch sein oben dargelegtes Verhalten hat er - mangels Kontaktmöglichkeit - eine weitere Einvernahme selbst verhindert. Dazu kommt, dass auch in der Beschwerde konkrete inhaltlichen Angaben über Gründe, warum er nicht nach Ungarn zurückgehen könnte, fehlen, zumal sich die angeführten Berichte überwiegend auf die Behandlung von Asylwerbern nach illegaler Einreise beziehen, dem Beschwerdeführer allerdings bereits subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Bezüglich des zitierten AIDA-Berichtes wird darauf hingewiesen, dass dieser vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und dem Beschwerdeführer vorab zum Parteiengehör übermittelt wurde, wobei von der Möglichkeit einer Stellungnahme kein Gebrauch gemacht wurde. Im Hinblick auf sein in der Erstbefragung erstattetes Vorbringen und den Ermittlungen der Behörde ist schließlich nicht zu erkennen, dass der von der Behörde festgestellte Sachverhalt entscheidungsrelevante Umstände vermissen lassen könnte. Schließlich wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers auch aktuelle Länderfeststellungen zur Lage von Schutzberechtigen in Ungarn übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, Zweckdienliches zur Beurteilung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich vorzubringen, wobei keine Stellungnahme einlangte. Dem diesbezüglichen Vorbringen ist daher kein Erfolg beschieden.
3.4. Wie oben festgestellt, ging das BFA angesichts des dem Beschwerdeführer in Ungarn zuerkannten subsidiären Schutzes davon aus, dass sich sein nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.
Allerdings wäre die Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit Österreichs dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings im vorliegenden Beschwerdefall nicht zu:
3.4.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.
Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).
Wie im angefochtenen Bescheid und in den zum Parteiengehör übermittelten Länderfeststellungen dargelegt wurde, gewährleistet Ungarn grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Ungarn - auch vor dem Hintergrund des vom Europaparlament jüngst eingeleiteten EU-Rechtsstaatsverfahrens - Gefahr liefe, in seinen von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
Wenn vorgebracht wird, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzlicher Vertretung keine Länderfeststellungen zu Ungarn ausgefolgt habe, wird angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer aus eigenem dem Verfahren entzogen hat und nur wenige Tage nach seiner Antragstellung untergetaucht ist. Es war dem Beschwerdeführer bezüglich dessen gesetzlichen Vertreter allerdings zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung möglich, zu den im Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen, wovon auch Gebrauch gemacht wurde. Ferner übermittelte auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter im Rahmen eines Parteiengehörs aktuelle Länderfeststellungen zu Ungarn und räumte ihm die Möglichkeit ein, sich somit am Verfahren zu beteiligen. Eine Stellungnahme erging jeodch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung angegeben hätte, in Ungarn schlecht behandelt worden zu sein, war eine solche Aussage im Protkoll nicht zu finden. Auch die vom Beschwerdeführer zunächst getätigte Aussage, wonach er zwei Monate in einem Gefängnis gewesen sei, relativiert sich angesichts seiner späteren Angaben in der Erstbefragung, wonach er - im Rahmen einer auführlichen Schilderung seiner Reiseroute - davon sprach, zwei Monate ein einem Flüchtlingslager untergebracht worden zu sein.
Der pauschale Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in Ungarn von Obdachlosigkeit und Armut betroffen wäre, sind letztlich nicht geeignet, um eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. Insbesondere ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn keinerlei Existenzgrundlage vorfände, zumal es sich bei ihm um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt und er nach denselben Regeln unter das ungarische System der Kindeswohlfahrt fällt, wie ungarische Kinder.
Sofern in der Beschwerde argumentiert wird, dass gegenständlich das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ist dazu Folgendes festzuhalten:
Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
In den gegenständlichen Verfahren ist nicht erkennbar, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn dem Kindeswohl entgegensteht. Ungarn gewährleistet ausreichend Schutz und medizinische Versorgung für subsidiär Schutzberechtigte und ermöglicht Kindern eine Schulbildung, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist. Im Übrigen kann aus der GRC nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich der Beschwerdeführer im Wissen um seinen unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat aussuchen könne.
3.4.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, sodass durch die gegenständliche Entscheidung kein Eingriff in sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK erkannt werden kann. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Folglich würde die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen.
Der durch die normierte Anordnung zur Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam der beschwerdeführenden Partei nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im Bundesgebiet haben sohin nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Ungarn subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung seiner individuellen konkreten Situation - sohin in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Ungarn zurück zu begeben habe.
3.5. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 09.02.2018 im Bundesgebiet, wobei er seit 14.02.2018 unbekannten Aufenthaltes ist. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet und er ist in Österreich nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a zurückgewiesen wird. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
3.6. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Außerlandesbringung, Minderjährigkeit, Mitgliedstaat,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W205.2193567.1.01Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018