TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/21 97/08/0010

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §36 Abs3 Z2;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des L in K, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer und Dr. Alois Autherith, Rechtsanwälte in Krems, Utzstraße 13, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 3. November 1996, Zl. 300/IIf/12181/1996, betreffend Einstellung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Krems vom 25. September 1996 wurde die dem Beschwerdeführer zuletzt auf Grund eines im August 1996 gestellten Antrages gewährte Notstandshilfe ab 1. September 1996 "mangels Arbeitslosigkeit" eingestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Einkommen des Beschwerdeführers sei auf Grund des Einkommensteuerbescheides 1995 geprüft worden und liege über der geltenden Geringfügigkeitsgrenze.

In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, der Gesamtbetrag seiner Einkünfte sei im Einkommensteuerbescheid mit lediglich S 22.074,-- ausgewiesen und die Hinzurechnung des Verlustabzuges von S 214.384,-- sei nur insoweit richtig, als der Verlustabzug - mit dem Ergebnis der Feststellung eines Nulleinkommens - berücksichtigt worden sei. Nach der dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Meinung würde sich der Verlustabzug "in eine positive Einkunftsart umwandeln".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Die belangte Behörde vertrat - soweit für die Entscheidung wesentlich - die Auffassung, zu den um andere Sonderausgaben (S 3.870,--, wobei ein Teil dieses Betrages allerdings doppelt abgezogen wurde) verringerten Einkünften aus Gewerbebetrieb von insgesamt S 22.042,-- sei der gesamte Verlustabzug von S 214.384,-- hinzuzurechnen, woraus sich ein Monatseinkommen von mehr als S 19.000,-- ergebe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich strittig, ob der Beschwerdeführer in der Zeit ab dem 1. September 1996 im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG "ein Einkommen gemäß § 36a" AlVG erzielte, welches die im angefochtenen Bescheid mit S 3.600,-- bezifferte Geringfügigkeitsgrenze überstieg. Gemäß § 36a Abs. 5 Z. 1 AlVG idF vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/1998 hatte die belangte Behörde dabei von dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommensteuerbescheid über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr auszugehen. Strittig ist, ob die belangte Behörde zu dem in diesem Bescheid mit "0 S" ausgewiesenen Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 oder gar, wie dies in ihrer Berechnung geschehen ist, zu den nur um andere Sonderausgaben reduzierten Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 36a Abs. 3 Z. 2 AlVG den gesamten im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Verlustabzug von S 214.384,-- hinzuzurechnen hatte.

Gemäß § 36a Abs. 3 Z. 2 AlVG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 unter anderem die Beträge nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 (Verlustabzug) hinzuzurechnen, "soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden". Hieraus ergibt sich im Sinne der vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung, dass eine Hinzurechnung zu dem im Einkommensteuerbescheid mit Null festgestellten Einkommen nur insoweit in Betracht kam, als die Ermittlung dieses Einkommens auf einem Abzug des Verlustabzuges beruhte, also nicht in einem den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigenden Ausmaß (vgl. dazu in einem ähnlichen rechtlichen Zusammenhang schon das Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0088). Eine Hinzurechnung nicht zum festgestellten Nulleinkommen, sondern zu noch gar nicht um den Verlustabzug reduzierten Einkünften kam nach dem Gesetzeswortlaut von vornherein nicht in Frage. Aus dem (einfachen) Gesamtbetrag der Einkünfte des Beschwerdeführers ergibt sich im vorliegenden Fall kein an die Geringfügigkeitsgrenze auch nur annäherungsweise heranreichendes Monatseinkommen.

Der angefochtene Bescheid war daher ohne Auseinandersetzung mit den weiteren Modalitäten der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1996.

Wien, am 21. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080010.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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