TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 W135 2207281-1

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W135 2207281-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2018, Zl. 1032281010 - 180742567 zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 01.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 19.06.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Der Bescheid vom 19.06.2018 erwuchs am 24.07.2018 in Rechtskraft.

Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

In der Begründung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe des Inhalts des § 57 AsylG 2005 aus, der Aktenlage könne zweifelsfrei entnommen werden, dass keiner der drei in § 57 AsylG 2005 genannten Gründe auf die Person des Beschwerdeführers zutreffe und ein Aufenthaltstitel gemäß dieser Rechtsvorschrift daher nicht zu erteilten sei.

Zu Spruchpunkt IV. wurde § 18 Abs. 2 BFA-VG zitiert und dazu begründend ausgeführt: "Wie oben unter I. ausführlich erörtert, stellt Ihr Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Ihre sofortige Ausreise ist daher erforderlich."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der u.a. ausgeführt wird, dass die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt worden sei. Damit wurde auch angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 10.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 01.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom rechtskräftig 19.06.2018 abgewiesen wurde.

Die belangte Behörde sprach mit Bescheid vom 04.09.2018 aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und sprach in Spruchpunkt IV. aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Für die vorliegende Beschwerde bedeutet dies Folgendes:

Der Beschwerdeführer erhob einerseits Beschwerde gegen die in Anwendung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und regte andererseits an, die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen, da anzunehmen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dabei stellte er keinen gesonderten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines eigenen Beschwerdepunkts unter Hinweis auf eine ihm in Afghanistan drohende Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückführung dorthin auch gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 04.09.2018 bzw. die darin verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt darüber zu entscheiden, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist oder nicht.

Die belangte Behörde erkannte der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung mit der Begründung ab, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich sei, da er eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Nähere Ausführungen dazu, weshalb eine Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, unterblieben in diesem Zusammenhang. Der zu Spruchpunkt IV. lapidar vorgenommene Verweis auf eine ausführliche Erörterung "oben unter I." geht ins Leere. Zudem tätigte die belangte Behörde keine Feststellungen in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Im Fall des Beschwerdeführers ist nicht vom Vorliegen des für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG notwendigen Tatbestandes des Interesses der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit an seiner sofortigen Ausreise auszugehen, da er aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte hervorgehen, die für eine vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sprechen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Behörde hat diesbezüglich wie bereits dargelegt, auch keine diesbezüglichen Erwägungen vorgenommen, weshalb bei der Person des Beschwerdeführers von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen sei.

Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der herangezogenen gesetzlichen Grundlage mittels vorliegendem Teilerkenntnis ersatzlos zu beheben.

Der Beschwerde kommt somit die aufschiebende Wirkung zu.

Da die Entscheidung über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG die Entscheidung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG voraussetzt, ist auch der Spruchpunkt V. ersatzlos zu beheben.

Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber gesondert entschieden werden.

Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur erläutert; die zuletzt erfolgte Novellierung dieser Bestimmung sieht eine Entsprechung dieser Judikatur im Gesetzeswortlaut vor (vgl. Erläut. 2285/A BlgNR 25. GP, 85).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Ausreise,
Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung, Frist,
Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W135.2207281.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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