TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/26 I405 2167317-2

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55

Spruch

I405 2167317-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Kongo, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4 /2 / R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zl. 831179308-180625905, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. und V. wird

gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 14.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass er bei einem Begräbnis eines oppositionellen Politikers den Staatspräsidenten mit Steinen beworfen habe und seither von der Polizei wegen versuchten Mordes am Staatsoberhaupt gesucht werde. Dies sei im Juli 2008 gewesen, danach habe er den Kongo verlassen und sei nach Kinshasa, in die Demokratische Republik Kongo, geflohen.

2. Der BF wurde am 06.09.2013 durch das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) niederschriftlich einvernommen. Der BF erklärte, sowohl in Griechenland als auch in Ungarn um Asyl angesucht zu haben.

3. Mit Schreiben der ungarischen Behörden vom 07.11.2013 stimmte Ungarn der Rückübernahme des BF zu.

4. Der BF wurde neuerlich am 24.01.2014 niederschriftlich, nunmehr durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde), einvernommen. Der BF erklärte nunmehr, in Ungarn keinen Asylantrag gestellt zu haben.

5. Mit Bescheid des BFA vom 17.03.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.08.2013, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Die Abschiebung nach Ungarn wurde für zulässig erklärt.

6. Da die Überstellung des BF nach Ungarn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging die Zuständigkeit mit Ablauf des 11.05.2014 auf die Republik Österreich über. Entsprechend wurde der Bescheid des BFA vom 17.03.2014 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014, Zl. E185 2006690-1/4E behoben.

7. Am 11.05.2017 wurde der BF bezüglich seiner Fluchtgründe vor dem BFA einvernommen.

8. Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.08.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

9. Der BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

10. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 wurde die Beschwerde des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2018, I403 2167317-1, als unbegründet abgewiesen.

11. Am 31.07.2018 wurde der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 06.08.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.)

13. Der Bescheid des BFA wurde dem BF samt einer Verfahrensanordnung vom 06.08.2018 mit welcher dem BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 08.08.2018 zugestellt.

14. Mit dem am 22.08.2018 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde und machte darin eine inhaltlich falsche Entscheidung sowie Mangelhaftigkeit in der Beweisaufnahme und der Verfahrensführung geltend.

15. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2018 (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 28.08.2018) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von der Republik Kongo, bekennt sich zum christlichen Glauben und seine Muttersprache ist Kilari und spricht er auch Französisch. Die wahre Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. Seinen Lebensunterhalt bestritt er in seinem Herkunftsstaat durch die Tätigkeit als Verkäufer. Die Tochter des BF und sein jüngerer Bruder leben nach wie vor in der Republik Kongo. Der BF führt im Bundesgebiet kein Familienleben und unterhält auch sonst keine näheren sozialen Kontakte. In Österreich leben keine weiteren Verwandten des BF. Er verfügt über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und nimmt seit Oktober 2017 am Projekt XXXX teil.

Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat, in die Republik Kongo unzulässig wäre.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in der Republik Kongo:

1. Politische Lage

Die Republik Kongo ist eine parlamentarische Republik, in welcher die meisten Entscheidungsbefugnisse und die größte politische Macht beim Präsidenten und Premierminister liegen (USDOS 3.3.2017). Der Präsident, der gleichzeitig Regierungschef ist, wird direkt vom Volk auf sieben Jahre gewählt; die absolute Mehrheit ist erforderlich und die einmalige Wiederwahl zulässig. Der Präsident kann vom Parlament nicht abgewählt werden; er selbst kann das Parlament aber auch nicht auflösen. Er kann jedoch vor dem Obersten Gerichtshof wegen Hochverrats angeklagt werden (AA 3.2016).

Am 25.10.2015 wurde ein Referendum zur Änderung der kongolesischen Verfassung abgehalten, um unter anderem dem derzeitigen Präsidenten zu ermöglichen, 2016 für eine dritte Amtszeit zu kandidieren (AI 7.2.2017). Die im Oktober 2015 per Referendum angenommene Verfassungsänderung sieht die Schaffung des Postens des Premierministers und die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf 5 Jahre mit Möglichkeit zu zweimaliger Wiederwahl vor (AA 3.2016).

Am 20.3.2016 hatte in Kongo-Brazzaville die Präsidentenwahl stattgefunden, welche der seit knapp 20 Jahren amtierende Denis Sassou Nguesso gewann (NZZ 4.4.2016). Der seit drei Jahrzehnten regierende 72-jährige Staatschef hat nach amtlichen Angaben die Wahl am 20.3.2016 mit 60% der Stimmen gegen seinen Oppositionkandidaten Guy-Brice Parfait Kolelas gewonnen. Nach dem umstrittenen Wahlsieg kam es in der Hauptstadt Brazzaville zu gewaltsamen Ausschreitungen, bei denen auch Todesopfer zu beklagen waren (DAS 8.4.2016).

Das Parlament besteht aus Nationalversammlung und Senat. Die Nationalversammlung umfasst 137 auf fünf Jahre gewählte Mitglieder, die 66 Senatoren werden auf sechs Jahre gewählt (AA 3.2016)

Die Rechtsprechung wird insbesondere durch den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof und das Verfassungsgericht wahrgenommen. Weitere Verfassungsorgane sind der Wirtschafts- und Sozialrat, der Rat für die Pressefreiheit, der Schiedsmann der Republik, die nationale Menschenrechtskommission, öffentliche Gewalt (Polizei, Armee) und die Kommunen (AA 3.2016).

Das Staatsgebiet ist in 11 Departements gegliedert, die von Präfekten geleitet werden - mit Ausnahme der autonomen Stadt Brazzaville, die von einem (gewählten) Bürgermeister geleitet wird. Die Departements gliedern sich in 26 Distrikte, an deren Spitze ernannte Unterpräfekte stehen. Ernannte Bürgermeister stehen den größeren Städten Dolisie, Nkayi und Pointe Noire vor (AA 3.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (3.2016): Innenpolitik - Rep. Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_CA1C3BEF612A318C49914FE916E07F71/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.3.2016

-

AI - Amnesty International (7.2.2017): Urgent Action Neue Anklagen Kongo (Republik),

https://www.amnesty.de/urgent-action/ua-274-2015-7/neue-anklagen?destination=node%2F5309, Zugriff 8.3.2017

-

DAS - Deutsche Afrika Stiftung (8.4.2016): Anerkennung des Wahlergebnisses in der Republik Kongo, http://www.deutsche-afrika-stiftung.de/index.php?article_id=448&clang=0&a_id=448, Zugriff 8.3.2017

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.4.2016): Gefechte kurz nach Präsidentenwahl,

https://www.nzz.ch/international/afrika/kongo-brazzaville-gefechte-kurz-nach-praesidentenwahl-ld.11479, Zugriff 8.3.2017

2. Sicherheitslage

Die Regierung schloss im März 2003 ein Friedensabkommen mit den Ninja-Rebellen. Die Sicherheitslage hat sich seither gebessert und ist weitgehend stabil, mit Ausnahme des westlichen Teils der Region Pool. Seit Anfang April 2016 kommt es in Brazzaville, Pointe Noir und in der Pool Region zu vereinzelten lokalen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (EDA 8.3.2017). Von der kanadischen Regierung wird die Lage als ruhig, aber angespannt beschrieben (GC 8.3.2017). In der gesamten Südregion werden Suchaktionen gegen Rebellengruppen durchgeführt, bei denen neben Militär und Polizei auch irreguläre Milizen eingesetzt werden (AA 8.3.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (8.3.2017): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_600487B68EB59D4F990C3AC9688CBC58/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoRepublikSicherheit_node.html#doc352778bodyText6, Zugriff 8.3.2017

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (8.3.2017): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 8.3.2017

-

GC - Government of Canada (8.3.2017): Republic of Congo (Brazzaville), https://travel.gc.ca/destinations/congo-brazzaville, Zugriff 8.3.2017

2.1. Pool Region

Die Pool-Region hat zwischen 1998 und 2003 einige Bürgerkriege erlebt. Ein Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Rehabilitation von 30.000 ehemaligen Kämpfern war in Pool im Jahr 2008 eingeleitet worden (IRIN 7.10.2010, vgl. BS 2016). Unter den Zielpersonen befanden sich 5.000 ehemalige Kämpfer des Milizenführers Frédéric Bintsamou (alias Pasteur Ntumi), bekannt als Ninjas. Sie kämpften im Bürgerkrieg gegen die Armee (IRIN 7.10.2010). Nach Jahren andauernden Konflikts wurde die Pool Region aufgrund der Friedensabkommen in den Jahren 2003 und 2007 weitgehend in den Staat eingegliedert. Seit Oktober 2010 kann das kongolesische Militär sich in Gebieten aufhalten, die vorher als "No-Go" Gebiete klassifiziert wurden (BS 2016). Sporadische Kämpfe finden in der Pool Region, welche die Hauptstadt Brazzaville und den östlichen Teil von Bouenza einschließt, weiterhin statt (GC 8.3.2017). In einigen Regionen des südlichen Departments Pool waren und sind großangelegte Militäroperationen zu beobachten (AA 8.3.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (8.3.2017): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_600487B68EB59D4F990C3AC9688CBC58/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoRepublikSicherheit_node.html#doc352778bodyText6, Zugriff 8.3.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Congo, Rep. Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Congo__Rep.pdfl, Zugriff 8.3.2017

-

GC - Government of Canada (8.3.2017): Republic of Congo (Brazzaville), https://travel.gc.ca/destinations/congo-brazzaville, Zugriff 8.3.2017

-

IRIN - Integrated Regional Information Networks (7.10.2010): Congo

-

Security forces move into the Pool region, http://www.irinnews.org/Report.aspx?ReportID=90706, Zugriff 80.3.2017

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, war diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen, kontinuierlich überlastet und unterfinanziert (USDOS 3.3.2017).

Beschuldigte haben das Recht auf Berufung, das Recht auf Anwesenheit beim Prozess und das Recht auf einen Anwalt. Wenn es sich um schwere Kriminalverbrechen handelt, werden vom Staat Pflichtverteidiger gestellt. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, allerdings wurde dieses Recht in der Praxis nicht immer gewährleistet (USDOS 3.3.2017). Als Folge der Schwächen des "modernen" Systems (BS 2016) behandeln - insbesondere im ländlichen Raum - traditionelle Gerichte viele lokale Streitigkeiten; vor allem Eigentums- und Erbschaftsfälle, sowie häusliche Konflikte, die nicht innerhalb der Familie gelöst werden können (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2016).

Quellen:

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Congo, Rep. Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Congo__Rep.pdf, Zugriff 6.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017

4. Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitskräfte umfassen die Polizei, die Gendarmerie und das Militär, Marine und Luftwaffe (USDOS 3.3.2017, vgl. CIA 12.1.2017). Die Polizei und die Gendarmerie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung zuständig. Die Polizei ist vor allem in Städten, die Gendarmerie in ländlichen Regionen anderen Gebieten präsent. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie etwa den Schutz des Präsidenten. Dem Verteidigungsminister unterstehen Militär und Gendarmerie, dem Ministerium für Inneres und Dezentralisierung die Polizei. Eine zivile Polizeieinheit, die unter die Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Dezentralisierung fällt, ist für die Überwachung der Grenzen zuständig. Eine andere Einheit, die Militärpolizei, besteht aus Soldaten und Polizisten und ist für Disziplinarvergehen von Angehörigen der Sicherheitskräfte zuständig (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook, Congo - Republic of the,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 6.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und das Gesetz enthält ein allgemeines Verbot gegen Körperverletzung, aber es gibt kein spezielles Verbot von Folter im Strafgesetzbuch (USDOS 3.3.2017). Es gibt zahlreiche Berichte von Folter, ausgeführt von Regierungsbeamten, und anderen grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017).

Die Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch waren willkürliche Verhaftungen in der Praxis ein Problem. Lokale NGOs berichteten von Hunderten von willkürlichen Verhaftungen im Zeitraum der Präsidentschaftswahlen im März 2016, obwohl es Beweise für nur 88 solcher Vorfälle gab (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336457/479098_de.html, Zugriff 14.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017

6. Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, allerdings hat die Regierung die Umsetzung der Gesetze nicht effektiv überwacht. Behördenmitarbeiter betrieben Korruption unter Straflosigkeit. Gemäß der Weltbank ist staatliche Korruption ein schweres Problem und ist auf allen Ebenen vorhanden (USDOS 3.3.2017). Auf dem Index von Transparency International rangierte der Kongo im Jahr 2013 auf Platz 159 von insgesamt 176 (TI 25.1.2017).

Quellen:

-

TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016,

http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 6.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017

7. Wehrdienst

Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre, auch Frauen können Militärdienst leisten (CIA 12.1.2017).

Quellen:

-

CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook, Congo - Republic of the,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 6.3.2017

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Mehrzahl der internationalen Menschenrechtskonventionen wurde von der Republik Kongo ratifiziert (AA 3.2016).

Menschenrechtsorganisationen beklagen Fälle von Selbstjustiz, schlechte Haftbedingungen und Gewalt in Gefängnissen, bewaffnete Übergriffe, Straflosigkeit, willkürliche Verhaftungen, überlange Untersuchungshaft, ineffiziente Justiz, vereinzelt Einschränkungen von Freiheitsrechten, Korruption und häusliche Gewalt. Ebenso werden Diskriminierung gegen Frauen und Minderheiten sowie Fälle von Menschenhandel und Kinderarbeit beanstandet (AA 3.2016; vgl. USDOS 3.3.2017).

Die Verfassung und die Gesetze gewähren Meinungs- und Pressefreiheit, kriminalisieren allerdings bestimmte Dinge, wie zum Beispiel ethnisch basierte Verhetzung, Gewalthetze etc. Die Regierung schränkt manchmal die Rede- und Pressefreiheit ein, Journalisten praktizieren Selbstzensur. Die meisten Bürger beziehen Informationen aus dem Radio oder Fernsehen, in ländlichen Gebieten vor allem von staatlich kontrollierten Sendern. Im Laufe des Jahres 2015 kam es wiederholt zu Unterbrechungen des Internetzugangs durch die Regierung (USDOS 13.4.2016). Vor dem Referendum vom 25.10.2015 kam es zu massiven Einschränkungen der Medienfreiheit (u.a. Sperre des Internetzugangs) sowie der Versammlungsfreiheit. Zahlreiche Demonstrationen wurden verboten oder gewaltsam aufgelöst (AI 7.2.2017). Auch am Wahltag, den 20.3.2016, wurde der Zugang zu den meisten Internetlinks, Glasfasernetzte und SMS gesperrt, um so effektiv die parallellaufende Stimmenauszählung durch die Opposition zu verhindern (USDOS 3.3.2017).

Die Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit. Allerdings respektiert die Regierung diese Rechte nicht im Kampagnenzeitraum der Wahlen vom 20.3.2016 (USDOS 3.3.2017). Die Versammlungsfreiheit wurde während dieser Zeit eingeschränkt und viele Demonstrationen verboten oder mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt aufgelöst, auch unter Einsatz von scharfer Munition. Es gab Todesopfer und zahlreiche Verletzte (AI 7.2.2017). Für Versammlungen müssen Genehmigungen eingeholt werden, welche gelegentlich verweigert werden. Hingegen respektiert die Regierung zumindest zeitweise die verfassungsrechtlich zugesicherte Vereinigungsfreiheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Mehr als 100 politische Parteien sind im Kongo registriert. Die meisten Parteien sind nur regional vertreten und haben einen kleinen auf die Ethnie basierenden Wahlkreis mit wenig nationaler Macht. Einschüchterung und Unterdrückung der politischen Opposition ist üblich (FH 27.1.2016).

Die neue Verfassung, die per Referendum am 25.10.2015 verabschiedet wurde, enthält die gleichen Bestimmungen, wie die bisherige Verfassung. Die neue Verfassung sieht die Glaubensfreiheit vor und verbietet religiöse Diskriminierung. Die neue Verfassung enthält weiterhin die Verbote Religion für politische Zwecke anzuwenden und politische Parteien, die an sich einer bestimmten religiösen Gruppe zuordnen (USDOS 10.8.2016). Religionsfreiheit wird im Allgemeinen eingehalten. Im Mai 2015 verbot die Regierung das Tragen des Niqab, den Gesichtsschleier, in der Öffentlichkeit (FH 27.1.2016, vgl. USDOS 10.8.2016). Katholische und muslimische Führer berichteten, dass sie keine Berichte über religiös motivierte Vorfälle gegen die islamische Gemeinde erhalten hatten (USDOS 10.8.2016).

Einige Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder die Arbeit an, noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Einige lokale Menschenrechtsgruppen tendieren dazu, bestimmte Zwischenfälle nicht zu berichten, um möglichen Hindernissen seitens der Regierung aus dem Wege zu gehen (USDOS 3.3.2017).

Die von der Regierung finanzierte Menschenrechtskommission (Human Rights Commission, HRC) ist beauftragt, als Überwachungsorgan zu fungieren und öffentliche Bedenken bezüglich Menschenrechten zu behandeln. Einige Beobachter bemängeln, dass die Kommission völlig ineffektiv sei und es ihr an Unabhängigkeit mangle. Der Präsident ernennt die meisten, wenn nicht sogar alle Mitglieder der Kommission (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (3.2016): Innenpolitik - Rep. Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.3.2017

-

AI - Amnesty International (7.2.2017): Urgent Action Neue Anklagen Kongo (Republik),

https://www.amnesty.de/urgent-action/ua-274-2015-7/neue-anklagen?destination=node%2F5309, Zugriff 8.3.2017

-

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville),

http://www.ecoi.net/local_link/327672/468316_de.html, Zugriff 3.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 International Religious Freedom Report - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/328315/469094_de.html, Zugriff 3.3.2017

9. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Die Gefängnisse sind überbelegt, die meisten Gefangenen schlafen auf dem Boden auf Karton oder dünnen Matratzen. Die Ernährung und die medizinische Versorgung sind mangelhaft. Es gibt separate Unterbringungen für Frauen und Männer. Jugendliche werden manchmal gemeinsam mit Erwachsenen inhaftiert, Untersuchungshäftlinge mit Straftätern. Die Regierung gestattet lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen einen limitierten Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville),

http://www.ecoi.net/local_link/327672/468316_de.html, Zugriff 3.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017

10. Todesstrafe

Im Jahr 2015 hat die Republik Kongo die Todesstrafe für alle Delikte abgeschafft (AI 5.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016)

Quellen:

-

AI - Amnesty International (5.4.2016): Amnesty Report Todesstrafe 2015,

https://www.amnesty.ch/de/themen/todesstrafe/dok/2016/statistik-2015, Zugriff 3.3.2017

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/322477/461953_de.html, Zugriff 2.3.2017

11. Ethnische Minderheiten

Das Gesetz verbietet eine auf ethnischer Zugehörigkeit fußende Diskriminierung. Regionale ethnische Diskriminierung existiert, ist aber nicht mehr so weit verbreitet wie in den Jahren nach dem im Jahr 2003 beendeten Bürgerkrieg (USDOS 3.3.2017).

Zu den großen ethnischen Gruppen zählen: Kongo (48%), Sangha (20%), M'Bochi (12%), Teke (17%) (CIA 12.1.2017);

Quellen:

-

CIA - Central Intelligence Agency (27.3.2014): World Factbook, Congo - Republic of the,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 3.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017

11.1. Indigene Bevölkerung

Die indigene Bevölkerung (Teile davon Pygmäen (IRIN 7.1.2011)) stellt ca. 10% der Gesamtbevölkerung dar. Sie sind auch mit einer zunehmenden Zahl in den großen Städten, wie Brazzaville und Pointe-Noire vertreten (IWGIA 2016). Gemäß den Informationen lokaler NGOs wird die indigene Bevölkerung (Baka) stark marginalisiert, was Arbeit, Gesundheitsleistungen und Bildung betrifft. Dies ist teils ihrer Isolation in entlegenen Gebieten und ihren unterschiedlichen kulturellen Normen zuzuschreiben. Das Ministerium für Soziale Angelegenheiten und Justizministerium haben aktiv die Integrierung der indigenen Bevölkerung gefördert und haben einen nationalen Aktionsplan zur Verbesserung der Lebensqualität der indigenen Bevölkerung veröffentlicht (USDOS 13.4.2016). Die Republik Kongo gehört zu den ersten afrikanischen Ländern, welche einen gezielten Rechtsschutz für ihre indigene Bevölkerung gewährleisten. Nachdem der Präsident es unterzeichnet hatte, trat es am 25.2.2011 in Kraft (IRIN 7.1.2011). Das neue Gesetz richtet sich gegen die chronische Marginalisierung, die sich im Ausschluss aus dem Bildungssystem, dem hohen Maß an Analphabetismus, sowie dem mangelhaften Zugang zu staatlichen Diensten, wie etwa den Gesundheitseinrichtungen, manifestiert (IRIN 7.1.2011). Es gibt jedoch kein konkretes Beispiel für die Umsetzung dieses Gesetzes. Auch wenn die Politiker im offiziellen Diskurs der indigenen Bevölkerung gutgesinnt sind, wurden die Durchführungsverordnungen, die erforderlich sind, damit das Gesetz angewandt wird, noch nicht verabschiedet (IWGIA 2016).

Quellen:

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IRIN - Integrated Regional Information Networks (7.1.2011): New law to protect rights of indigenous peoples, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4d2c16f11a.html, Zugriff 3.3.2017

-

IWGIA - International Work Group for Indigenous Affairs (2016):

Republic of Congo,

http://www.iwgia.org/images/stories/sections/regions/africa/documents/IW2016/Republic_of_Congo_IW2016_web_redu.pdf, Zugriff 3.3.2017

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/322477/461953_de.html, Zugriff 2.3.2017

12. Relevante Bevölkerungsgruppen

12.1. Frauen/Kinder

Es gibt verschiedene gesetzliche Regelungen, welche Frauen diskriminieren (SFH 19.3.2014; vgl. FH 26.1.2016). Beispielsweise haben Frauen kein Recht, Land zu erben. Die Legalität von Polygamie und die unverhältnismäßigen Strafen für Frauen, die Ehebruch begehen, schwächen die Position der Frau in der kongolesischen Gesellschaft zusätzlich (SFH 19.3.2014).

Vergewaltigung, inklusive Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal. Es wird nur selten Anzeige erstattet (FH 27.1.2016). Das kongolesische Strafgesetz sieht für Vergewaltigung eine Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren vor, jedoch bleiben die Täter oftmals unbestraft, da die Gesetze nicht effizient umgesetzt werden. Gemäß Angaben von Frauenorganisationen im Kongo wurden weniger als 25% aller gemeldeten Vergewaltigungen strafrechtlich verfolgt. Häusliche Gewalt gegen Frauen, darunter Vergewaltigung und Schläge, ist weit verbreitet. Es gibt im Gesetz keine spezifischen Vorkehrungen gegen eheliche Gewalt. Fälle häuslicher Gewalt werden traditionellerweise in der Großfamilie oder in der Dorfgemeinschaft abgehandelt, nur die extremen Vorfälle werden der Polizei gemeldet (USDOS 3.3.2017).

Es gibt in der Republik Kongo weder finanzielle noch soziale staatliche Unterstützungsangebote für alleinstehende Mütter; lediglich einige NGOs unterstützen alleinstehende Frauen, die mindestens ein Kind haben. Für alleinstehende Mütter, die keine höhere Ausbildung absolviert haben und nicht auf die Unterstützung der Familie zählen können, ist es kaum möglich, eine Arbeitsstelle zu finden. Die meisten alleinstehenden Mütter leben bei ihren Familien (SFH 19.3.2014).

Quellen:

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SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (19.3.2014): Kongo (Brazzaville): Sozio-ökonomische Situation von alleinstehenden Müttern,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1396018565_document.pdf, Zugriff 15.4.2014

-

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville),

http://www.ecoi.net/local_link/327672/468316_de.html, Zugriff 3.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017

12.2. Homosexuelle

Es gibt kein Gesetz, welches Homosexualität oder homosexuelles Verhalten ausdrücklich verbietet. Das Strafgesetzbuch sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und eine Geldstrafe für Personen, die eine "öffentliche Empörung gegen den Anstand" verüben, vor. Des Weiteren sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe für Personen vor, welche "eine schamlose Handlung oder eine Handlung gegen die Natur mit einer Person des gleichen Geschlechts unter einem Alter von 21 Jahren begehen". Die Behörden wenden diese Bestimmungen hingegen nicht zur Verhaftung oder Verfolgung von Homosexuellen an. Gelegentlich schikanieren Polizisten jedoch schwule Männer auf Grund dieser Bestimmungen, um ihnen kleine Bestechungsgelder zu entlocken. Es gibt keine Gesetze, in welchen die Rede- oder Versammlungsfreiheit für LGBT-Personen eingeschränkt wird (USDOS 3.3.2017). Es gibt zwei LGBT-Organisation, die sich für LGBT-Rechte einsetzen, jedoch konzentrieren sie sich ausschließlich auf die Rechte der homosexuelle Männer und der HIV/AIDS Problematik (FH 26.1.2016).

Quellen:

-

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville),

http://www.ecoi.net/local_link/327672/468316_de.html, Zugriff 3.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017

13. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere bedürftige Personen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017

14. Grundversorgung und Wirtschaft

Die Republik Kongo konnte in den vergangenen Jahren zwar hohe Wachstumszahlen verzeichnen (IWF: 2013: 3,3%, Schätzungen: 2014: 6%). Dieses Wachstum wird jedoch fast ausschließlich vom Ölsektor getragen. Die Republik Kongo ist einer der größten Ölproduzenten in Subsahara-Afrika und leidet unter dem Ölpreisverfall. Der IWF hat die geschätzten Wachstumszahlen für 2015 auf nur noch etwa 1% korrigiert. Die Diversifizierung anderer Wirtschaftszweige insbesondere beim Bergbau und in der Landwirtschaft kommt aufgrund des schlechten Investitionsklimas nur schleppend voran, ebenso wie der Ausbau der Infrastruktur. Der Internationale Währungsfond (IWF) und die Weltbank haben die Diversifizierung zur Priorität erklärt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in den beiden größten Städten, Pointe Noire und Brazzaville. Die Republik Kongo muss 70% ihrer Lebensmittel einführen. Die Regierung bezeichnet die eigene Lebensmittelsicherheit als prekär. Diese Abhängigkeit führt zu einer größtenteils importierten Inflation. Die Republik Kongo ist Mitglied der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC), der Wirtschaftsgemeinschaft Zentralafrikanischer Staaten (CEEAC) sowie der Organisation zur Harmonisierung des Handelsrechts in Afrika (OHADA). Die Landeswährung Franc CFA ist mit einem festen Wechselkurs an den Euro gekoppelt. Die Republik Kongo liegt auf Rang 136 von 188 des Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP, 2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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