TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/18 W109 2173347-1

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Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W109 2173343-1/10E

W109 2173347-1/10E

W109 2173349-1/8E

W109 2173351-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 27.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde von

1. XXXX ,

2. XXXX ,

3. mj. XXXX und

4. mj. XXXX ,

alle StA. Afghanistan, Dritt- und Viertbeschwerdeführer vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.10.2017 bzw. 02.10.2017, Zlen. 1. 1081559905-151026434,

2. 1081559404-151025659, 3. 1126190000-161114683, 4. 1081559110-151025683, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß

§ 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Der Beschwerde des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und ihm gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und ihr gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

IV. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und ihr gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 27.09.2018 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W109.2173347.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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