TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/21 98/08/0327

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §34 Abs1 idF 1997/I/078;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. Hans H. Schallaböck, Rechtsanwalt in Wien I,

Stephansplatz 6/3/7, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. August 1998, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1998-1268, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G 48-55/99, kundgemacht mit BGBl. I Nr. 193/1999, hat der Verfassungsgerichtshof § 34 Abs. 1 AlVG in der von der belangten Behörde angewendeten Fassung aufgehoben und ausgesprochen, die aufgehobene Bestimmung sei nicht mehr anzuwenden. Sie ist daher auch der Prüfung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugrunde zu legen.

Da die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die nicht mehr anzuwendende Bestimmung gestützt und den Antrag der Beschwerdeführerin mit dieser Begründung abgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998080327.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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