Entscheidungsdatum
01.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I401 2148435-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 30.07.2018, Zl. 1070563208/180647135, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle vom 22.05.2015 erklärte der Beschwerdeführer, syrischer Staatsbürger zu sein und um Asyl ansuchen zu wollen. Bei der am folgenden Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er allerdings an, algerischer Staatsbürger zu sein und Algerien verlassen zu haben, weil er den Wehrdienst verweigert habe. Zudem finde er dort keine Arbeit. Er erklärte zudem, im April 2015 legal mit einem Visum nach Frankreich eingereist zu sein.
Laut Auskunft der französischen Behörden vom 08.07.2015 war der Beschwerdeführer nie in Besitz eines französischen Visums und sei er den französischen Behörden nicht bekannt.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vom 08.02.2017 erklärte der Beschwerdeführer erneut, Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und die Einziehung zum Militärdienst zu befürchten.
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde keine Frist festgesetzt. Die belangte Behörde erkannte einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ab.
1.3. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2017, I403 2148435-1/3E, abgewiesen.
Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
2. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zwei Mal wegen verschiedener Vergehen nach dem StGB rechtskräftig verurteilt.
3. Mit Schreiben vom 12.07.2018 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer in der Folge Gebrauch und führte aus, dass er kein Einkommen habe und während seines Asylverfahrens bei der Gebietskrankenkasse krankenversichert gewesen sei. Vor seiner Festnahme habe er als Mitbewohner bei seiner Freundin in Wien gelebt. Er werde in Algerien wegen eines Grundstückstreits verfolgt.
4.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.07.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Des Weiteren gewährte die belangte Behörde keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Außerdem verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).
4.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
Einleitend führte er aus, dass er den Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Er stellte die Anträge, den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien aufzuheben, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das gegen ihn ausgesprochene Einreiseverbot von fünf Jahren aufzuheben oder zu reduzieren und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Beschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, dass er wegen seiner sportlichen Tätigkeit voraussichtlich für die Dauer von vier Jahren den Militärdienst ableisten hätte müssen, was er aber verweigert habe. Im Fall seiner Rückkehr drohe ihm wegen "Wehrdienstentziehung" eine Militärstrafverfolgung. Außerdem habe er in Algerien keine Lebensperspektive und Arbeitsmöglichkeit. Die Feststellung der belangten Behörde, dass er eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei, sei nicht nachvollziehbar. Er habe auch nicht die Absicht gehabt, hier illegal zu arbeiten oder mittellos zu verbleiben, sondern er wolle aufgrund der derzeitigen Situation wieder in die Heimat zurückkehren. Daraus lasse sich auf keine Gefährlichkeit schließen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei daher als überzogen und als nicht gerechtfertigt anzusehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der im Mai 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Berber an.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Seine Mutter und seine sonstigen Geschwister leben in Algerien, wo er vor seiner Ausreise als Judolehrer gearbeitet hat.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft, wobei die strafgerichtlichen Verurteilungen erst nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
Mit erstem Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 23.02.2017 (in Rechtkraft erwachsen am 02.05.2017) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des versuchten Vergehens des Diebstahls nach § 15 StGB und § 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Wochen, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit zweitem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des versuchten Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 15 StGB und §§ 127 und 130 Abs. 1 erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon neun Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Für die Strafbemessung wurde die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Sicherstellung der Beute und das teilweise Geständnis als mildernd, die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend gewertet.
Er war in der Zeit vom 26.05.2015 bis 14.11.2017 in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. In der Zeit vom 29.05. bis 28.08.2018 war er in der Justizanstalt W und befindet sich seit 28.08.2018 im Polizeianhaltezentrum H.
Er ging und geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Er verfügt über keine Deutschkenntnisse.
Er kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz des seine Beschwerde gegen den ersten negativen Asylbescheid abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2017 nicht nach.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Zur Rückkehr wird im Länderinformationsbericht Folgendes ausgeführt:
"Rückkehr
Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015; vgl. SGG o.D., AA 23.2.2017). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).
Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor (AA 23.2.2017).
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015)."
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat und auch keine Strafe wegen illegaler Ausreise.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Beschwerdeschriftsatz, dem aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 12.03.2018 und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Die österreichische Botschaft in Algier übermittelte mit Schreiben vom 27.11.2017 der algerischen Botschaft in Wien Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer, der sich durch einen Vertreter (es dürfte sich um einen Bruder gehandelt haben) an die österreichische Botschaft in Algier zwecks Beglaubigung von Dokumenten für eine Eheschließung in Österreich gewandt hat. Aus diesem Ansuchen auf Beglaubigung von Dokumenten, um in Österreich eine Ehe schließen zu können, und dem sich im erstinstanzlichen Akt befindenden Reisepass (in Kopie), der am 24.03.2015 ausgestellt wurde, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer XXXX (und nicht XXXX) heißt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zu seiner Glaubens- und zur Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand sowie seiner Arbeitsfähigkeit getroffen wurden, gründen sich auf die nicht bestrittenen im bekämpften Bescheid dargelegten Feststellungen, denen in der erhobenen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Es wurden keine Dokumente vorgelegt, welche eine besondere Aufenthaltsverfestigung belegen konnten.
Die Feststellung zu seiner fehlenden Integration am Arbeitsmarkt basiert auf dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 28.09.2018, dem keine Beschäftigung zu entnehmen ist.
Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen sowie, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich vom 29.08.2018 und einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom selben Tag.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, insbesondere zum Wehrdienst, beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 12.03.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:
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BBC News (5.5.2017): Algeria election: Governing coalition wins parliamentary vote, http://www.bbc.com/news/world-africa-39811329, Zugriff 16.5.2017
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DS - Der Standard (5.5.2017): Regierungskoalition in Algerien verteidigt absolute Mehrheit,
http://derstandard.at/2000057051147/Regierungskoalition-in-Algerien-verteidigt-absolute-Mehrheit, Zugriff 16.5.2017
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JA - Jeuneafrique (5.5.2017): Législatives en Algérie : le FLN obtient une majorité relative à l'Assemblée nationale, http://www.jeuneafrique.com/345902/politique/tunisie-gouvernement-de-habib-essid-demissionnaire/, Zugriff 16.5.2017
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AA - Auswärtiges Amt (6.2016): Algerien - Innenpolitik,http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.htmlhttp://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2017
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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 13.2.2017
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ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien
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AA - Auswärtiges Amt (15.2.2017): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 15.2.2017
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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (15.2.2017): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 15.2.2017
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FD - France Diplomatie (15.2.2017): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité,
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 15.2.2017
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AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 13.2.2017
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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/322502/461979_de.html, Zugriff 13.2.2017
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TI - Transparency International (2016): Table of Results:
Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015, Zugriff 14.2.2017
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CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook
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UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria,
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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/334695/476531_de.html, Zugriff 14.2.2017
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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/319671/445023_en.html, Zugriff 14.2.2017
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USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/328406/455682_en.html, Zugriff 14.2.2017
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SOS - SOS-Kinderdorf (o.D.): Algerien, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/algerien, Zugriff 8.2.2016
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016b): Algerien - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/algerien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.2.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 15.2.2016
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SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 15.2.2017
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen an.
Zu Spruchpunkt A):
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. erster Satz des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG liegen gegenständlich nicht vor und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint war: Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war gegen Spruchpunkt I. erster Satz abzuweisen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Es bestehen keine Bedenken gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und es sei daher der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer legte kein Visum vor und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung für den Raum der Europäischen Union. In der Beschwerde wurde der Umstand des unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht bestritten.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Eine Rückkehrentscheidung ist unzulässig, wenn der Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden unverhältnismäßig wäre.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben im Bundesgebiet. Auch wenn ein Bruder in Österreich lebt, ist bei einer Verwandtschaft unter Erwachsenen von keinem Familienleben auszugehen, wenn nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse bzw. Nahebeziehungen offengelegt wurden. Dies ist gegenständlich nicht erfolgt.
Dass er eine (enge) Beziehung zu einer Freundin führt oder er eine Ehe geschlossen hat, ergeben sich keine Hinweise, zumal auch in der Beschwerde auf sie nicht Bezug genommen wurde. Hierbei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die "Freundin", die an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz gemeldet war, seit 17.09.2017 in Österreich nicht mehr gemeldet ist. Zudem musste ihm und der "Freundin" klar sein, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich - jedenfalls - seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2017 nicht mehr rechtmäßig war und zu einem Zeitpunkt bestanden hat, zu welchem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Es ist auch vertretbar, dass die Beziehung durch moderne Kommunikationsmittel und Besuche seiner Freundin in Algerien aufrechterhalten werden könnte. Daher ist dieser (angeblichen) Beziehung in der Interessensabwägung nur ein geringeres Gewicht beizumessen.
Der Beschwerdeführer war in Österreich nie berufstätig; er übte auch keine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Insgesamt liegen keine Anzeichen einer nachhaltigen Integration vor.
Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet etwas mehr als drei Jahre beträgt.
Er hat in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie auch familiäre Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal in Österreich verurteilt; aktuell befindet er sich in einem Polizeianhaltezentrum.
Bei einer Gesamtbetrachtung der sich gegenüberstehenden Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers deutlich dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Inland.
Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Fremden gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Das wiederkehrende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Daher wurde die Rückkehrentscheidung zu Recht erlassen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zweiter Satz abzuweisen.
3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer wurden mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" der belangten Behörde vom 12.07.2018 Länderfeststellungen zu Algerien übermittelt. Zu ihnen gab er keine Stellungnahme ab, sondern erklärte nur, in Algerien von einem Nachbarn wegen eines Grundstückproblems verfolgt zu werden. In der Beschwerde wurde - wie bereits im ersten Asylverfahren - behauptet, dass er wegen seiner sportlichen Tätigkeit voraussichtlich für die Dauer von vier Jahren den Militärdienst ableisten hätte müssen, was er aber verweigert habe. Im Fall seiner Rückkehr drohe ihm wegen "Wehrdienstentziehung" eine Militärstrafverfolgung. Außerdem habe er in Algerien keine Lebensperspektive und Arbeitsmöglichkeit.
Damit machte der Beschwerdeführer keine Gründe geltend, dass seine Abschiebung nach Algerien eine Verletzung der in Art. 2 oder 3 EMRK genannten Rechte darstellen würde. Zudem handelt es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat und liegt beim Beschwerdeführer keine besondere Vulnerabilität vor.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich daher keine Anhaltspunkte, an der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien zu zweifeln, und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. daher abzuweisen.
3.4. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt III. erster und zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Dieser Spruchpunkt wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.
Bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien, bei dem es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, besteht keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art. 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erfüllt.
Zu Recht hat daher die belangte Behörde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3.5. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Die belangte Behörde stützte die Verhängung des auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; 3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich zwei Mal strafrechtlich verurteilt, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, von denen neun Monate bedingt nachgesehen wurden, und wegen Straftaten, welche teilweise auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten. Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
In der Beschwerde wurde zur Verhängung eines Einreiseverbotes vorgebracht, er habe nicht die Absicht gehabt, hier illegal zu arbeiten oder mittellos zu verbleiben, sondern aufgrund der derzeitigen Situation wieder in die Heimat zurückkehren zu wollen. Daraus lasse sich auf eine Gefährlichkeit nicht schließen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei daher als überzogen und als nicht gerechtfertigt anzusehen.
Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030), sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeigten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der während des ca. drei Jahre dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgten zwei Verurteilungen des Beschwerdeführers, welche nach der seine Beschwerde gegen den gestellten Asylantrag abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2017 rechtskräftig (zuletzt am 28.06.2018) wurden, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine beträchtliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag.
Bei der Abwägung seiner - gegenständlich schwach ausgeprägten - persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist, er Straftaten wiederholte und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die zwei Übertretungen gegen das Strafgesetzbuch und in diesem Zusammenhang der Umstand, dass er innerhalb der ihm gesetzten Probezeit von drei Jahren rückfällig wurde, Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.
Die Behauptung, er habe nicht die Absicht gehabt, hier illegal zu arbeiten oder mittellos zu verbleiben, sondern aufgrund der derzeitigen Situation wieder in die Heimat zurückkehren zu wollen, lässt nicht die begründete Annahme zu, dass der Beschwerdeführer sich in der Zukunft rechtskonform verhalten wird. Es vielmehr davon auszugehen, dass er sich seinen Lebensunterhalt durch das Begehen von weiteren kriminellen Handlungen zu "verdienen" suchen wird und damit von ihm eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Dabei fällt zum einen ins Gewicht, dass er keine Integrationsbemühungen an den Tag legte und er keiner, auch keiner ehrenamtlichen, Beschäftigung nachging, zum anderen, dass er trotz der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Er verfügt - wie bereits ausgeführt - auch über keine besonderen sozialen Bindungen, die die Annahme einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes rechtfertigen könnte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0014). Einen positiven Gesinnungswandel kann dem Beschwerdeführer, der sich derzeit in einem Polizeianhaltezentrum befindet, daher nicht attestiert werden (vgl. VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).
In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der nicht zu vernachlässigenden Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und folgende Kriterien entwickelt:
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Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
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Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
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In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des vo