TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/15 W221 2203196-1

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Veröffentlicht am 15.10.2018
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Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §26 Abs1 Z2
ZDG §1
ZDG §7 Abs2

Spruch

W221 2203196-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 28.06.2018, Zl. P855406/7-MilKdo/ErgAbt/2018, betreffend die Befreiung von der Leistung des Präsenzdienstes (Militärübung), zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 12.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Milizdienstes. Begründend brachte er vor, dass auf Grund seines Konventionswechsels zu den Zeugen Jehovas er sich sehr genau mit der Bibel beschäftigt und sich dadurch seine Einstellung zu Waffen und zu Krieg maßgeblich geändert habe. Dem Antrag angeschlossen war eine Bestätigung Zeugen Jehovas in Österreich, wonach der Beschwerdeführer ungetaufter Verkündiger sei.

Mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 28.06.2018, zugestellt am 02.07.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst in der Dauer von 8 Monaten in der Zeit vom 02.05.2005 bis 30.12.2005 abgeleistet habe. Darüber hinaus habe er sich zu Kaderübungen in der Gesamtdauer von 60 Tagen freiwillig gemeldet. Gemäß § 61 Abs. 26 WG 2001 seien Wehrpflichtige, die nach § 21 WG 2001 bis zum Ablauf des 31.12.2007 zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet gewesen seien, ab 01.01.2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 seien taugliche Wehrpflichtige, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstünden auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern würden. Die belangte Behörde sei nach eingehender Prüfung zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Antrag weder das Vorliegen wirtschaftlicher, noch familiärer Interessen geltend gemacht habe, noch habe er dazu Beweismittel vorgelegt. Die von ihm geltend gemachte Absicht des Konventionswechsels zu den "Zeugen Jehovas" und seine persönliche Einstellung zu Waffen und zu Krieg sei nicht geeignet, seine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung vom Präsenzdienst (Milizübung) zu rechtfertigen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 31.07.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er aus, dass er mittlerweile ein getauftes Mitglied der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Österreich sei. Die Nichtberücksichtigung von Gewissensgründen in Verbindung mit der Befreiung vom Wehrdienst stelle eine Verletzung von Art. 9 EMRK dar, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner tiefen religiösen Überzeugung und seiner Gewissensentscheidung für den Fall einer Nichtbefreiung strafrechtliche Konsequenzen drohen würden. Diese wären jedenfalls unverhältnismäßig. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst im Ausmaß von 8 Monaten bereits zur Gänze abgeleistet habe. Zum Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer freiwillig zur Leistung von Milizübungen verpflichtet habe, habe er dies mit seinem Gewissen vereinbaren können. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gewissensfreiheit schütze auch die Ausbildung seines Gewissens, was auch zur Änderung des Gewissens führen könne. Da der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Wehrpflicht zur Gänze nachgekommen sei, seien im Hinblick auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung auch keine öffentlichen Interessen betroffen. Selbst wenn das WG 2001 keinen ausdrücklichen Befreiungstatbestand bezüglich der Verweigerung aus Gewissensgründen kenne, so sei § 26 WG 2001 unter Berücksichtigung des Art. 9 EMRK zu lesen. Bei richtiger Interpretation würden auch Gewissengründe besonders rücksichtswürdige Interessen iSd § 26 WG 2001 darstellen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb das Grundrecht auf Religions- und Glaubensfreiheit weniger schützenswert sei als insbesondere das Grundrecht auf Eigentum bzw. das Grundrecht auf Familie. Um keine unsachlichen Differenzierungen zu schaffen, habe daher auch die Gewissensentscheidung des Beschwerdeführers bei der Entscheidung über die Befreiung von der Leistung von Milizübungen Beachtung zu finden. Da die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid die Beachtung von Gewissensgründen ausdrücklich verneine, verletze der Bescheid Art. 7 B-VG. Der Beschwerde angeschlossen ist eine Bestätigung der Jehovas Zeugen in Österreich, wonach der Beschwerdeführer getauftes Mitglied sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Streitkräfteführungskommando vorgelegt und sind am 09.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat den Grundwehrdienst in der Dauer von 8 Monaten in der Zeit vom 02.05.2005 bis 30.12.2005 geleistet. Er hat sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen in der Gesamtdauer von 60 Tagen verpflichtet.

Der Beschwerdeführer ist seit 20.05.2018 getauftes Mitglied der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Österreich und kann die weitere Teilnahme an den Milizübungen nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

§ 26 WG 2001 lautet auszugsweise:

"Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

[...]"

§§ 1 und 7 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) lauten auszugsweise:

"§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und

2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.

(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.

(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.

(5) Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.

1. Für Zivildienstpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2005 ihren Zivildienst antreten, dauert der ordentliche Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, neun Monate;

2. für Zivildienstpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2006 ihren Zivildienst angetreten haben, dauert der ordentliche Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, zwölf Monate;

3. Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht durch die Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde, haben unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des § 7 Abs. 2 eine Dienstzeit von acht Monaten zu leisten.

Ordentlicher Zivildienst

§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

(2) Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten."

2. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Verfahrens keine in § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 genannten wirtschaftlichen oder familiären Interessen geltend, sondern bringt vor, dass er wegen seinem Beitritt zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas den Präsenzdienst (in Form von Milizübungen) aus Gewissensgründen nicht mehr leisten könne.

In diesem Zusammenhang ist zuerst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.08.1998, 98/11/0069 zu verweisen, wonach die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft keinen Grund darstellt, nicht zur Ableistung des Präsenzdienstes einberufen werden zu dürfen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem - ebenfalls Angehörige der in Rede stehenden Glaubensgemeinschaft betreffenden - Erkenntnis vom 10.10.1997, B 1021/96, ausführlich auf die vielfältigen Regelungen hingewiesen, in denen aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen Ausnahmen und Modifikationen der verfassungsrechtlich für alle Staatsbürger männlichen Geschlechts verankerten Wehrpflicht vorgesehen sind. Demnach sind von der Einberufung zum Wehrdienst nur die in [nach der heute geltenden Rechtslage] § 18 Abs. 3 WG 2001 genannten Personen ausgenommen, die bereits auch von der Stellungspflicht befreit sind (ausgeweihte Priester; Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind; Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten). Der Verfassungsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Nichtberücksichtigung einer Haltung wie der des Beschwerdeführers nicht den Gleichheitsgrundsatz berühre und auch andere verfassungsgesetzlich geschützte Positionen nicht verletze. Gegen das System der allgemeinen Wehrpflicht in Österreich bestünden vor allem deshalb keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Glaubens- und Gewissensfreiheit, weil für den Fall der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen, zu denen auch die Gründe religiöser Überzeugung gehören, die Zivildienstleistung vorgesehen ist. Die Verpflichtung zum Zivildienst ist aber kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechtssphäre.

Eine - wie vom Beschwerdeführer intendierte - Auslegung des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 in dem Sinne, dass Gewissensgründe besonders rücksichtswürdige (wirtschaftliche oder familiäre) Interessen seien, die zu einer Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes führen können, kommt vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung daher nicht in Betracht.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er seinen Grundwehrdienst bereits abgeleistet hat und erst jetzt als Mitglied der Zeugen Jehovas die Milizübungen nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren kann, ist er darauf hinzuweisen, dass er auch jetzt noch eine Zivildiensterklärung abgeben kann. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 ZDG ruht das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zwar drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war, wenn der Wehrpflichtige seinen Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet hat. Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst aber bereits 2005 vollständig geleistet, sodass die drei Jahre bereits abgelaufen sind. Die Abgabe der Zivildiensterklärung führt dazu, dass der Beschwerdeführer anstelle der verpflichtenden Milizübung einen ordentlichen Zivildienst leisten muss (vgl. § 7 Abs. 2 ZDG). Die Verpflichtung zum Zivildienst ist aber - wie bereits zuvor aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausgeführt - kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechtssphäre des Beschwerdeführers.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.

Schlagworte

Befreiungsantrag, Glaubensgemeinschaft, Milizübung, ordentlicher
Zivildienst, Präsenzdienst, Wehrpflicht, Zivildiensterklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2203196.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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