Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W203 2196402-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des Vereins " XXXX " als Schulerhalter der Privatschule " XXXX " in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Bildung vom 21.06.2017, GZ. BMB-24.264/0008-Präs.12/2017:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Klaglosstellung eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verein " XXXX " (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte am 05.09.2016 die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für die verfahrensgegenständliche Privatschule auf Dauer.
2. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung (nunmehr:
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung; im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.06.2017, GZ. 24.264/0008-Präs.12/2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der verfahrensgegenständlichen Privatschule das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2016/17 verliehen.
3. Am 21.07.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht auf Dauer zu verleihen gewesen wäre, weil diese die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfülle.
4. Einlangend am 25.05.2018 wurde die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2018, GZ. BMBWF-24.264/0029-II/4/2018, wurde unter Berichtigung des Bescheides der belangten Behörde vom 25.06.2018, Zl. BMBWF-24.264/0015-BS/2018, der verfahrensgegenständlichen Privatschule das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2018/19 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen gemäß § 14 Abs. 2 und § 15 PrivSchG verliehen.
6. Mit Schreiben vom 05.09.2018, GZ. W203 2196402-1/4Z, wurde dem Beschwerdeführer Gegenstandslosigkeit des Beschwerdverfahrens vorgehalten und diesem die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche ab Zustellung des Vorhalts dazu Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat zu dem Vorhalt bis dato keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Analog zu § 33 VwGG kann eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28 VwGVG [S. 151]).
Bei einer Bescheidbeschwerde ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 WwGG nur eine solche zu verstehen, die durch die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. VwGH vom 29.11.2016, Ro 2017/17/0074; 22.04.2015, Ro 2014/12/0038).
Von "Klaglosstellung" ist demnach dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr "beschwert" ist, er also kein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde mehr hat. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).
2.2. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung durch die inzwischen mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2018 erfolgte Verleihung des Öffentlichkeitsrechts "auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen" ab dem Schuljahr 2018/19 weggefallen. Der Entscheidung über die Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die vom Beschwerdeführer begehrte Verleihung des "Öffentlichkeitsrechts auf Dauer" inzwischen erfolgte.
2.3. Das Beschwerdeverfahren war daher wegen Klaglosstellung des Beschwerdeführers einzustellen.
3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Öffentlichkeitsrecht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2196402.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018