TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 W108 2121997-1

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Veröffentlicht am 08.10.2018
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Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

ABGB §229
ABGB §276 Abs1
AußStrG §137
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §32 TP7 litc Z2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W108 2121997-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian BURGHARDT, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 08.02.2016, Zl. 100 Jv 9527/15v-33a (003 Rev 23581/15p), betreffend Gerichtsgebühren/Gebührenbefreiung zu Recht:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schriftsatz vom 01.10.2015, eingelangt beim Bezirksgericht Fünfhaus am 05.10.2015, erstattete der Sachwalter des nunmehrigen Beschwerdeführers den Pflegschaftsbericht und legte die Pflegschaftsrechnung per 31.08.2015. Zugleich wurde ein Antrag auf Gebührenbefreiung im Sinne der Anmerkung 8. zur Tarifpost (TP) 7 lit. c Z 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) gestellt (wonach Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung gebührenfrei sind, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu [damals] EUR 20.000,00 ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte [damals] EUR 13.244,00 nicht übersteigen).

Der Sachwalter führte aus, dass den "Einnahmen" in der Höhe von EUR 13.882,99 Ausgaben in der Höhe von EUR 13.822,80 gegenüberstünden und dass die Abrechnung per 31.08.2015 (ausgehend von einem Schlusssaldo von EUR 2.708,72 der letzten Pflegschaftsabrechnung [ON 64] per 28.08.2014) mit einem Stand des Mündelgeldkontos bzw. einem neuen Saldo von EUR 2.768,81 zu beziffern sei, weshalb er eine Entschädigung für seine allgemeine Tätigkeit sowie Aufwandersatz und Abgeltung seiner Barauslagen, bestehend aus einer einkommensabhängigen Entschädigungskomponente in Höhe von EUR 900,00 und pauschalierten Barauslagen in Höhe von EUR 200,00, insgesamt EUR 1.10,00 begehre.

Im Akt liegen hierzu die am 18.01.2016 erstellten und als "Kontoumsätze" bezeichneten Ausdrucke des Mündelgeldkontos ein.

2. Das Bezirksgericht Fünfhaus bestätigte mit Beschluss vom 15.10.2015, Zl. 2 P 137/06g (ON 66), den Bericht des Sachwalters vom 01.10.2015 und die Abrechnung per 31.08.2015 gemäß § 137 AußStrG (Spruchpunkte 1. und 2.), bestimmte die Entschädigung des Sachwalters in der beantragten Höhe (Spruchpunkt 3.) und trug dem Sachwalter auf, für das Jahr 2016 "für die Zeit bis 30.09.2016 bis spätestens 31.10.2016 zu berichten und Rechnung zu legen" (Spruchpunkt 4.). Unter Spruchpunkt 5. wurden die folgenden Vermögenswerte der Beschwerdeführerin per 01.09.2015 festgehalten:

Mündelgeldkonto mit einem Stand von EUR 3.604,73

Konto mit einem Stand von EUR 80,02

3. Nach Erlassung eines durch die Erhebung einer Vorstellung außer Kraft getretenen Zahlungsauftrages, forderte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid/Zahlungsauftrag als Zahlungspflichtigen auf, die Entscheidungsgebühr nach TP 7 Z 1 lit c Z 2 GGG in Höhe von EUR 225,00 (aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 900,00) und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt EUR 233,00, binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen.

In der Begründung des Bescheides wies die belangte Behörde darauf hin, dass der mit fristgerechter Vorstellung angefochtene Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) gemäß § 57 Abs. 3 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) außer Kraft getreten sei, und führte nach Darstellung des Gerichtsbeschlusses vom 15.10.2015 aus, dass mit diesem Beschluss der Bericht des Sachwalters zur Kenntnis genommen und die Pflegschaftsrechnung bestätigt worden sowie die Zusammensetzung des Vermögens des Beschwerdeführers angeführt worden sei. Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach TP 7 lit c Z 2 GGG seien nach der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG auf Antrag gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben - egal in welcher Form - bis zu EUR 20.000,00 ersichtlich sei und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte EUR 13.244,00 nicht überstiegen würden. Die Gebührenbefreiung trete nur ein, wenn beide Voraussetzungen vorlägen. Aus dem Beschluss vom 15.10.2015 ergebe sich ein Sparguthaben von insgesamt EUR 3.684,75 und seien die jährlichen Einkünfte mit EUR 13.882,99 ausgewiesen. Da im Abrechnungszeitraum die jährlichen Einkünfte den Betrag von EUR 13.244,00 übersteigen würden, liege die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nicht vor, zumal beide in Anmerkung 8 zu TP 7 GGG angeführten Voraussetzungen vorliegen müssten.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit der Begründung, dass nicht nur das Vermögen, sondern auch die Einnahmen des Beschwerdeführers unter der maßgeblichen Grenze liegen. Die Einnahmen enthielten nämlich folgende, nicht zu berücksichtigende Zahlungseingänge:

-

ein Guthaben aus der Jahresrechnung von XXXX in Höhe von EUR 638,75

-

Rückzahlung einer doppelt überwiesenen Pauschalgebühr in Höhe von EUR 38,00

-

Rücküberweisung wegen Doppelüberweisung in Höhe von EUR 300,00

Bei den genannten Positionen, in Höhe von (zusammengerechnet) EUR 976,75 handle es sich nicht um "echte" Einnahmen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Abrechnungszeitraum fallbezogen nicht 12 Monate, sondern 14 Monate umfasse, weshalb die Einnahmen zu aliquotieren gewesen wären. Somit sei der Bescheid ersatzlos zu beheben.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In der 12-monatigen Abrechnungsperiode (ausgehend vom Datum der zuletzt gelegten Pflegschaftsabrechnung [ON 64]) am 28.08.2014) vom 01.09.2014 bis 31.08.2015 [ON 66] wird von folgenden Vermögenswerten des Beschwerdeführers ausgegangen:

Sparguthaben in der Höhe von EUR 3.684,75 (Mündelgeldkonto mit einem Stand von EUR 3.604,73 zuzüglich dem weiteren Konto mit einem Stand von EUR 80,02)

Relevante Einkünfte in der Höhe von EUR 13.206,24 (monatliche Pensionszahlungen in Höhe von EUR insgesamt 13.203,62; Habenzinsen in Höhe von insgesamt EUR 2,62)

Bei den Überweisungen auf das Konto des Beschwerdeführers am 10.12.2014 von EUR 638,74 handelt es sich um die Erstattung des Guthabens aus der Jahresrechnung vonXXXX und bei der Überweisung des Betrages von EUR 38,00 auf das Konto des Beschwerdeführers am 15.01.2015 um die Rückzahlung einer zu viel entrichteten Pauschalgebühr.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht folgt daraus auch, dass die Behörde einen Abrechnungszeitraum von einem Jahr (und nicht von 14 Monaten) zugrunde gelegt hat, nämlich vom 01.09.2014 bis 31.08.2015. Das Sparguthaben von EUR 3.684,75 ist unstrittig. Die Einnahmen des Beschwerdeführers sind den im Akt einliegenden, am 18.01.2016 hinsichtlich des Mündelgeldkontos erstellten Ausdrucken "Kontoumsätze" zu entnehmen. In Zusammenschau mit der Beschwerde und den in Vorlage gebrachten (weiteren) Ausdrucken vom 11.02.2016 lassen sich die strittigen Beträge von EUR 638,74 und EUR 38,00 zuordnen.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten ein. Der Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Im Beschwerdefall stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Gemäß § 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß TP 7 Abs. 1 lit. c GGG (Gerichtsgebührengesetz) ist in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 AußStrG) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch EUR 82,00 zu entrichten.

Nach der Anmerkung (Anm.) 8. zu TP 7 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu EUR 20.000,00 ersichtlich ist und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 ABGB) EUR 13.244,00 nicht übersteigen.

Gemäß § 276 Abs. 1 ABGB gebührt dem Sachwalter (Kurator) unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind.

Laut den Erläuterungen zur Anmerkung 8. zu TP 7 GGG (zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, S. 62) sind bei den Einkünften - wie auch in § 276 Abs. 1 ABGB geregelt - Bezüge nicht zu berücksichtigen, die kraft gesetzlicher Anordnung ausschließlich zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen. Als wichtigstes Beispiel für derartige - nicht zu berücksichtigende - Bezüge werden das Pflegegeld und die Mietzinsbeihilfe genannt. Ausweilich der genannten Erläuterungen wurde darüber hinaus die Höhe des Schwellenwertes derart gewählt, dass Bezieher von Mindestpensionen von der Gebührenbefreiung erfasst sind.

3.4. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Die Beschwerde meint, die belangte Behörde habe fälschlicherweise das Guthaben aus der Jahresrechnung von EUR 638,75 sowie die Rückzahlung einer zu viel entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von EUR 38,00 bei der Ermittlung der Einkünfte miteinbezogen. Damit ist die Beschwerde im Recht:

In der hg. Entscheidung vom 02.12.2016, Zl. W176 2124393-1/6E, die ebenfalls die Frage der Gebührenfreiheit im Zusammenhang mit einer Bestätigung der Pflegschaftsrechnung betraf, wurden auf dem Mündelgeldkonto eingehende Gutschriften (aus Wertpapierverkäufen und einem Bausparvertrag) deshalb nicht als relevante Einkünfte im oben genannten Sinn qualifiziert, weil lediglich eine Vermögensverschiebung vorlag (vgl. auch die hg. Entscheidung vom 07.08.2017, W183 2124394-1/5E). Dem entspricht die Rechtsansicht, dass zu unterscheiden ist, ob der Zufluss liquider Mittel im Ergebnis eine bloße Vermögensumschichtung oder eine Vermögensvermehrung darstellt (s. Weitzenböck in Schwimann/Kodek [Hrsg], ABGB Praxiskommentar, Aufl.4 [2011] zu § 276 ABGB), wobei im Übrigen auch die Ansicht vertreten wird, dass einmalige Vermögenszuflüsse bei richtigem Verständnis nicht als "Einkünfte" im genannten Sinn zu werten sind (s. Stabentheiner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 276, Rz 3 und 16). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die auf das Mündelgeldkonto des Beschwerdeführers geflossenen EUR 638,75 (Überweisung des Guthabens aus der Jahresschlussrechnung) und EUR 38,00 (Rückzahlung einer zu viel entrichteten Pauschalgebühr) nicht als relevante Einkünfte im oben angeführten Sinn anzusehen sind. Es liegt auf der Hand, dass die - jeweils einmaligen - Rückerstattungen einer zu viel entrichteten Pauschalgebühr und eines Überschusses aus einer Akontozahlung nicht unter jene - wiederkehrenden - Vermögensflüsse zu subsumieren sind, welche die in Rede stehende Bestimmung vor Augen hat, sondern bloße Vermögensverschiebungen bzw. Vermögensumschichtungen (und keine Vermögenserträge/Kapitalerträge) darstellen. Denn diesen Zuflüssen standen Forderungen/Ansprüche des Beschwerdeführers auf Rückzahlung von Überzahlungen gegenüber, sodass durch diese Zuflüsse keine "Vermehrung" des Vermögens eintrat, sondern bloß eine Korrektur zuvor zu viel bezahlter Beträge stattfand. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass die mit Beschwerdeerhebung ins Treffen geführte Rückgängigmachung einer (weiteren) Doppelbuchung von EUR 300,00 nicht anders zu behandeln wäre, jedoch wurde in den von der Behörde mit EUR 13.882,99 festgestellten Einnahmen dieser Betrag ohnedies (zu Recht) nicht berücksichtigt.

Die Rückzahlung aufgrund der Jahresrechnung von XXXX in Höhe von EUR 638,75 sowie die Rückbuchung der zu viel entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von EUR 38,00 haben daher bei der Ermittlung der relevanten Einkünfte außer Betracht zu bleiben, womit der Schwellenwert für die jährlichen Einkünfte nach der Anmerkung 8 zu TP 7 lit. c Z 2 GGG im vorliegenden Fall nicht überschritten wird. Da - unstrittig - auch das Sparguthaben unter dem Schwellenwert liegt, liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der beantragten Gebührenbefreiung nach Anmerkung 8 zu TP 7 lit. c Z 2 GGG vor, sodass keine Gerichtsgebühr vorzuschreiben ist. Der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag ist daher ersatzlos aufzuheben.

3.4. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal sich bereits auf Grund der Aktenlage ergeben hat, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Überdies lässt im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Einhebungsgebühr, Einkünfte, Entschädigung, ersatzlose Behebung,
Gebührenfreiheit, Gerichtsgebühren, Mündelgeld,
Pflegschaftsrechnung, Sachwalter, Schwellenwert, Sparguthaben,
Vermögensumschichtung, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2121997.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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