TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/15 W156 1409495-4

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Veröffentlicht am 15.10.2018
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Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W156 1409495-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde des B XXXX M XXXX A XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2011, Zl. XXXX , wurde dem BF subsidiärer Schutz zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.02.2012 erteilt.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2014, Zl. W208 1409495-2/7E wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.

I.4. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2016 bis zum 08.02.2018 verlängert.

I.5. Mit Bescheid vom 28.03.2018, Zl. XXXX , dem BF am 23.01.2018 zugestellt, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.

I.6. Mit Schreiben vom 08.04.2018 legte der BF vertreten durch den im Spruch genannten Vertreter vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid ein und verwies dabei auf die schlechte Situation in Kabul, wobei insbesondere Rückkehrer einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt seien. Es wurden die Anträge gestellt, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen gründen gemäß §§ 57 und 55 AslyG zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt werde und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

I.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2018, W156 1409495-3/14E, wurde die Beschwerde abgewiesen.

I.8. Mitangefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 23.07.2018 wurde der Antrag des BF auf Verlängerung des subsidiären Schutzes vom 15.01.2018 gemäß § 8 Abs. 4 Asylg 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2018 der subsidiäre Schutzgemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des

Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

- Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF;

Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2018 zu W156 1409495-3/14E.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unbestritten.

2. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Da mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2018, W156 1409495-3/14E, die Beschwerde des BF gegen die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG, Entziehung der erteilten befristete Aufenthaltsberechtigung, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung erlassen , Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen abgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr vor.

Die gegenständliche Beschwerde war daher abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Der Beschwerdeführer hat eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der Aktenlage geklärt.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, befristete
Aufenthaltsberechtigung, Verlängerung, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W156.1409495.4.00

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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