TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/17 W174 2146745-1

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Veröffentlicht am 17.09.2018
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Entscheidungsdatum

17.09.2018

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §40
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
NAG §52 Abs1 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W174 2146745-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, IFA 1141615301 - 170128179, und die Anhaltung in Schubhaft von 30.01.2017 bis 07.02.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a BFA-VG in Verbindung mit § 40 BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017 ersatzlos behoben, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 30.01.2017 bis 07.02.2017 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG abgewiesen; der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 30.01.2017 durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien in einer Wohnung angetroffen, in welcher ein Festnahmeauftrag gegen eine andere Person durchzusetzen war. Da er sich dabei nicht legitimieren konnte, wurde er einer Identitätsfeststellung unterzogen, wobei eine positive ZMR bis zum 17.01.2017 an einer näher genannten Wiener Adresse festgestellt wurde. Eine Nachschau an dieser Adresse zwecks Identitätszeugen verlief negativ. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 BFA-VG festgenommen.

1.2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und ihm das mündliche Parteiengehör gewährt.

Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er könne seine Identität nicht nachweisen, weil ihm am 20.01.2017 sein Rucksack gestohlen worden sei.

Sein Stiefvater habe ihn zum Flughafen gebracht, jedoch habe der Beschwerdeführer nicht nach Nigeria gewollt und deshalb anschließend den Flughafen verlassen. Das Ticket für den Flug nach Nigeria habe sich auch im gestohlenen Rucksack befunden. Danach hätte er seinen Stiefvater aufsuchen wollen, jedoch nicht mehr zu ihm hingefunden.

Eingereist in Österreich sei er um die Weihnachtszeit 2016, direkt mit dem Flug aus Nigeria kommend. Es sei ein Kurzurlaub als Tourist geplant gewesen, um bei seinen Angehörigen Weihnachten und Silvester zu verbringen. Gewohnt habe der Beschwerdeführer bei seinem Stiefvater an der genannten Adresse, an der auch seine Mutter lebe. Deren Geburtsdatum könne er jedoch nicht nennen und ihre Telefonnummer habe sich auch in dem gestohlenen Rucksack befunden.

Bei seiner Einreise habe der Beschwerdeführer € 1000 gehabt, nunmehr seien es € 25. In Nigeria habe er einen Bruder und eine Schwester, der Vater sei verstorben. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten.

Nachdem die zuständige Polizeiinspektion an der seitens des Beschwerdeführers genannten Adresse niemanden angetroffen hatte, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ohne Dokumente, ohne ausreichende Barmittel sowie ohne gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet aufhältig und ein illegaler Fremder sei. Zudem habe er keine Nachweise vorlegen können, welche seine Aussagen bestätigten.

Da auch der Einreisetitel des Beschwerdeführers am 21.01.2017 abgelaufen sei, wurde diesem mitgeteilt, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde. Es stehe für die Behörde nicht fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an die Adresse seiner Mutter zurückkehren werde. Sein Hauptinteresse liege darin, seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Überdies sei die Mutter nicht erreichbar.

1.3. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 30.01.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der Einreisetitel des Beschwerdeführers am 21.01.2017 abgelaufen und damit dessen Aufenthalt in Österreich illegal geworden sei. Der Beschwerdeführer besitze keine ausreichenden Barmittel und sei somit nicht fähig, seinen Aufenthalt aus eigenem zu finanzieren. Zudem sei er im Bundesgebiet seit dem 17.01.2017 nicht mehr behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer habe in vollem Bewusstsein seinen illegalen Aufenthalt fortgesetzt und keine Nachweise erbringen können, welche seine Aussagen bestätigten. An der Adresse, an welcher laut seinen Aussagen seine Angehörigen wohnhaft seien, hätten nach wiederholter Nachschau keine Überprüfungen durchgeführt werden können, weil sich dort niemand aufgehalten habe. Deshalb müsse der Beschwerdeführer als illegaler und mittelloser Fremder angesehen werden und es sei ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung einzuleiten.

Mangels ausreichender Barmittel, seien auch sein Aufenthalt in Österreich sowie seine Ausreise nach Nigeria nicht gesichert. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz begründet und keine berufliche oder soziale Bindung zu Österreich. Seine Angaben zu dem behaupteten Verwandtschaftsverhältnis zu seiner Mutter und seinem Stiefvater würden für die Behörde nicht feststehen. Es gebe im Fall des Beschwerdeführers weder ein schützenswertes Privat- noch Familienleben.

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 30.01.2017 persönlich übernommen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2017, Zahl: 1141615301 - 170128403, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA- Verfahrensgesetz wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am selben Tag wurde die Rückkehrentscheidung dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.

Dagegen wurde binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

1.5. Am 06.02.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG. In dieser gab er im Wesentlichen an, er stamme aus Nigeria und seine Mutter sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Sein Stiefvater sei freizügigkeitsberechtigt, habe im Jahr 2013 in Großbritannien gearbeitet und sei nunmehr in Österreich beschäftigt. Dazu legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde seiner Mutter mit dem Stiefvater, den Staatsbürgerschaftsnachweis des Stiefvaters sowie dessen Beschäftigungsnachweis aus Großbritannien vor und führte aus, dass für ihn daher die Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie gelten würden und er gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2004/38/EG das Recht auf Aufenthalt in Österreich habe.

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger sei er ex lege zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und es dürfe gegen ihn keine Rückkehrentscheidung erlassen werden, sondern allenfalls eine Ausweisung, wenn die Voraussetzungen der Artikel 27 und 28 der Unionsbürgerrichtlinie bestehen würden, was aber nicht der Fall sei. Abgesehen davon bestehe auch ein schützenswertes Privat- und Familienleben mit seiner Mutter. Überprüfungen dazu hätten nur kursorisch stattgefunden, der Stiefvater und auch die Mutter könnten jederzeit vorgeladen und befragt werden.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Schubhaftbescheid vom 30.01.2017 und die Haft seither als rechtswidrig feststellen. Gleichzeitig möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Unter Hinweis auf § 35 VwGVG beantragte er ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.

1.6. Im Rahmen ihrer Beschwerdevorlage vom 06.02.2017 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass eine Kontaktaufnahme mit der Familie des Beschwerdeführers am 30.01.2017 fehlgeschlagen sei. Der Beschwerdeführer sei am 17.01.2017 von deren Adresse abgemeldet worden und es wäre davon auszugehen, dass die beabsichtigte Rückkehr nach Nigeria zeitnah zu diesem Termin erfolgen hätte sollen. Laut seinen eigenen Angaben wäre der Aufenthalt nur über die Weihnachtsfeiertage und Silvester mit anschließendem Kurzurlaub geplant gewesen. Wegen des Umstandes, dass sein Stiefvater ihn zum Flughafen gebracht habe, sei ebenfalls nicht davon auszugehen, dass ein längerer Aufenthalt beabsichtigt gewesen sei. Der Einreisetitel des Beschwerdeführers habe am 21.01.2017 geendet und er sei offensichtlich nicht bereit gewesen, nochmals mit der Familie in Kontakt zu treten, weil er ihrem Wunsch (nach Ausreise) nicht entsprochen habe, zudem im Bundesgebiet verblieben sei und somit einen nicht rechtmäßigen Aufenthalt in Kauf genommen habe. Der Umstand, dass er nicht auch bereit gewesen sei, die vollen Daten seines Stiefvaters und der Mutter zu nennen, zeige jedenfalls, dass nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass er wieder bei seiner Mutter Aufenthalt nehmen würde. Vielmehr sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetze. Dem Hinweis des rechtsfreundlichen Vertreters, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach dem Art. 7 Abs. 2 RL 2004/38/EG zukomme, müsse entgegengehalten werden, dass dieser Sachverhalt zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides nicht festgestellt habe werden können. Nach nochmaliger Prüfung des Sachverhaltes werde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides die Voraussetzungen für die sichernde Maßnahme vorgelegen seien, weil der Beschwerdeführer unkooperativ gewesen sei und der nunmehr mitgeteilte Sachverhalt nicht festgestellt habe werden können.

Das Bundesamt beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde verpflichten.

1.7. Am 07.02.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Begründet wurde dies damit, dass die Gründe für die Schubhaft weggefallen seien.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft hatte er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Der Beschwerdeführer reiste Ende 2016 mit einem vom 08.11.2016 bis 21.01.2017 gültigen Touristenvisum in Österreich ein.

Am 30.01.2017 wurde der Beschwerdeführer durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien aufgegriffen.

Der Beschwerdeführer war von 28.11.2016 bis 17.01.2017 in Wien an derselben Adresse behördlich gemeldet, an der sich auch der Hauptwohnsitz seiner Mutter und seines Stiefvaters befand. Der Stiefvater des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsbürger. Er war im Jahr 2013 legal in Großbritannien beschäftigt.

Am 07.02.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde der Mutter und des Stiefvaters, Staatsbürgerschaftsnachweis des Stiefvaters sowie dessen Beschäftigungsnachweis aus Großbritannien).

Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

2.3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I. Kassation der Behördenentscheidung und Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft vom 30.01.2017 bis 07.02.2017:

Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 30.01.2017, IFA 1141615301 - 170128179, vom 30.01.2017 bis 07.02.2017 in Schubhaft angehalten.

Voraussetzungen für die Schubhaft:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 leg. cit. ua. dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a oder § 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Gemäß Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder gemäß Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.

Die Mutter des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft mit einem österreichischen Staatsbürger - und somit einem Unionsbürger gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie) - verheiratet. Der Beschwerdeführer hatte damals noch nicht das 21. Lebensjahr beendet. Er war somit Familienangehöriger im Sinne des Abs. 2 lit. c der genannten Richtlinie.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Gemäß § 54 Abs. 1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, und die die § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.

Auch wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides kein Ausweisdokument bei sich führte, hatte er der belangten Behörde dennoch seine letzte Meldeadresse im Bundesgebiet bekannt gegeben. Zudem hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt vorgebracht, dass dort auch seine Mutter und sein Stiefvater leben würden. Obwohl bei einer behördlichen Nachschau an der genannten Adresse niemand angetroffen wurde, war eindeutig im ZMR ersichtlich, dass die Mutter und der Stiefvater des Beschwerdeführers dort ihren Hauptwohnsitz hatten und der Stiefvater österreichischer Staatsbürger ist. Zudem lagen der belangten Behörde zur Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers dessen CVIS-Daten samt Lichtbild vor. Somit waren insgesamt - im Gegensatz zu dem in der Stellungnahme des Bundesamtes im Rahmen der Beschwerdevorlage Ausgeführten - trotz des abgelaufenen Touristenvisums bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zu Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 FPG nicht vor.

2.3.4. Zu Spruchpunkt A) II. Kostenbegehren:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG gestellt.

Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde und der Aufhebung des angefochtenen Mandatsbescheides samt Rechtswidrigerklärung der Anhaltung des Beschwerdeführers vom 30.01.2017 bis 07.02.2017 steht dem Beschwerdeführer als diesbezüglich obsiegender Partei der Ersatz von Aufwendungen nach den im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten ergibt sich aus den zitierten Regelungen. Der Vollständigkeit halber wird unter Hinweis auf das dazu erbrachte Vorbringen ergänzend festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Kommissionsgebühren oder Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat angefallen sind bzw. solche von Beschwerdeführerseite tatsächlich geltend gemacht wurden.

Der Beschwerdeführer stellte zudem den Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr.

Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen - es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung bzw. einen solchen Zuspruch. Die Eingabegebühr ist zudem in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine "finanzielle Belastung iHv 30 Euro" auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden.

Der Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr war daher zurückzuweisen.

2.3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

2.3.6. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, begünstigte Drittstaatsangehörige, Eingabengebühr,
Einreisetitel, Familienangehöriger, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit,
Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W174.2146745.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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