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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §1154 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der M in G, vertreten durch Dr. Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/III, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Dezember 1996, Zl. 5-s 26 n 16/6-96, betreffend Feststellung der Beitragsgrundlage (mitbeteiligte Partei:
Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beschäftigte vom 13. April 1994 bis 31. Juli 1995 eine Hausgehilfin zu einem Monatslohn von S 12.000,--. Das Dienstverhältnis endete am 31. Juli 1995 durch einvernehmliche Auflösung. Die Hausgehilfin konsumierte für das erste Dienstjahr den Urlaub von 30 Tagen und für den Zeitraum vom 13. April 1995 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses 9,5 Urlaubstage.
Mit Bescheid vom 2. Februar 1996 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 i.V.m. § 44 Abs. 1 Z. 1, § 49 Abs. 2 und § 54 ASVG sowie gemäß § 62 AlVG aus, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, für die Hausgehilfin die Sonderbeiträge für die Jahre 1994 und 1995 ausgehend von einer Beitragsgrundlage in Höhe von S 63.616,-- zu entrichten. Nach der Begründung des Bescheides gebühre gemäß § 9 Abs. 2 Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz dem Dienstnehmer neben den auf die Urlaubszeit entfallenden, nach § 3 Abs. 2 abzugeltenden Sachleistungen und auf den gleichen Zeitraum entfallenden Geldbezügen ein Urlaubszuschuss. Dieser Zuschuss betrage bei einer für den Urlaubsanspruch anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 20 Jahren das Zweifache und nach Vollendung des 20. Jahres das 2 1/2fache der monatlichen Geldbezüge. Der Mindestlohntarif für Hausgehilfen sehe in seinem § 6 vor, dass den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallenden Arbeitnehmern ein Urlaubszuschuss gebühre, der gemäß § 9 Abs. 2 Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz zu berechnen sei. Der Urlaubszuschuss gebühre den unter § 1 lit. b des Mindestlohntarifes genannten Arbeitnehmern bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am 30. Juni eines jeden Jahres. Im § 5 des genannten Mindestlohntarifes werde bezüglich der Weihnachtsremuneration ausgeführt, dass jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr eine an einem bestimmten Tag fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe des letzten vollen Bruttomonatsentgeltbezuges gebühre. Bei Arbeitnehmern mit variablen Geldbezügen sei der Durchschnitt des laufenden Entgelts der letzten 12 Kalendermonate bei der Berechnung der Weihnachtsremuneration zugrundezulegen. Habe das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder sei es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst worden, so gebühre der aliquote Teil dieser Weihnachtsremuneration.
Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Bestimmungen ergebe sich, dass die Weihnachtsremuneration tatsächlich einer Aliquotierung je nach Dauer des Arbeitsjahres zugeführt werden könne, hingegen sei weder im Mindestlohntarif noch in den Bestimmungen des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes eine Aliquotierung des Urlaubszuschusses vorgesehen.
Daraus ergebe sich für die Hausgehilfin der Beschwerdeführerin folgende Sonderbeitragsgrundlage für die Dauer des Dienstverhältnisses: Urlaubzuschuss für die Zeit vom 13. April 1994 bis 12. April 1995 S 24.000,-- und für die Zeit vom 13. April bis 31. Juli 1995 S 24.000,--, Weihnachtsremuneration für das Kalenderjahr 1994 für 263 Tage, S 8.646,-- und für das Kalenderjahr 1995 (212 Tage) S 6.970,--; insgesamt errechne sich sohin eine Gesamtsonderbeitragsgrundlage von S 63.616,--.
Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch. Darin bezeichnete sie die Annahme eines Anspruches auf Urlaubszuschuss für die Zeit vom 13. April bis 31. Juli 1995 als nicht korrekt. Das im Bescheid erzielte Ergebnis, wonach die Hausgehilfin für 3,5 Monate einen Urlaubszuschuss von S 24.000,-- erhalte, sei weder gerechtfertigt noch rechtlich zu begründen. Die Hausgehilfin habe im Zeitraum vom 13. April bis 31. Juli 1995 9,5 Tage Urlaub konsumiert, woraus sich dafür ein anteiliger Urlaubszuschuss von S 7.600,-- errechne. Die restlichen Urlaubstage seien entsprechend den Regelungen der §§ 9 und 10 Urlaubsgesetz bei der Endabrechnung als beitragsfreie Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung abzurechnen. Der von der Gebietskrankenkasse herangezogene Mindestlohntarif enthalte lediglich Fälligkeitsregelungen. Daraus dürfe aber nicht geschlossen werden, dass die grundsätzliche Regelung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, wonach der Urlaubszuschuss neben dem Urlaub zu gewähren sei, als aufgehoben gelte. Vielmehr sei die Fälligkeitsregelung des Mindestlohntarifes dahingehend zu interpretieren, dass für den Fall einer Nichtkonsumation des Urlaubes während eines Urlaubsjahres der Urlaubszuschuss spätestens am 30. Juni auszuzahlen sei. Die Fälligkeitsregelungen des Mindestlohntarifes würden daher nur jene Hausgehilfen, die während des abgelaufenen Urlaubsjahres keinen Urlaub konsumiert hätten, betreffen und diesen Arbeitnehmern zumindest die Urlaubzuschusszahlung sichern.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge.
In der Begründung führt die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, die Textierung des § 9 Abs. 2 Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz lasse eine enge Verknüpfung der Höhe des Urlaubszuschusses mit dem Ausmaß des bestehenden Urlaubsanspruches erkennen. Der Anspruch auf einen Urlaubszuschuss sei nur während eines Urlaubes, also während des Verbrauches eines Naturalurlaubes gegeben. Im Gegensatz zu vergleichbaren - kollektivvertraglichen - Regelungen sei dieser Regelung des Sonderzahlungsanspruches weder eine Aliquotierung noch eine Rückverrechnungsklausel zu entnehmen. In der Lehre (Hinweis auf Strasser, Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, 2. Auflage, Seite 88) werde die Meinung vertreten, dass die Fälligkeit des gesamten Urlaubszuschusses schon bei Antritt des ersten Teilurlaubes gegeben sei. Dem gegenüber vertrete der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf das Erkenntnis vom 5. Oktober 1989, Zl. 87/08/0107) die Auffassung, dass gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. dem Dienstnehmer während eines Teilurlaubes neben dem auf diese Teilurlaubszeit entfallenden Urlaubsentgelt nur der entsprechend aliquote Urlaubszuschuss zustehe.
Seit diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes habe sich die Rechtslage insofern geändert, als der Mindestlohntarif in seinem § 6 Abs. 2 bestimme, dass der Urlaubszuschuss den unter § 1 lit. b genannten Arbeitnehmern bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am 30. Juni des Jahres gebühre. Sollte mit dieser Bestimmung, wie die Beschwerdeführerin meine, lediglich sichergestellt werden, dass für den Fall des Nichtantritts des Urlaubes während eines Urlaubsjahres der Urlaubszuschuss spätestens am 30. Juni auszuzahlen sei, wäre der zweite Teil der Bestimmung, wonach der Urlaubszuschuss spätestens am 30. Juni jeden Jahres gebühre, ausreichend gewesen. Der erste Teil der Bestimmung, wonach der Urlaubzuschuss bei Antritt des Urlaubs gebühre, wäre dann überflüssig, weil sich dies bereits aus den genannten Bestimmungen des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes ergebe. Aus diesen Überlegungen könne das Ergebnis abgeleitet werden, dass mit der Formulierung "Urlaubszuschuss" des § 6 zweiter Absatz des Mindestlohntarifes der gesamte Urlaubzuschuss gemeint sei. Diese Ansicht werde noch dadurch erhärtet, dass im § 5 des Mindestlohntarifes hinsichtlich der Weihnachtsremuneration sehr wohl eine Aliquotierung vorgesehen sei, wenn das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert habe oder es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst werde. Für den Urlaubszuschuss enthalte der Mindestlohntarif keine vergleichbare Regelung. Es sei auch nicht anzunehmen, dass eine solche Regelung übersehen worden sei. Einer Hausgehilfin gebühre daher auch bei Antritt eines Teilurlaubes der gesamte Urlaubszuschuss.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin führt aus, der von der belangten Behörde herangezogene Mindestlohntarif sehe im ersten Absatz seines § 6 für die nicht dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer ein Mindestentgelt, nämlich eine Sonderzahlung vor. Eine solche Festsetzung für jene Hausgehilfen, die in den Geltungsbereich des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes fielen, erübrige sich, weil sich der Urlaubszuschuss für diese Gruppe ohnehin aus dem Gesetz ergebe. Der zweite Absatz des § 6 des Mindestlohntarifes normiere eine Fälligkeitsregelung, die sich ihrem Wortlaut nach auf beide Gruppen beziehe. Es stelle sich daher die Frage, ob der Mindestlohntarif mit dieser Bestimmung, soweit er die in den Geltungsbereich des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes fallenden Arbeitnehmer betreffe, seinen Regelungszweck überschreite. Sinn und Zweck des Mindestlohntarifes sei die Festlegung eines Mindestentgeltes. Aus § 9 Abs. 2 Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz ergebe sich aber eindeutig ein diesbezügliches Mindestentgelt. Auch die Fälligkeit dieses Entgeltes sei durch Verweis auf die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes ausreichend bestimmt.
Denkbar bleibe aber auch ein Redaktionsversehen; möglicherweise sollte sich die Fälligkeitsregelung des zweiten Absatzes im § 6 des Mindestlohntarifes nur auf die nicht dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer beziehen.
Keinesfalls dürfe aber aus der Fälligkeitsregelung des Mindestlohntarifes geschlossen werden, dass die grundsätzliche Regelung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, wonach der Urlaubszuschuss während des Urlaubes neben dem Urlaub zu gewähren sei, als aufgehoben gelte. Ein sinnvoller Anwendungsbereich der Fälligkeitsregelung zum 30. Juni könnte dann bestehen bleiben, wenn man diese Fälligkeitsregelung dahingehend interpretiere, dass für den Fall einer Nichtkonsumation des Urlaubes während eines Urlaubsjahres der Urlaubszuschuss spätestens am 30. Juni auszuzahlen sei. Die Fälligkeitsregelung zum 30. Juni betreffe daher nur jene Hausgehilfen, die während des abgelaufenen Urlaubsjahres keinen Urlaub konsumiert haben, und solle diesen Arbeitnehmern zumindest die Urlaubszuschusszahlung sichern.
Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen:
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Nach § 49 Abs. 2 leg. cit. sind Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Sie sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
Da § 49 Abs. 2 ASVG auf den ersten Absatz dieser Gesetzesbestimmung verweist, sind trotz der Wendung "gewährt werden" unter Sonderzahlungen nicht nur solche Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die dem pflichtversicherten Dienstnehmer (Lehrling) in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen tatsächlich "zukommen", sondern entweder Geld- und Sachbezüge, auf die er aus dem Dienst(Lehr)verhältnis "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen" Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen, oder die er darüber hinaus in diesen "Zeiträumen" aufgrund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten tatsächlich erhält (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 8. Februar 1994, Zl. 93/08/0219).
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt demnach davon ab, ob die Hausgehilfin der Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Dienstjahr einen Anspruch auf den gesamten Urlaubszuschuss hatte, obwohl dieses zweite Dienstjahr nur rund 3,5 Monate dauerte.
Der mit Urlaub überschriebene § 9 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes lautet:
"(1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Art. I Abschnitt 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390, anzuwenden sind.
(2) Während des Urlaubes gebührt dem Dienstnehmer neben den auf die Urlaubszeit entfallenden, nach § 3 Abs. 2 abzugeltenden Sachleistungen und auf den gleichen Zeitraum entfallenden Geldbezügen ein Urlaubszuschuss. Dieser Zuschuss beträgt bei einer für den Urlaubsanspruch anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 20 Jahren das Zweifache und nach Vollendung des 20. Jahres das Zweieinhalbfache der monatlichen Geldbezüge.
(2a) Dem Dienstnehmer, dessen Arbeitszeit bei demselben Dienstgeber wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß vermindert wird, gebühren im Kalenderjahr der Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(3) Wird der Urlaub an einem Montag angetreten oder endet er an einem Samstag, so hat dem Urlaubsbeginn oder dem Urlaubsende der arbeitsfreie Sonntag (§ 6 Abs. 1) voranzugehen oder nachzufolgen. An Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen, die in den Urlaub fallen, ist der Dienstnehmer von der Dienstleistung befreit."
Der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angesprochene Mindestlohntarif für Hausgehilfen lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Geltungsbereich
a)
Räumlich: für das Bundesland Steiermark
b)
Fachlich und Persönlich: für Arbeitnehmer(innen), die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14.12.1973, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, und
aa) unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG) vom 23.7.1962, BGBl. Nr. 235, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;
bb) nicht unter das HGHAG fallen, jedoch bei Arbeitgebern(innen), für die keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht oder die nicht selbst kollektivvertragsfähig sind, einschlägige Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten verrichten oder im Auftrage solcher Arbeitgeber(innen) bei Dritten Personen diese Arbeiten in privaten Haushalten verrichten. Ausgenommen sind jene Arbeitnehmer(innen), deren Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten als Wartung und Reinhaltung des Hauses zu werten sind.
...
§ 6 Urlaubszuschuss
Den nicht unter das HGHAG fallenden AN gebührt ein UZ der
gemäß § 9 Abs. 2 HGHAG zu berechnen ist.
Der UZ gebührt den unter § 1 lit. b genannten AN bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am 30.6. jeden Jahres (MLT. ab 01.01.1995).
Während des Urlaubes gebührt dem AN neben dem auf die Urlaubszeit entfallenden, nach § 3 Abs. 2 abzugeltenden Sachleistungen und auf den gleichen Zeitraum entfallenden Geldbezügen ein UZ. Dieser Zuschuss beträgt bei einer für den Urlaubsanspruch anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 20 Jahren das Zweifache, und nach Vollendung des 20. Jahres das Zweieinhalbfache der monatlichen Geldbezüge."
Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der genannte Mindestlohntarif im ersten Absatz des § 6 einen Urlaubszuschuss für die nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallenden Arbeitnehmer begründet (um einen solchen geht es im Beschwerdefall freilich nicht) und im Abs. 2 eine Fälligkeitsregel des Urlaubszuschusses sowohl für die dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer als auch für solche Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht unterliegen, trifft. Die (hier allein maßgebende) Fälligkeitsregelung des Urlaubszuschusses für die dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer überschreitet aber entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht die Regelungsbefugnis des Mindestlohntarifes im Sinne des § 22 ArbVG:
Die Regelung des § 6 Abs. 2 des Mindestlohntarifes ist als Konkretisierung der allgemeinen Fälligkeitsregel des § 1154 Abs. 1 ABGB, wonach dann, wenn nichts anderes vereinbart oder bei Diensten der betreffenden Art üblich ist, das Entgelt nach Leistung der Dienste zu entrichten ist, zu verstehen. Bei Fehlen einer (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Vereinbarung über die Fälligkeit bzw. einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Norm dafür ist der Fälligkeitszeitpunkt nach Natur und Zweck der Leistung zu bestimmen. Im vorliegenden Fall wird der Urlaubszuschuss grundsätzlich an den Urlaubsanspruch geknüpft. Der motivierende Zusammenhang von Urlaub und Urlaubszuschuss ist daher hier ausdrücklich festgeschrieben. Nach der Zweckbestimmung des Urlaubszuschusses ist dieser daher mit Urlaubsantritt oder spätestens bis zur Jahresmitte auszuzahlen. Dass Letzteres üblich im Sinne des § 1154 Abs. 1 ABGB ist, ergibt sich nicht nur aus zahlreichen Kollektiverträgen, arbeitsrechtlichen Sondergesetzen und den Gehaltsregelungen im öffentlichen Dienst, nach denen in der Regel zumindest eine Sonderzahlung bis spätestens Jahresmitte zur Gänze zu liquidieren ist. § 6 des in Rede stehenden Mindestlohntarifes entspricht dieser Übung und ist daher als Konkretisierung einer allgemein gehaltenen gesetzlichen Fälligkeitsregelung unbedenklich. Ob der im Gesetz vorgesehene Urlaubszuschuss im Beschwerdefall bereits bei Antritt des Urlaubes im zweiten Urlaubsjahr zur Gänze fällig gewesen ist oder ob er erst am 30. Juni des zweiten Urlaubsjahres fällig wurde, braucht im Beschwerdefall daher nicht geprüft zu werden. § 6 Abs. 2 des Mindestlohntarifes stellt klar, dass der Urlaubszuschuss in jedem Urlaubsjahr zur Gänze auszubezahlen ist. Ob dieser Anspruch - wie die Beschwerdeführerin meint - auch im ersten Urlaubsjahr bei einem Eintritt am 29. Juni bereits am 30. Juni zur Gänze fällig wird, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt.
Übertragen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass der Urlaubszuschuss der Hausgehilfin der Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Dienstjahr spätestens am 30. Juni 1995 fällig wurde. Die belangte Behörde hat im Ergebnis somit zu Recht den gesamten Urlaubszuschuss für das zweite Dienstjahr in die Bemessungsgrundlage für die Sonderbeiträge einbezogen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war abzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 97/08/0095).
Wien, am 21. September 1999
Schlagworte
Entgelt Begriff Hausgehilfin MindestlohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080030.X00Im RIS seit
18.10.2001