TE Bvwg Beschluss 2018/10/18 W129 2200775-2

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Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.132 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W129 2200775-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über den Beschwerdeantrag von XXXX , XXXX , XXXX , auf Zuweisung einer Betreuerin oder eines Betreuers ihrer Dissertation:

A) Der Antrag auf Zuweisung einer Betreuerin oder eines Betreuers

ihrer Dissertation wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsbürgerin, stellte mit Mail vom 22.10.2017 bei der Universität XXXX einen Antrag auf nachträglichen Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017/18 wegen Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 UG) und legte ihren Einkommensteuerbescheid über ein Jahreseinkommen in Höhe von (genau) € 5.000 bei.

2. Mit Bescheid des Rektorates der Universität XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.04.2018, Zl. 242474/18, wurde der Antrag auf nachträglichen Erlass des Studienbeitrags für das Wintersemester 2017/18 gemäß § 92 Abs 5 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2016/17 im 9. Semester des Doktoratsstudiums Rechtswissenschaften befunden habe und somit zur Zahlung des Studienbeitrages in Höhe von € 363,36 zuzüglich 10% aufgrund der Entrichtung in der Nachfrist, gesamt somit € 399,7, verpflichtet gewesen sei.

3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zunächst im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin durch mehrfaches rechtswidriges Verhalten von (namentlich genannten) Universitätsangehörigen an einer früheren erfolgreichen Beendigung ihres Doktoratsstudiums gehindert worden sei. Sie sei von einem Professor sexuell belästigt worden, ein anderer Professor sei fachlich thematisch nicht ausreichend vorbereitet gewesen und habe ihr in einem Seminar eine fachlich unangemessen negative Note gegeben, eine andere negative Beurteilung sei erst mit Einbringung einer Beschwerde auf "gut" hinaufgesetzt worden, ein anderer Prüfer habe während der Prüfung die Hand auf seinen Hosenreißverschluss gelegt, worauf sich die Beschwerdeführerin vor Ekel nicht mehr habe artikulieren können; sie sei in weiterer Folge von zwei weiteren Dozenten sexuell belästigt worden, auch Studierende hätten sie verbal unanständig angegriffen, weil sie fachlich überlegen referiert habe. Der erste Betreuer ihrer Dissertation habe die Betreuung zurückgelegt, weil er eine akademische Funktion übernommen habe. Ein von ihr in Aussicht genommener anderer Betreuer habe auf eine Anfrage nicht reagiert. Man habe sie gezwungen, eine Arbeit ohne Betreuung abzugeben. Diese Arbeit sei verfehlterweise mit "Nicht genügend" begutachtet worden. Eine Dozentin habe eine Seminararbeit ebenso verfehlterweise mit "Nicht genügend" beurteilt und sei weder per Telefon noch per Mail erreichbar gewesen.

Sie habe Reisekosten aus Deutschland zu tragen gehabt im Ausmaß von über € 3.000.

Im Steuerbescheid seien "Existenzgelder" des Jobcenters nicht berücksichtigt worden; diese würden für die deutsche Steuerbehörde als nicht versteuerbar gelten.

Sie beziehe nunmehr ein "Existenzgeld" aus Frankfurt; von € 957,9 würden ihr nach Abzug von € 550 Euro Miete lediglich € 457,9 verbleiben.

Aufgrund eines Verkehrsunfalles im Jahre 2012 laufe seit 2014 ein Insolvenzverfahren in München. Diese Insolvenz werde erst im Jahre 2018 ausgetragen.

Es wäre unverhältnismäßig, ihr nach den aufgezählten Verfehlungen von insgesamt 6 Universitätslehrern und aufgrund des geringen Einkommens auch noch ein erhöhtes Studiengeld aufzuerlegen.

4. Der Senat der Universität XXXX beschloss in seiner Sitzung am 21.06.2018, von der Erstellung eines Gutachtens zur Beschwerde Abstand zu nehmen.

5. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.07.2018, eingelangt am 12.07.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, protokolliert zur Verfahrenszahl W129-2200775-1, wurde die Beschwerde abgewiesen.

7. Mit (eigenem) Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27.09.2018 an das Bundesverwaltungsgericht, protokolliert zur Verfahrenszahl W129-2200775-2, begehrte die Beschwerdeführerin die Zuteilung einer Betreuerin oder eines Betreuers für ihre Dissertation durch das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsbürgerin, ist an der Universität XXXX für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften zugelassen und befand sich im Wintersemester 2017/18 im neunten Semester dieses Studiums. Die vorgesehene Dauer des Doktoratsstudiums Rechtswissenschaften beträgt 3 Jahre (6 Semester).

Die Beschwerdeführerin stellte mit Mail vom 22.10.2017 einen Antrag auf nachträglichen Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017/18 wegen Erwerbstätigkeit und Vorliegen eines Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze.

Mit Bescheid des Rektorates der Universität XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.04.2018, Zl. 242474/18, wurde der Antrag auf nachträglichen Erlass des Studienbeitrags für das Wintersemester 2017/18 gemäß § 92 Abs 5 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen.

Der Antrag auf Zuteilung einer Betreuerin oder eines Betreuers für ihre Dissertation war nicht Gegenstand dieses Verfahrens und wurde erst beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Verfahren vor der belangten Behörde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Der Prozessgegenstand, d.h. die "Sache" vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt sich durch den Antrag, den Spruch der Behörde und die Beschwerde. Das Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt, über eine Sache abzusprechen, die nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens war (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K.6 sowie K.22).

3.3. Die belangte Behörde hat jedoch lediglich über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass/Rückerstattung des für das Wintersemester 2017/18 entrichteten Studienbeitrages entschieden. In diesem Verfahren kam die Kritik der Beschwerdeführerin an - angeblichen - Missständen in der Lehre und Verwaltung der Universität XXXX , auch gar nicht zur Sprache, dieser Aspekt wurde erst in der Beschwerde gegen den abschlägigen Rückerstattungsbescheid dargelegt.

3.4. Der nunmehr eigens an das Bundesverwaltungsgericht gestellte Antrag auf Zuteilung einer Betreuerin oder eines Betreuers der Dissertation fällt daher nicht in die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes und wäre bei der zuständigen Universitätsbehörde der Universität XXXX einzubringen.

3.5. Somit war der Antrag mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs 1 Z 2 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Betreuer, Dissertation, Kognitionsbefugnis des BVwG, Studierender,
Unzuständigkeit BVwG, Verfahrensgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2200775.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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