TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 W235 2181097-1

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W235 2181097-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zl. 1054523302-150306056, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er am XXXX 1998 geboren (und sohin minderjährig) sei, an keinen Krankheiten leide und auch keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union habe. Er habe Pakistan, wo er die letzten 20 Jahre vor der Ausreise gelebt habe, vor ca. einem Jahr verlassen und sei über den Iran und die Türkei illegal nach Griechenland gelangt. Dort sei er von der Polizei angehalten und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Neun Monate sei er in einem Flüchtlingslager eingesperrt gewesen. Nach der Freilassung sei er schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. In Griechenland hätten schlechte Zustände geherrscht und der Beschwerdeführer sei schlecht behandelt worden.

Einer Eurodac-Anfrage ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX 06.2014 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX 01.2015 dort einen Asylantrag stellte (vgl. AS 23).

1.3. Im Akt des Bundesamtes befindet sich ein Aktenvermerk betreffend "Indikatoren für Altersfeststellung", dem zu entnehmen ist, dass gemäß dem durch zwei Referenten durchgeführten "Vier-Augen-Prinzip" offenbar Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum bzw. an seiner Minderjährigkeit bestehen.

Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am 04.06.1998 geboren und sohin minderjährig, veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis vom 08.04.2015 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, GP 31," vorliegt.

In der Folge beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Thema "sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit".

Bevor es noch zu einer Anberaumung eines Untersuchungstermins gekommen ist, gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.04.2015 bekannt, dass er bei der Erstbefragung müde und "unter Druck" gewesen sei und daher ein falsches Geburtsdatum angegeben habe. Er sei tatsächlich am XXXX 1994 geboren (vgl. AS 69).

1.4. Im Verwaltungsakt des Bundesamtes finden sich einige Unterlagen betreffend die vom Beschwerdeführer ergriffenen Integrationsmaßnahmen wie beispielsweise Zeugnisse, Teilnahmebestätigungen an Sprach- und Wertekursen, Bestätigung der freiwilligen Mitarbeit, Empfehlungsschreiben von Privatpersonen, Fotos etc.

1.5. Nach Zulassung des Verfahrens am 28.04.2015 fand am 02.05.2016 eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari in Anwesenheit einer Vertrauensperson vor dem Bundesamt statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer verfahrensrelevant vorbrachte, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er habe weder Verwandte noch persönliche Beziehungen in Österreich. Auch in Europa habe er keine Verwandten. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland um Asyl angesucht. Die Fingerabdrücke seien ihm auch in Serbien abgenommen worden. Nachdem er in Griechenland um Asyl angesucht habe, habe er dort auch Asyl bekommen. Er sei dennoch weitergereist, da das Leben in Griechenland sehr schwer sei. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland im Gefängnis gewesen und damit er entlassen werde, habe er einen Asylantrag gestellt. Nach Österreich sei er weitergereist, da er es hier besser habe.

2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

2.2. In Erledigung der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.09.2017, Zl. W231 2132309-1/10E, den bekämpften Bescheid verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 02.05.2016 vor dem Bundesamt angegeben habe, dass er in Griechenland Asyl erhalten habe. Diesbezüglich habe die Behörde keine weiteren Ermittlungen durchgeführt und enthalte der angefochtene Bescheid auch keine Feststellungen zu einer allfälligen Gewährung von Asyl an den Beschwerdeführer in Griechenland. Daher werde die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob dem Beschwerdeführer in Griechenland tatsächlich Asyl - allenfalls subsidiärer Schutz - gewährt worden sei sowie bejahendenfalls ein Vorgehen gemäß § 4a AsylG zu prüfen haben.

3.1. Im fortgesetzten Verfahren richtete das Bundesamt eine diesbezügliche Anfrage an die griechische Asylbehörde, die mit Schreiben vom 30.10.2017 mitteilte, dass der Beschwerdeführer am XXXX 01.2015 in Griechenland um Asyl ansuchte. Dem Antrag wurde entsprochen und dem Beschwerdeführer in Griechenland am XXXX 02.2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltsberechtigung von XXXX 02.2015 bis XXXX 02.2018 zuerkannt (vgl. AS 313).

3.2. Am 20.11.2017 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari in Anwesenheit einer Vertrauensperson statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er befinde sich auch nicht in Therapie. Auf Vorhalt seiner Angaben, er habe in Griechenland Asyl erhalten und auf Vorhalt des Schreibens der griechischen Asylbehörde vom 30.10.2017, gab der Beschwerdeführer an, das Leben in Griechenland sei schwer gewesen. Er habe zwar eine dreijährige Aufenthaltsgenehmigung bekommen, habe jedoch niemanden dort. Er habe in Griechenland nicht legal arbeiten können. Er hätte nur illegal mit Schleppern arbeiten können. In Griechenland habe der Beschwerdeführer kein normales Leben führen können. Die griechischen Faschisten hätten ihn erwischt und geschlagen. In Griechenland habe er keine familiäre Anbindung und auch keine Freunde. Dort sei er von Sommer 2014 bis Anfang 2015 gewesen. Im Gefängnis in Griechenland habe man ihn versorgt. Danach sei er nicht mehr versorgt worden.

Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Lage in Griechenland gab der Beschwerdeführer an, dass man höre, dass noch immer viele Flüchtlinge in Griechenland seien und die Situation immer noch schlecht sei. Eine richtige Arbeit zu finden, sei sehr schwer. Es gebe nur "Mafiaarbeit". Die griechische Sprache sei eine sehr schwere Sprache. Vielleicht lande er in Griechenland im Gefängnis. Er sei im Gefängnis gewesen, da in Griechenland jeder Flüchtling für 18 Monate ins Gefängnis komme. Der Beschwerdeführer sei nicht wegen der Arbeit gekommen, sondern weil er sein Leben retten wolle. In Österreich habe er die Sprache gelernt und die Schule besucht. In Österreich habe er keine Verwandten, sondern nur Freunde.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer drei Empfehlungsschreiben und zwei Teilnahmebestätigungen (Begegnungstage und Hallenfußballturnier) vor.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und gesund sei. Es habe keine Krankheit festgestellt werden können, die gegen eine Abschiebung nach Griechenland sprechen würde. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland subsidiären Schutz. Es könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. diese dort zu erwarten hätte. Griechenland sei nach wie vor in der Lage, dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu bieten. Es hätten keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland (vgl. Seiten 17 bis 20 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass er an einer schweren Krankheit leide. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er gesund sei. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiär schutzberechtigt sei, ergebe sich aus der Mitteilung Griechenlands vom 30.10.2017. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass ihm tatsächlich eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Feststellung, dass Griechenland auch weiterhin in der Lage sei, ihm subsidiären Schutz zu bieten, sei dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Griechenland entnommen worden. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers [in Österreich] seien seinen schlüssigen und glaubhaften Angaben entnommen worden. Die Feststellungen zu Griechenland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass kein Grund bestehe daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen sei. Im Verfahren habe sich kein Hinweis auf das Bestehen allfälliger Zuerkennungsvoraussetzungen ergeben. Daher sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen. Zu Spruchpunkt III. wurde darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und liege daher ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben nicht vor. Der Beschwerdeführer sei seit März 2015 in Österreich aufhältig und habe eine Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden können. Es sei daher nicht erkennbar, dass diese Entscheidung einen nachhaltigen Eingriff in sein Privatleben darstelle, da er auch von Griechenland aus weiterhin den Kontakt zu seinen Freunden in Österreich aufrechterhalten könne. Der Beschwerdeführer beziehe kein geregeltes Einkommen in Österreich, habe keine Arbeit und sei auf Unterstützung angewiesen. Auch wenn er Deutschkurse besucht habe, habe eine Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden können. Ferner habe der Beschwerdeführer in Österreich nie ein über das Asylrecht hinausgehendes Aufenthaltsrecht gehabt. Ebenso sei seine Aufenthaltsdauer zu gering, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Vollziehung eines geordneten Fremdenwesen wiegen würde, ausgehen zu können. Auch aus den Referenzschreiben sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen; eines dieser Schreiben beziehe sich auf eine andere Person und ein weiteres habe der Beschwerdeführer bereits einmal, lediglich mit einem anderen Datum versehen, vorgelegt. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

5. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland im Camp " XXXX " in prekären Verhältnissen gelebt habe. Nachdem er subsidiären Schutz erhalten habe, sei er aus dem Camp entlassen worden, sei obdachlos und ohne Grundversorgung gewesen. Daher habe er nach Österreich flüchten müssen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er befürchte, in Griechenland keine ausreichende soziale Unterstützung und medizinische Versorgung zu erhalten. Auch auf ein familiäres Netzwerk könne er dort nicht zurückgreifen. Die Länderberichte würden bestätigen, dass der Beschwerdeführer de facto keine Lebensgrundlage habe, da die Versorgungseinrichtungen völlig überlastet seien und die Rechte für Schutzberechtigte in der Realität nicht existent seien. Darüber hinaus laufe seine Aufenthaltsberechtigung im Feber 2018 aus und sei nicht erkennbar, welchen Rechtsstatus der Beschwerdeführer danach haben werde. Es sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, diesen Aufenthaltstitel zu verlieren. Die von der Behörde zitierten Quellen würden belegen, dass für Schutzberechtigte die Gefahr der Obdachlosigkeit bestehe und sie keinerlei Möglichkeit hätten, Arbeit zu finden. Ferner würden sie Griechen gegenüber diskriminiert, da Griechen beim Zugang zu Sozialleistungen bevorzugt würden.

Bei einer Rückkehr nach Griechenland befürchte der Beschwerdeführer obdachlos zu sein und keine staatliche Unterstützung zu bekommen. Die Obdachlosigkeit von Flüchtlingen in Griechenland sowie die schlechte Versorgung werde auch in den Länderberichten bestätigt. Sozialleistungen seien in Griechenland nicht existent. Ohne familiäres Netzwerk sei es unmöglich, bei der derzeitigen Arbeitsmarktsituation eine Lebensgrundlage zu finden. Die vom Bundesamt herangezogenen Berichte seien als einseitig zu beurteilen und daher nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich die Lage für Flüchtlinge in Griechenland durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge auszeichne, welche so ausgeprägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer in einen Zustand existenzieller Not, Obdachlosigkeit und fehlender Daseins-Vorsorge geraten würde, woraus folge, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland diesen der konkreten Gefahr einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC-widrigen Behandlung aussetzen würde. Eine derartige Maßnahme wäre daher grundrechts- und EU-rechtswidrig und hätte die Behörde das Verfahren des Beschwerdeführers daher zulassen müssen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Integrationsleistungen vollbracht, die in Griechenland nicht möglich gewesen wären, da es dort an jeglicher staatlicher Unterstützung fehle. In Österreich habe der Beschwerdeführer die Pflichtschule abgeschlossen und lege das diesbezügliche Zeugnis vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste Anfang 2014 von Pakistan aus, wo er seit seiner frühesten Kindheit lebte, über den Iran und die Türkei illegal nach Griechenland ein, wo er ca. von Sommer 2014 bis Anfang 2015 aufhältig war.

Am XXXX 06.2014 wurde der Beschwerdeführer in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und stellte am XXXX 01.2015 dort einen Asylantrag. In der Folge wurde ihm in Griechenland am XXXX 02.2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltsberechtigung von XXXX 02.2015 bis XXXX 02.2018 zuerkannt. Nachdem der Beschwerdeführer Griechenland verlassen hatte, reiste er schlepperunterstützt über behauptetermaßen ihm unbekannte Länder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit Antragstellung am 25.03.2015 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er hat Deutsch- und Wertekurse besucht; die Absolvierung eines Deutschkurses (mit Ausstellung eines Zeugnisses) kann jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Pflichtschule abgeschlossen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem österreichischen Staatsangehörigen oder zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden. Der Beschwerdeführer hat einen Freundeskreis in Österreich und übt fallweise gemeinnützige Hilfstätigkeiten im geringen Ausmaß aus. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, in Österreich vor.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte:

Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

2017 erhielten in Griechenland bis Ende August 2017 5.461 Personen in erster Instanz internationalen Schutz, weitere 478 erhielten in erster Instanz subsidiären Schutz (HR 31.8.2017).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Frage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Recht schmälern. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern oder werden obdachlos. Die Gesetze sehen einen vollständigen und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, ohne Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Aber die Krise, hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse stehen der Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt entgegen. Es gibt keine staatlich organisierten kostenlosen Sprachkurse für Schutzberechtigte. Nur ein paar NGOs unterhalten entsprechende Programme für Flüchtlinge und Immigranten. Kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte ist gesetzlich vorgesehen, allerdings erschweren die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Gesundheitssystem und strukturelle Mängel (etwa an Kulturmediatoren und Übersetzern) auch für Schutzberechtigte den Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2017).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine erneuerbare Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Behandlung und ihre Kinder können zu Schule gehen. Jedoch stellt der griechische Staat keine Unterbringung zur Verfügung und gewährt auch keine Beihilfen, außer für Behinderte jeglicher Art (HR o.D.a).

[...]

Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der großen Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vgl. AIDA 3. 2017).

Asylwerber und Asylberechtigte erhalten dieselbe Versorgung mit Medikamenten wie arbeitslose und nicht versicherte griechische Staatsangehörige. Die Ausstellung des Rezeptes erfolgt durch das Krankenhaus oder Ärzte. Anteilsmäßige Gebühren werden je nach Einkommen (20%, 10% oder 0%) verrechnet. Seit einigen Jahren gibt es in Griechenland zusätzlich zu den öffentlichen Apotheken sogenannte "Sozial-Apotheken", die hauptsächlich von Freiwilligen, pensionierten Apothekern oder Ärzten, NGOs usw. betrieben werden. Finanziert und ausgestattet werden diese durch Spenden von Firmen, Apotheken, Pharmafirmen und durch Rückgabe von nicht verbrauchten Medikamenten aus privatem Bestand (dies wird sogar im griechischen TV beworben). Bei diesen Sozial-Apotheken kann jegliche einkommenslose Person (Statement und Nachweis erforderlich) kostenfrei Medikamente erhalten. Die Ausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten wird von einem Arzt überprüft (VB 20.7.2017).

UNHCR arbeitet daran, den Zugang der Asylwerber und anerkannten Flüchtlinge zu medizinischer Versorgung zu verbessern und kooperiert hierzu mit staatlichen Stellen (UNHCR 10.2017).

Die derzeitigen Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland werden von NGOs sehr negativ gesehen, da nicht nur ein Mangel an Integrationsaussichten in die griechische Gesellschaft besteht, sondern oftmals unzureichende Lebensbedingungen, eine prekäre sozioökonomische Situation oder gar Probleme bei der grundlegenden Existenzsicherung bestehen. Finanzielle oder soziale Unterstützung oder gezielte Integrationsmaßnahmen fehlen. Es gibt keine speziell für sie gewidmeten Wohnprojekte. Viele Schutzberechtigte leben in verlassenen Häusern, in überfüllten Mietwohnungen, in Abbruchhäusern, leeren Fabrikhallen, bei Freunden oder auf der Straße. Andere bleiben für mehrere Monate nach ihrer Anerkennung in den Unterbringungslagern oder der UNHCR-Unterbringung oder gar in den Hotspots. Die meisten Schutzberechtigten in Griechenland sind arbeitslos, andere arbeiten für wenige Geld in der Schattenwirtschaft. Der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige ist in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert (z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, mangelndes Wissen über Rechte von Schutzberechtigten, Mangel an Dokumenten bzw. Probleme beim Zugang zu diesen Dokumenten, Bürokratie etc.). Viele sind über ihre Rechte und Pflichten nicht informiert. Beim Zugang zu Sozialleistungen und zum Gesundheits- und Bildungssystem bestehen ebenso faktische Einschränkungen (z.B. Sprachbarriere, Unwissenheit beim medizinischen Personal betreffend die Rechte von AW und ein generell unterfinanziertes Gesundheitssystem). Der allgemeine Mangel im System als Folge von erheblichen Einschnitten infolge der Wirtschaftskrise, tut ein Übriges. Im Jänner 2017 lag die Arbeitslosenquote in Griechenland bei 23,5%, bei Personen unter 24 Jahren sogar bei 48%. Die genaue Zahl der momentan in Griechenland aufhältigen Schutzberechtigten Personen ist unbekannt. Es gibt Berichte über Schutzberechtigte, die aus anderen EU-Ländern nach Griechenland zurückgeschickt wurden und ohne jegliche Versorgung auf sich gestellt und obdachlos waren (PA/RSA 23.6.2017).

Im August haben NGOs gegenüber griechischen Behörden Fragen bezüglich Integrationsmaßnahmen aufgeworfen. Sie äußerten die Besorgnis über das Fehlen eines Unterbringungsprogramms für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Es wurde auch dazu aufgerufen den Zugang von Antragstellern zu Sozialversicherungsnummer, Steuernummer und Arbeitslosenkarte zu verbessern. Es wurde offiziell verlautbart, dass eine umfassende soziale Integrationspolitik für Flüchtlinge und Migranten zu den Prioritäten der Regierung für Ende 2017 gehört (UNHCR, 8.2017; vgl. UNHCR 10.2017).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland zukommen, wie beispielsweise erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland als subsidiär Schutzberechtigter in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinem dauerhaften Aufenthalt in Pakistan sowie zu seiner Ausreise aus Pakistan, zu seinem Reiseweg, zum seinem Aufenthalt sowie zur Dauer seines Aufenthalts in Griechenland, zu seiner unrechtmäßigen Weiterreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung aus dem Untersuchungsergebnis von "Röntgen am Ring" vom 08.04.2015, dem zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, GP 31" vorliegt, was ein starker Hinweis auf eine bereits erreichte Volljährigkeit ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 16.04.2015 dem Bundesamt bekannt gegeben hat, dass er nicht am XXXX 06.1998, sondern tatsächlich bereits am XXXX 06.1994 geboren sei.

Dass der Beschwerdeführer am XXXX 06.2014 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX 01.2015 in Griechenland einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Eurodac-Treffern und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellung zum Vorliegen des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland und zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung von XXXX 02.2015 bis XXXX 02.2018 ergibt sich sowohl aus dem Schreiben der griechischen Asylbehörde vom 30.10.2017 als auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in den Einvernahmen vom 02.05.2016 und vom 20.11.2017.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Sowohl in der Erstbefragung als auch in beiden Einvernahmen vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen sowie sich auch nicht in Therapie zu befinden (vgl. AS 7, AS 112 und AS 342).

Die Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom 12.10.2018, demzufolge der Beschwerdeführer als "aktiv" gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer über einen Freundeskreis in Österreich verfügt und fallweise gemeinnützige Hilfstätigkeiten im geringen Ausmaß ausübt, ergibt sich aus seinem Vorbringen sowie aus den im Verfahren vorgelegen Empfehlungs- bzw. Bestätigungsschreiben. Ebenso aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich die Feststellung, dass er über keine familiären Bindungen zu einem österreichischen Staatsangehörigen oder zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden verfügt. Sowohl in der Erstbefragung (vgl. AS 7) als auch in beiden Einvernahmen vor dem Bundesamt (vgl. AS 120 bzw. AS 343) gab der Beschwerdeführer an, in Österreich keine Familienangehörige bzw. Verwandte zu haben. Dass der Beschwerdeführer Deutsch- und Wertekurse besucht hat, ergibt sich aus den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Negativfeststellung betreffend Absolvierung eines Deutschkurses war mangels Vorlage eines Zeugnisses festzustellen. Hingegen legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über seinen Pflichtschulabschluss vor und war daher die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnten darüber hinaus keine weiteren Anknüpfungspunkte privater Natur festgestellt werden. Letztlich gründet sich die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auf einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 12.10.2018.

2.2. Die Feststellungen zur Lage von (subsidiär) Schutzberechtigten in Griechenland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Schutzberechtigten in Griechenland ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Griechenland zukommen - erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Recht auf medizinische Versorgung sowie Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt - umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Griechenland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 20.11.2017 zu den Länderfeststellungen lediglich an, dass man höre, dass noch immer viele Flüchtlinge in Griechenland seien und die Situation schlecht sei. Es sei schwer eine "richtige" Arbeit zu finden; es gebe nur "Mafiaarbeit". Auch sei die griechische Sprache schwer und vielleicht lande er in Griechenland im Gefängnis. Er sei im Gefängnis gewesen, da in Griechenland jeder Flüchtling für 18 Monate ins Gefängnis komme (vgl. AS 342). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderberichte des Bundesamtes ist hieraus nicht ersichtlich. Auch den Beschwerdeausführungen ist ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, sondern - im Gegenteil - zieht die Beschwerde die Länderberichte des Bundesamtes für ihre eigene Argumentation (z.B. betreffend Versorgungseinrichtungen, Gefahr der Obdachlosigkeit, Probleme bei der Arbeitssuche sowie beim Zugang zu Sozialleistungen) heran. Vor diesem Hintergrund sind allerdings die weiteren Beschwerdeausführungen, die vom Bundesamt herangezogenen Berichte seien als einseitig zu beurteilen, nicht nachvollziehbar, zumal auch nicht ausgeführt wurde, welche Teile der Länderfeststellungen der Beschwerdeführer als einseitig betrachtet. An dieser Stelle wird neuerlich erwähnt, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und - trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Schutzberechtigte - auf die praktischen Schwierigkeiten, die unter Umständen - etwa bei der Arbeitssuche, bei der Unterbringung oder beim Zugang zu Sozialleistungen - entstehen könnten, verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.

Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren, gemäß § 4 AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren, gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.

3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:

3.2.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).

3.2.3.2. Betreffend seinen Aufenthalt in Griechenland von Sommer 2014 bis Anfang 2015 (sohin ca. neun Monate) lässt sich den Angaben des Beschwerdeführers zusammengefasst entnehmen, dass in Griechenland schlechte Zustände herrschen würden und er "schlecht" behandelt worden sei. Er sei in Griechenland im Gefängnis gewesen, da alle Flüchtlinge in Griechenland 18 Monate ins Gefängnis gesperrt würden. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland zwar eine dreijährige Aufenthaltsgenehmigung bekommen, habe jedoch dort keine familiäre Anbindung und keine Freunde. Er habe dort nicht arbeiten und kein normales Leben führen können. Die griechischen "Faschisten" hätten ihn erwischt und geschlagen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Behandlung durch Griechenland auf, die Art. 3 EMRK widersprechen würde. Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, dass es sich bei dem von ihm als "Gefängnis" bezeichneter Unterkunft tatsächlich um das Flüchtlingscamp " XXXX " gehandelt hat, in dem der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt seiner Ankunft im Sommer 2014 (erkennungsdienstliche Behandlung gemäß Eurodac-Treffer am XXXX 06.2014) bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am XXXX 02.2015 gelebt hat und versorgt wurde. Dass der Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland das Camp für Asylwerber verlassen musste, stellt keine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung dar, sondern lediglich die Konsequenz, die sich aus der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben hat, nämlich, dass ein Verbleib Schutzberechtigter in einem Aufnahmezentrum nicht vorgesehen bzw. auf wenige Tage beschränkt ist, was vor dem Hintergrund, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nachvollziehbar ist. Nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am XXXX 02.2015 lebte der Beschwerdeführer lediglich weniger als vier Wochen (Antragstellung in Österreich am 25.03.2015) als subsidiär Schutzberechtigter in Griechenland und ist dieser Zeitraum viel zu kurz, um beurteilen zu können, ob der Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder zu sozialen Leistungen tatsächlich mit solchen Schwierigkeiten behaftet ist, wie sie der Beschwerdeführer befürchtet. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind nämlich keine konkreten Schwierigkeiten bzw. Hindernisse zu entnehmen, sondern lediglich Befürchtungen (vgl. z.B. Beschwerde, AS 407: "Der BF brachte vor, dass er begründete Furcht hat, in Griechenland in eine ausweglose Situation zu geraten, da er dort keine ausreichende soziale Unterstützung und medizinische Versorgung bekommen kann."

oder Einvernahme vom 20.11.2017, AS 342: "... vielleicht lande ich im Gefängnis."). Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Griechenland "schlecht" behandelt worden sowie "Faschisten" hätten ihn erwischt und geschlagen, ist auszuführen, dass dieser Teil des Vorbringens ebenso ohne Konkretisierung lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in Griechenland keine familiäre Anbindung und keine Freunde, ist entgegenzuhalten, dass er auch in Österreich keine familiäre Anbindung hat. Dass der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt in Griechenland von weniger als vier Wochen keine Freundschaften knüpfen konnte, ist nachvollziehbar. Da es ihm allerdings offenbar in Österreich gelungen ist, Freunde zu finden, würde ihm dies wohl auch in Griechenland - nach einiger Zeit - ebenso gelingen. Der Befürchtung des Beschwerdeführers, in Griechenland keine Arbeit zu finden, ist entgegenzuhalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland nach Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu kurz ist, um tatsächlich von ernsthaften Bemühungen, eine legale Arbeit zu finden, ausgehen zu können.

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Schutzberechtigte. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. In diesem Zusammenhang ist den Beschwerdeausführungen, die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers laufe im Feber 2018 aus und sei nicht erkennbar, welchen Rechtsstatus er danach haben werde, entgegenzuhalten, dass den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sehr wohl zu entnehmen ist, dass diese Aufenthaltserlaubnis erneuerbar und danach für weitere drei Jahre gültig ist (vgl. Seite 18 im angefochtenen Bescheid). Ferner haben subsidiär Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung. Auch gibt es bei Zugang zu ihren Rechten nach den Feststellungen Hilfestellungen von NGOs. Nach den Länderberichten zu Griechenland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des sub

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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