Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L510 2201854-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, AsylG 2005 idgF, § 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 2 Z. 2 u. Abs. 9, 46 FPG idgF, §§ 55, 53 Abs. 1 u. 3 Z. 1 FPG idgF, § 13 Abs. 2 AsylG idgF, § 18 BFA-VG idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 14.03.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus XXXX stammt.
Anlässlich der Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die bP zum Fluchtgrund an, dass sie seit 2007 als Soldat bei der Armee gewesen und durch eine Autobombe am linken Bein verletzt worden sei. Sie habe die Behandlung ihrer Verletzung selber bezahlen müssen. Sie habe heute noch Narben und Schmerzen. Es sei nicht mehr sicher genug gewesen und habe sie die Armee nicht verlassen können, da ein Ausstieg unmöglich sei. Also sei sie geflohen. Bei einer Rückkehr würde sie sicher strafrechtlich verfolgt werden.
Zur Fluchtroute führte sie aus, dass sie mittels Flugzeug in die Türkei und in weiterer Folge mittels Schlauchboot nach Griechenland gereist sei. Dort sei sie aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie habe sich einen Schlepper organisiert und sei mittels LKW nach Österreich gebracht worden.
Zu Griechenland legte sie dar, dass sie dort nicht hin wolle, sie habe dort auch nicht um Asyl angesucht.
Weiter führte sie aus, dass sie noch nie einen Reisepass gehabt habe.
Am 16.03.2017 erhielt das BFA eine Meldung, wonach die bP am 15.03.2017 in das PAZ XXXX wegen §§ 28a Abs. 1 SMG eingeliefert wurde und über den Beginn der Untersuchungshaft.
Die niederschriftliche Einvernahme der bP bei der JA XXXX am 17.08.2017 gestaltete sich wie folgt:
"...
"F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: arabisch
F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?
A.: Ja.
F. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
A. Ja.
F. Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
A. Ich habe Probleme mit den Mandeln und hab Fieber, aber ich bekam Medikamente gestern, heute geht es mir besser.
F. Sind Sie anwaltlich vertreten?
A. Ja, ich habe einen Rechtsanwalt, Dr. Mauhart. Nachgefragt wie ich meinen Rechtsanwalt bezahle, gebe ich an, ich bekomme auch von zuhause aus dem Irak Unterstützung.
F: Wie haben Sie so viel Geld gespart?
A: Ich habe ca 1.200 bis 1.300 USD von meinem Gehalt, als ich von November 2007 bis 2015 Soldat war. So hab ich mir das Geld gespart.
F: Waren Sie mit 16 Jahren schon beim Militär?
A: Ich war 17 Jahre. Ich bin 2008 zum Militär gekommen.
F: Was haben Sie beim Militär gemacht?
A: Zuerst war ich Soldat in der Stadt XXXX. Dort war ich zum Schutz des XXXX zuständig. Damals war XXXX irakischer Ministerpräsident. Dies machte ich ca 3 Y2 Jahre. Dann wurde ich zur XXXX verlegt. Ich war bei den Straßenkontrollen im XXXX - Gebiet in Bagdad. Dort diente ich 5 Monate lang. Im Jahr 2011, im November oder Dezember, gab es zahlreiche Bombendetonationen, es waren Autobomben. Ich und zahlreiche meiner Kollegen wurden verletzt. Es gab auch sehr viele tote und verletzte Zivilisten. Dann war ich im Spital, mein Krankenstand dauerte 5 Monate. Danach kehrte ich wieder zu meiner Dienststelle zurück, ich habe mich ja freiwillig für 15 Jahre verpflichtet. Es war eine Umorganisation beim Heer, ich kehrte dann zum XXXX in Bagdad zurück und machte dort Fahrzeugkontrollen. Anschließend begannen Unruhen in Basra und Anwar, ich wurde verlegt nach XXXX. Das ist ein Kampfgebiet und ich habe viele meiner Kameraden verloren. Zwei meiner Freunde wurden durch Bombenexplosionen getötet.
Ich wollte dann nicht mehr kämpfen, meine Vorgesetzten sagten mir, Befehl ist Befehl. Ich wurde bestraft und wurde für 25 Tage bis 1 Monat in den Arrest verlegt.
F: Warum haben Sie sich überhaupt für den Militärdienst beworben?
A: Ich wollte Geld verdienen, ich habe Arbeit gesucht.
F: Wenn man Soldat ist weiß man doch dass man notfalls auch Mann gegen Mann kämpfen muss?
A: Ja, es gibt Sachen die man nicht vereinbaren kann mit seinem Gewissen, zum Beispiel auf Zivilisten schießen kann nicht jeder. Zivilisten haben ja nichts getan.
F: Was wollten Sie tun nach den 15 Jahren beim Militär?
A: Danach Familie gründen, heiraten, ein Geschäft aufmachen, ich habe in der Zwischenzeit Geld gesammelt. Ich kann das so wie mein Vater als XXXX arbeiten.
An dieser Stelle wird die Einvernahme unterbrochen, da der Einvernahmeraum der JA XXXX ab 10:00 Uhr für eine andere Einvernahme reserviert wurde.
F.: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?
A.: Ja.
Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. noch etwas zu ergänzen ist.
F: Wurde alles korrekt und vollständig rückübersetzt?
A: Ja.
..."
Am 04.09.2017 langte das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, beim BFA ein, wonach die bP wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 2, Abs. 4 Z. 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall, teils Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde.
Am 17.10.2017 langte ein weiterer Abschlussbericht des LKA XXXX, an die StA XXXX wegen Verdacht der Begehung nach dem Suchtmittelgesetz und der kriminellen Vereinigung durch die bP ein.
Am 21.11.2017 erhielt das BFA Kenntnis von der Anklageerhebung der StA XXXX gegen die bP wegen § 12 2. Fall StGB §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall, 28a (2) Z. 2, 28a (2) Z. 3 SMG § 15 StGB.
Am 05.02.2018 informierte die JA XXXX das BFA über die aktuelle Strafhaft der bP in der JA XXXX ab 23.01.2018 nach der Übernahme von der JA XXXX. Entlassungszeitpunkt: 25.03.2020.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.03.2018 wurde der bP der legale Aufenthalt in Österreich abgesprochen.
Am 16.03.2018 langte die von der PI XXXX eingezogene Aufenthaltsberechtigungskarte (weiß) bei der Behörde ein.
Am 28.03.2018 wurde die bP in der JA XXXX niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen gestalteten sich dabei wie folgt:
"...
F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?
A.: Ja.
Dem AW werden zu Beginn die Ausführungen von der letzten Einvernahme am 17.08.2017 vorgetragen.
Dazu gibt der AW an:
Mir geht es gesundheitlich gut.
Ich bin nicht durch einen Anwalt vertreten.
Ich war 18 Jahre alt, als ich 2008 zum Militär ging.
Der irakische Ministerpräsident hieß Al Maliki.
Die Unruhen begannen in Mossul, XXXX, Verlegt wurde ich in XXXX Umgebung - Ort XXXX.
F. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
A. Ja.
F. Nehmen Sie Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung?
A. Nein
F. Haben Sie Beweismittel, die Sie heute noch vorlegen möchten?
A: Ja, ich habe Beweismittel, die befinden sich aber bei meinem Bekannter in Linz. Einer heißt XXXX oder XXXX.
Es handelt sich um meinen Personalausweis, Staatsbürgerschaftsausweis, ärztliche Befunde, Wahlkarte und eine Militärdienstkarte. Ich werde versuchen diese Woche noch die Dokumente bei der Behörde vorbeibringen zu lassen.
F: Haben Sie einen Reisepass?
A: Diesen habe ich in der Türkei bei einem Bekannten gelassen. Ich habe zu ihm gesagt, sobald ich in Europa angekommen bin, ruf ich an und dieser Bekannte soll mir den Reisepass schicken. Diese Person heißt XXXX, er lebt in XXXX. Ich kann ihn aber jetzt telefonisch nicht mehr erreichen.
Vorhalt: Sie sagten bei der letzten Befragung, dass der Reisepass ins Meer gefallen ist?
A: Ja, jetzt habe ich nichts mehr zu verlieren, ich habe jetzt die Wahrheit gesagt.
F. Wie heißen Sie?
A: XXXX
F. Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?
A. Araber, Moslem Sunnit
F: Sind Sie verheiratet? Seit wann?
A: Nein
F. Haben Sie Kinder? Geben Sie deren Namen und Geburtsdaten bekannt. Wo leben sie?
A: Nein
F: Wie lauten Name und Geburtsdatum des Vaters? Wo lebt er?
A: XXXX, geboren 1966, lebt in XXXX Umgebung, im Ort XXXX. Er ist Sunnit. Mein Vater hat eine zweite Frau, sie heißt XXXX, lebt auch in XXXX aber in einem eigenen Haus.
F: Wie lauten Name und Geburtsdatum Ihrer Mutter? Wo lebt sie?
A: XXXX, lebt mit dem Vater zusammen, ist 5 Jahre jünger als mein Vater, sie ist Schiitin.
F: Wie heißen Ihre Geschwister, wie alt sind sie? Wo leben sie?
A: 4 leibliche Brüder, ein Bruder davon ist schon verstorben durch einen Unfall.
1 Schwester.
Sie leben alle zusammen mit der Mutter und dem Vater im Irak.
Meine Brüder arbeiten als Verkäufer, einer besucht die Schule, sie leben in XXXX. Einer meiner Brüder lebt in Bagdad und arbeitet als Kellner.
F: Haben Sie noch Kontakt mit Ihren Familienangehörigen im Irak?
A: Ja, ca jede zweite Woche. Meiner Mutter geht es nicht gut psychisch, sie weiß nicht dass ich im Gefängnis bin, meine Brüder schon.
F: Haben Sie Verwandte in Österreich?
A: Nein.
F: Geben Sie einen kurzen Lebenslauf zu Ihrer Person z.B: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.?
A: Ich habe 9 Jahre Volksschule in XXXX besucht, ich bin 3 mal sitzen geblieben. Dann war ich eine Zeit zuhause. Ca mit 15 Jahre habe ich begonnen mit meinem Vater als Aushilfe/Verkäufer für XXXX zu arbeiten. Ich habe ihm immer geholfen, wir haben Import - Export von XXXX betrieben. Es ging uns wirtschaftlich gut. Mit 18 Jahre wollte ich selbstständig arbeiten, ich habe dann bei meinem Onkel väterlicherseits in einem Textilladen gearbeitet. Es gefiel mir aber dann auch nicht. Dort bei meinem Onkel arbeitet jetzt mein Bruder. 2008 - mit 18 Jahren - ging ich dann zum Militär, bis XXXX 2015.
F: Haben Sie in einem eigenen Haus oder einer eigenen Wohnung gelebt?
A: Eigenes Haus
F: Wann genau haben Sie sich entschlossen den Irak zu verlassen?
A: Zwischen Jänner und Februar 2015. Aber den Wunsch hatte ich schon damals, als 2004 oder 2005 Saddam Hussein die Macht verloren hat. Mein Traum war dass ich in Europa in einem Land lebe.
F: Wann haben Sie tatsächlich den Irak verlassen?
A: Ich weiß es nicht mehr genau, zwischen XXXX 2015, mit dem Flugzeug von XXXX legal in die Türkei nach Ankara.
F: Geben Sie chronologisch Ihre Aufenthaltsorte der letzten 3 Jahre vor Ihrer Ausreise an:
A: Die meiste Zeit in Bagdad, ich pendelte aber zwischen Bagdad und XXXX zur Familie.
F: Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise verbracht?
A: In XXXX.
F: Wann und wie sind Sie nach Österreich eingereist?
A: Am 14.03.2015, illegal mit Schlepper.
F: War Österreich das Ziel Ihrer Reise?
A: Ich wollte nach Deutschland. Aber in der Türkei hörte ich von anderen Flüchtlingen, dass Österreich ein gutes Land ist, wo die Menschen fair behandelt werden, die Anträge für Asyl schnell behandelt werden und es dort ruhig ist.
F.: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "Ja" oder "Nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:
F.: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?
A.: 2x nein, 1x ja, ich war in Militärhaft für 1 Monat.
F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc?
A.: Ich vermute schon.
F.: Sind oder waren Sie politisch tätig?
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?
A.: Nein.
F.: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?
A.: Nein.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
A: Meine Gründe habe ich bereits beim letzten Mal in der Befragung in XXXX geschildert. Ich wollte nicht auf Zivilisten schießen. Deshalb bin ich in Militärhaft gekommen für 1 Monat. Nach der haft durfte ich wieder arbeiten aber ich musste in der Kaserne schlafen. Ich durfte aber meine Familie besuchen. Nach dem 2. Tag meiner Freilassung ging ich von der Kaserne nach XXXX, dort buchte ich in einem Reisebüro ein Flugticket in die Türkei. Danach fuhr ich zu meiner Familie nach XXXX, verbrachte dort die Nacht und am nächsten Tag flog ich von XXXX in die Türkei. Ich hätte zu dieser Zeit bereits in der Arbeit sein müssen, ich wusste, dass ich schnell den Irak verlassen musste.
F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie den Irak verlassen haben?
A: Nein.
F: Was wäre passiert, wenn Sie vom Militär erwischt worden wären?
A: Ich will gar nicht dran denken, mein Gesicht war schon blau-rot-grün bei dem Gedanken, dass sie mich erwischen. Sie haben gleich jemanden geschickt als ich nicht in die Arbeit kam, der Ortsvorsteher kam zu meiner Familie und fragte nach mir. Meine Familie hat dann zu dieser Person gesagt, dass sie nicht wissen wo ich hin bin, ich hätte mich gestern von ihnen verabschiedet. Sie wollten mich nicht verraten, tatsächlich wussten sie schon wo ich hin bin. Von meiner Familie habe ich dann erfahren, dass der Ortsvorsteher meinem Vorgesetzen beim Militär mitgeteilt hat, dass ich das Land verlassen habe.
F: Ist Ihrer Familie etwas passiert nach Ihrer Ausreise?
A: Nein.
F: Wissen Sie gegebenenfalls von Ihrer Familie oder sonst wie, ob ein Haftbefehl gegen Sie besteht?
A: Der Ortsvorsteher hat der Familie nachher mitgeteilt, dass es einen Haftbefehl gegen mich gibt, weil ich gegen die Regeln verstoßen habe.
AW lächelt.
Bei uns im Irak ist es nicht so wie in Österreich, dass man mit Respekt behandelt wird, es wäre mir sehr schlecht ergangen.
F: Hatten Sie Probleme bei der Ausreise aus dem Irak?
A: Es wurde nur meine Reisepass angeschaut, dann dachte ich mir ich bin erledigt, dann habe ich gesagt ich bin jung und will Urlaub in der Türkei machen und Spaß haben und das machen was ich hier nicht darf. Dann konnte ich bei der Kontrolle durchgehen.
Ich habe am Flughafen jemanden kennen gelernt, der aus Russland und studiert, zu dem habe ich mich am Flughafen bei der Kontrolle gestellt um dem Kontrolleur dort zu zeigen, dass wir zusammen unterwegs sind und Spaß haben wollen.
F: Was befürchten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in den Irak?
A: Ersten werden die aus mir "Faschiertes machen", weil ich mich nicht an den militärischen Arbeitsvertrag gehalten habe und abgehaut bin. Ein kleiner billiger Soldat hat sich gegen einen Oberst gestellt, auch wenn ich Recht hatte bei dem Thema. Ich werde sowieso in "Essig und Öl" sein.
F: War Ihr Grund, dass Sie nicht auf Zivilisten schießen wollten?
A: Ja, ich machte da nicht mit.
F: Hat es andere Soldaten auch gegeben, die da nicht mitmachten?
A: Ja, mehrere weigerten sich, ich war aber der erste der nicht mitmachte. Der Oberst sagte dann ich sei der Anführer, ich bin gegen das Militär und gegen das Regime.
F: Ist den anderen Soldaten die sich weigerten, etwas passiert?
A: Ich weiß es nicht, ich weiß nur dass sie die Flucht gesucht haben, Ich weiß dass zwei davon in der Türkei sind. Die restlichen weiß ich nicht.
F: Was machten Sie in Österreich bis zum Zeitpunkt Ihrer Inhaftierung?
A: Im August 2016 habe ich angefangen mit Drogen zu handeln, ca für einen Zeitraum von 6 Monaten, dann wurde ich gefasst. Vorher war ich ein ganz normaler Bürger. Ich suchte Arbeit, ich war dann mit XXXX in einer Wohnung in XXXX, der sagte mir, ich kann schnell zu Geld kommen wenn ich mit Drogen handle. Ein Freund sagte mir, XXXX ist jetzt wieder im Irak, will jetzt heiraten, er fährt das neueste Auto und alles vom Geld aus dem Drogenhandel.
F: Haben Sie in Österreich ehrenamtlich gearbeitet?
A: Nein, nur einmal habe ich bei der Caritas geholfen.
F: Haben Sie Deutschkurse besucht?
A: Ja, ich lerne hier im Gefängnis Deutsch.
Nachgefragt: Ich habe erfahren, dass ich am XXXX möglicherweise zur Halbzeit aus dem Gefängnis kommen kann, Aber fix ist dass ich nach 2 Jahren schon entlassen werde.
F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint.
A: Was ich ausgesagt habe ist die Wahrheit.
F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?
A.: Ja."
Am 24.04.2018 legte die bP dem BFA weitere Dokumente, teils in Kopie, teils im Original, vor.
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irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis, Original, überprüft
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irakische ID-Karte des Verteidigungsministeriums v. XXXX, Kopie
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Wahlkarte, Nr. XXXX, Original
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Militärdienstausweis Nr. XXXX, Original
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Versorgungskarte (Lebensmittelkarte) des Vaters, Kopie
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Medizinischer Untersuchungsbericht vom XXXX, Kopie
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Dienstbestätigung des Militärs vom XXXX, Kopie
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Krankenstandsmeldung der Armeeführung vom XXXX, Kopie
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Ärztliche Bestätigung des Kepler Universitätsklinikums vom XXXX
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 2 Z. 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Gemäß § 55 Abs. 1a bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).
Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG habe sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.03.2017 verloren (Spruchpunkt VIII.).
Gemäß § 53 Absatz 1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz wurde ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
2. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
3. Der Verwaltungsakt langte am 27.07.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
Nach dessen Einlangen führte der zuständige Richter des BVwG fristgerecht die in § 18 Abs. 5 BFA-VG vorgesehene Grobprüfung durch und gelangte zum Ergebnis, dass sich dem Akteninhalt keine stichhaltigen Hinweise für das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus einem der dort genannten Gründe entnehmen ließen, was mit Aktenvermerk vom 31.07.2018 festgehalten wurde
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität steht lt. Bundesamt fest. Der Name der bP ist XXXX, sie ist am XXXX im Irak, XXXX, geboren.
Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist muslimisch-sunnitischen Glaubens. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Sie ist arbeitsfähig und gesund.
Sie kommt aus XXXX und war bislang in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Sie verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz.
Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor.
Sie ist zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Abgelegte Deutschprüfungen wurden nicht nachgewiesen.
Es liegen folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen in Österreich vor:
LG XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 2, Abs. 4 Z. 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 abs. 1 Z. 1 1. Und 2. Fall, teils Abs. 2 SMG, unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und
XXXX LG XXXX § 28 a Abs. 2 SMG, zusätzlich 6 Monate unbedingte Freiheitsstrafe.
Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig.
Relevante private und/oder familiäre Anknüpfungspunkte sind in Österreich nicht gegeben.
Die bP hat im Asylverfahren trotz Belehrung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und dem Hinweis, dass falsche Angaben für das Verfahren nachteilig sein können, dessen ungeachtet in Täuschungsabsicht falsche Identitäten angegeben und dies erst im Laufe des Verfahrens eingestanden.
Bei ihrer Erstbefragung führte sie aus, dass sie noch nie einen Reisepass besessen habe. Im Zuge der weiteren Einvernahme legte sie demgegenüber dar, dass sie diesen bei einem Bekannten in der Türkei gelassen habe.
Die bP stellte in Griechenland keinen Asylantrag, da sie dort nicht bleiben wollte. Ihr ursprüngliches Reiseziel war Deutschland, jedoch hörte sie in der Türkei von anderen Flüchtlingen, dass Österreich ein gutes Land ist, weshalb sie sich nach Österreich begab.
1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion XXXX, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.
1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesamt räumte der bP die Möglichkeit ein, eine schriftliche Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak abzugeben ein. Die bP verzichtete auf die Ausfolgung der Länderinformationen.
Das Bundesamt stellte im Bescheid die umfassende "Länderfeststellung" der Staatendokumentation samt aktuellsten integrierten Kurzinformationen dar (BS S13-114). Aus der dargestellten allgemeinen Lage ergibt sich kein konkretes, hier entscheidungsrelevantes Szenario, wonach Personen mit dem Persönlichkeitsprofil der bP - ausgehend von jenem Sachverhalt der glaubhaft gemacht wurde - per se im Falle einer Rückkehr real bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer hier maßgeblichen Gefährdung unterliegen würden.
Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.
2. Beweiswürdigung
Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Wie das BFA ausführte, ergaben sich die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP letztlich aus der Vorlage des übersetzten und überprüften Original-Staatsbürgerschaftsnachweises und aufgrund ihrer Orts- und Sprachkenntnisse und ihren diesbezüglichen Angaben.
Die rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Strafregisterauszug der Republik Österreich und der vom LG XXXX übermittelten Verurteilung.
Ad 1.1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates
Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.
Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung - im Nachfolgenden zusammengefasst auf die wesentlichsten Punkte - dar, dass es der bP nicht gelungen sei, ihr ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. nicht plausibel war. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit sei zudem durch die bewusste Täuschung über die Identität erheblich beeinträchtigt.
Zu den Widersprüchen im Vorbringen argumentierte das BFA, dass die bP ursprünglich darlegte, dass sie seit 2007 bei der Armee als Soldat gedient habe, durch die Explosion einer Autobombe verletzt worden sei und es nicht mehr sicher genug gewesen sei. Die Armee hätte sie nicht einfach so verlassen können, weshalb sie geflohen sei.
Demgegenüber legte sie bei ihrer Einvernahme am 17.08.2017 dar, dass im Jahr 2011 bei der Explosion von Autobomben neben zahlreichen anderen Kameraden auch sie verletzt worden sei. Es habe tote und verletzte Zivilisten und Kameraden gegeben. Danach hätte sie nicht mehr kämpfen wollen und vor allem nicht mehr auf Zivilisten schießen wollen. Deswegen sei sie für 1 Monat in den Militärarrest gekommen.
Dem BFA wird seitens das BVwG zugestimmt, dass die bP somit den Fluchtgrund auswechselte. Legte sie ursprünglich noch dar, dass sie verletzte worden und es nicht mehr sicher gewesen sei, änderte sie im Zuge des Verfahrens den Fluchtgrund dahingehend, dass es zahlreiche Tote und Verletzte gegeben hätte, sie nicht mehr auf Zivilisten hätten schießen wollen und sie deswegen in den Militärarrest gekommen wäre.
Weiter verwies das BFA in Hinblick auf die geschilderte Verweigerung des freiwilligen Militärdienstes im Irak, zu welchem sich die bP für die Dauer von 15 Jahren verpflichtet habe, auf die Ausführungen der Staatendokumentation v. 24.10.2016 zum Thema "vorzeitiges Ausscheiden aus dem Armeeverhältnis", wonach der Verbindungsbeamte des BM.I aus Amman auf die Anfrage, ob es eine Möglichkeit gibt, legal vorzeitig aus dem Armeedienst auszuscheiden, antwortete: "Ja, die Möglichkeit besteht, legal vorzeitig aus dem Armeedienst auszuscheiden. Man stellt Antrag und wartet auf die Antwort. Natürlich muss man begründen und natürlich verliert man zum Teil oder ganz die staatlichen Rechte". Daraus folgerte das BFA, dass es der bP somit möglich gewesen sei, sich legal und ohne Desertion vom Militärdienst befreien zu lassen, weshalb die Angaben, dass ein Ausstieg aus der Armee nicht möglich sei, nicht stimmen würden.
Dem wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Das BVwG schließt sich diesen Ausführungen des BFA an.
Das BFA nahm aufgrund der ausgeführten Feststellungen weiter an, dass die bP legal aus dem Armeedienst ausgeschieden sei und einen möglichen Verlust bzw. Teilverlust er staatlichen Rechte in Kauf genommen habe. Sie habe auch bei der Befragung ausgeführt, dass sie den Wunsch den Irak zu verlassen bereits im Jahr 2004 bzw. 2005 gehabt habe und es ihr Traum gewesen sei, in einem Land in Europa zu leben.
Diese Folgerungen sind in einer Gesamtbetrachtung nach Ansicht des BVwG schlüssig und wird diesen nicht entgegen getreten. Zudem führte die bP im Verfahren auch aus, dass sie ursprünglich nach Deutschland reisen wollte, jedoch aufgrund von Informationen, dass Österreich ein gutes Land sei, sich dann gezielt nach Österreich schleppen ließ. In Griechenland stellte sie keinen Asylantrag, da sie dort nicht bleiben wollte. Auch damit zeigt sich, dass es der bP ganz offensichtlich nicht darum ging in irgend einem Staat um Asyl anzusuchen, in welchem sie bereits vor angeblichen Verfolgungen sicher gewesen wäre, sondern sich ganz gezielt einen Staat aussuchte, in welchem ein gutes Leben möglich ist, was jedenfalls auch die Ansicht des BFA stützt.
Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der bP nicht gelungen ist, eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Es wird im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorlägen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an, welche auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH v. 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. z. B. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Die bP wendet ein, dass die Erstbefragung nur von kurzer Dauer gewesen wäre, was einen zeitlichen und psychischen Stress bedeuten würde. Es sei davon auszugehen, dass Asylwerber nach wenigen Tagen in Österreich wenig Ahnung vom österreichischen Asylrecht haben würden und daher nicht wissen könnten, was sie idealerweise anzugeben hätten. Die bP habe die kurze Zeit in der Erstbefragung genutzt um einen Teil der Fluchtgeschichte vorzubringen, welche sie dann vor dem BFA gehörig konkretisiert habe.
Dem ist entgegen zu halten, dass auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189).
Dem BFA war es somit nicht verwehrt diese doch erheblichen Abweichungen im Rahmen der Beweiswürdigung aufzugreifen. Dass die bP nicht genügend Zeit gehabt hätte die wesentlichen Fluchtgründe vorzubringen, ist keinesfalls nachvollziehbar, vielmehr wurden verschiedenste Punkt in der Erstbefragung abgeklärt, zu welchen sich die bP konkret äußerte, ebenso wie zu ihren wesentlichen Fluchtgründen. Insbesondere geht es in der Erstbefragung auch nicht darum, wie in der Beschwerde vermeint, dass ein Asylwerber Ahnung vom österreichischen Asylrecht hat und daher wissen muss, was er idealerweise anzugeben hat, sondern geht es vielmehr darum, dass der Asylwerber wahrheitsgemäß seine wesentlichen tatsächlichen Fluchtgründe darlegt, worüber er auch entsprechend belehrt wird, weshalb aus diesen Angaben für die bP nichts gewonnen werden kann.
Die bP gibt vor, dass sie aus seinem Herkunftsstaat wegen drohender Verfolgung bzw. einer realen Gefährdung ihrer hier entscheidungsrelevanten Rechtsgüter "geflohen" ist und eine solche Gefahr vor allem auch im Falle einer Rückkehr zu erwarten wäre. Auf Grund einer Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich kann im Allgemeinen vertretbar geschlossen werden, dass es sich nach den Vorstellungen eines Antragstellers dabei um einen Staat handelt, der auch in der Lage ist, ihm diesen Schutz und das damit verbundene Aufenthaltsrecht zu gewähren. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach kann davon ausgegangen werden, dass eine Person in einer solchen Lage, die im Falle einer drohenden Rückkehr tatsächlich Verfolgung bzw. eine reale Gefährdung der entscheidungsrelevanten Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte, sich bemüht, während ihres Aufenthaltes im ausgewählten Schutzstaat, durch sozialadäquates Verhalten, gerade während des Feststellungsverfahrens über die Flüchtlingseigenschaft, währenddessen sie auch lediglich ein vorläufiges und daher noch ungesichertes Aufenthaltsrecht besitzt, in die Gesellschaft zu integrieren und tunlichst alles unterlässt, was für den Hilfe leistenden Staat bzw. dessen Bevölkerung abträglich sein könnte. Wenngleich es für einen Fremden - nicht nur in Österreich - grundsätzlich notwendig, zumutbar und möglich (z. B. über den Rechtsberater, Flüchtlingsberater, NGOs, Behörden, etc.) ist, sich im Falle der Unkenntnis betreffend der maßgeblichen grundlegenden Regeln, die für ein geordnetes Zusammenleben in dieser Gesellschaft wichtig sind, zu informieren (vgl. zB VwGH v. 09.03.1995, 93/18/0350), kann wohl auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung durch ein Strafgericht in Österreich - wozu es nur bei schuldhaftem (vorwerfbarem) Verhalten (§ 4 StGB [Strafbar ist nur wer schuldhaft handelt]) möglich ist, vertretbar davon ausgegangen werden, dass es der bP auch ohne Einholung derartiger Informationen, selbst unter Berücksichtigung ihrer Herkunft und Person, zumindest latent bewusst war, dass diese Handlung(en), deretwegen sie von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, Unrecht darstellen und er im Ergebnis damit aber jenem Staat bzw. dessen Gesellschaft "schadet", die ihm Sicherheit vor Verfolgung und Aufenthalt gewähren sollen. Eine solche Verhaltensweise ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung für einen tatsächlich Schutzsuchenden nicht plausibel. Ein solcher würde tunlichst alles unterlassen was dem, dessen Hilfe er vorgeblich so dringend braucht und die er in Anspruch nehmen will bzw. nimmt, schädlich sein könnte.
Auch wenn sich die bP nicht konkret über die möglichen Folgewirkungen von derartigen Straftaten auf das Asylverfahren (zB Asylausschluss-bzw. Endigungsgründe, Auswirkungen auf die Beweiswürdigung und damit auf die generelle Glaubwürdigkeit im Asylverfahren, verfahrensbeschleunigende Maßnahmen [zB Ausweisungsverfahren] Möglichkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Fremdenpolizeibehörde, etc.) bzw. ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vorweg informierte, so kann doch nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass sie sich zumindest latent bewusst war, dass dieses Verhalten für Österreich und dessen Gesellschaft bzw. seinen weiteren Aufenthalt in Österreich nachteilig sein könnte und sie Gefahr läuft, wieder in ihren Herkunftsstaat zurück zu müssen.
Im Ergebnis ergibt sich daraus ein (weiteres) Indiz dafür, dass die in Österreich straffällig gewordene bP keine subjektive Furcht vor Verfolgung oder der realen Gefährdung ihrer im Verfahren entscheidungsrelevanten Rechtsgüter im Falle einer Rückkehr hat bzw. sie doch andere Ausreisemotive hatte als jene, die sie im Asylverfahren vorbrachte und die Asylantragstellung lediglich ein Versuch ist, dieses Verfahren dazu zu benutzen, um andere asylfremde Zwecke zu erreichen, wie zB die Erlangung von Sozialleistungen, eines Aufenthaltstitels, Aufnahme einer Beschäftigung oder zur Verwirklichung sonstiger persönlicher Interessen. So führte die bP im Verfahren dezidiert aus, dass sie durch Drogenhandel schnell zu Geld kommen wollte.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wird dargestellt, dass es der bP nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie die von ihr geschilderten Erlebnisse tatsächlich persönlich so erlebt hat.
Soweit sie mit ihrer Beschwerde den vom BFA herangezogenen Länderfeststellung zu ihrem Herkunftsstaat entgegen tritt, ist anzuführen, dass sich in den von ihr zitierten Berichten die von ihr als persönliche (Real)Erlebnisse behaupteten Ereignisse (unter konkretem Personenbezug) nicht wiederfinden und diese somit nicht geeignet sind die diesbezügliche Beweiswürdigung des BFA zu erschüttern.
Dass es derartige Sachlagen in ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen geben kann wird nicht bestritten, jedoch ist es der bP eben nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus der Beweiswürdigung zum Vorbringen ergibt.
Weder aus der Berichtslage des BFA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass die bP im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte.
Da nach Ansicht des BVwG der maßgeblicher Sacherhalt vom BFA hinreichend festgestellt wurde und die bP im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht konkret und substantiiert aufgezeigt hat, dass die amtswegigen Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig seien, waren keine weiteren Ermittlungsschritte erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu nämlich folgende Ansicht:
Ist die Partei der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (z. B. VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (z. B. VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung -idR zu Lasten der Partei - berücksichtigt werden (z. B. VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220;
Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172;
Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH).
Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan hätte, was jedoch gegenständlich nicht der Fall war.
Ad 1.1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Die vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen. Die bP ist diesen - trotz eingeräumter Möglichkeit - im Verfahren vor dem BFA nicht entgegen getreten.
Soweit sie nun erstmals in ihrer Beschwerde den vom BFA herangezogenen Länderfeststellung zu ihrem Herkunftsstaat entgegen tritt, ist anzuführen, dass sich in den von ihr zitierten Berichten die von ihr als persönliche (Real)Erlebnisse behaupteten persönlichen Ereignisse (unter konkretem Personenbezug) nicht wiederfinden und somit nicht geeignet sind die diesbezügliche Beweiswürdigung des BFA zu erschüttern. Zudem werden sehr umfangreich Bericht zitiert, welche mit der konkreten Situation der bP nichts zu tun haben, wie z. B. über die innerstaatlichen Fluchtalternative.
Dass es derartige Sachlagen in ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen geben kann wird nicht bestritten, jedoch ist es der bP eben nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus der Beweiswürdigung des Bundesamtes zum Vorbringen ergibt.
Weder aus der Berichtslage des BFA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass die bP, welche im Herkunftsstaat noch über zahlreiche Verwandte verfügt, im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung der hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter
1. § 3 AsylG
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status d