Entscheidungsdatum
05.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W221 2206959-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin im Verfahren über den Antrag des XXXX , vertreten durch RA Dr. Bruckner, der Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommando Oberösterreich vom 22.08.2018, XXXX , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A)
Der Antrag wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit dem Stellungsbeschluss am 12.12.2012 tauglich und war aufgrund seiner Lehrausbildung bis zum 15.10.2013 von der Einberufung ausgeschlossen.
Am 07.01.2014 trat der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst an und wurde aus diesem am 04.04.2014 befristet bis 31.10.2014 vorzeitig entlassen.
Seit Jänner 2017 ist der Beschwerdeführer Gesellschafter (40%) und Geschäftsführer der XXXX . Das Unternehmen beschäftigt bis zu 40 Mitarbeiter.
Der Beschwerdeführer wurde mit Einberufungsbefehl vom 22.08.2018, zugestellt am 23.08.2018, zur Ableistung seines restlichen Wehrdienstes in der Dauer von drei Monaten und einem Tag einberufen.
Mit Schriftsatz vom 18.09.2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 04.10.2018 vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 55 Abs. 6 Wehrgesetz haben Beschwerden gegen Einberufungsbefehle keine aufschiebende Wirkung, wobei diese gemäß Abs. 7 auf Antrag des Beschwerdeführers zuzuerkennen ist, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die öffentlichen Interessen liegen in der Erfüllung der Wehrpflicht. Der Beschwerdeführer hält dem seine wirtschaftlichen Interessen entgegen, nämlich, dass seine Gewerbeberechtigung wegfallen könne und auch der Fortbestand des Unternehmens gefährdet wäre.
Dazu ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der Übernahme der Geschäftsführung und der Gesellschafteranteile im Jänner 2017 gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen hat. Er hat damit die Schwierigkeiten, die für seinen Betrieb durch die Leistung seines Grundwehrdienstes verbunden sind, selbst geschaffen (vgl. VwGH 27.01.2014, 2013/11/0246).
Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Vollzug des Einberufungsbefehls, der eine Einrückung am 08.10.2018 um 11 Uhr vorsieht, sofort mit einem so unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden wäre, dass er nicht den Ausgang seines Antrages auf Befreiung von der Verpflichtung abwarten könnte.
Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, hindert ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes oder auf Aufschub eine Einberufung nicht, sondern wird gemäß § 26 Abs. 4 Wehrgesetz erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Beschwerde gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid (vgl. VwGH 23.05.2013, 2013/11/0102).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, Befreiungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2206959.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018