Entscheidungsdatum
19.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W215 2207797-1/3Z
W215 2207795-1/3Z
W215 2207799-1/3Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX , alle Staatsangehörigkeit Kirgisische Republik, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zahlen 1) 108588580-151284468, 2) 1085886406-151277348 und 3) 1085886604-151277364, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012
(BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer (P1 und P2) sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (P3). P1 bis P3 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und P1 und P2 stellten für sich sowie P3 am 05.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zahlen
1) 108588580-151284468, 2) 1085886406-151277348 und 3) 1085886604-151277364, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 05.09.2015 in Spruchpunkt I. gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die "Russische Föderation" gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die Beschwerdeführer auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen. In Spruchpunkt V. wurde den Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diese Bescheide vom 01.10.2018, Zahlen 1) 108588580-151284468,
2) 1085886406-151277348 und 3) 1085886604-151277364, erhoben P1 und P2 für sich und P3 fristgerecht am 10.10.2018 gegenständliche Beschwerden.
2. Die Beschwerdevorlagen vom 15.10.2018 langten am 17.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.10.2018 schriftlich mitgeteilt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zahlen 1) 108588580-151284468, 2) 1085886406-151277348 und
3) 1085886604-151277364, wurden in Spruchpunkt I. die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz vom 05.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die "Russische Föderation" gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß
§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die Beschwerdeführer auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen. In Spruchpunkt V. wurde den Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den gegenständlichen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Aus den Adressaten, dem Inhalt der Länderfeststellungen und den Bescheiden insgesamt geht zweifelsfrei hervor, dass das Bundesamt für Fremdentwesen davon ausgeht, dass P1 bis P3 Staatsangehörige der Kirgisischen Republik sind und ausschließlich diese als Herkunftsstaat geprüft wurde. Es handelt sich somit um einen offenkundigen Schreibfehler wenn im Spruch, im Gegensatz zu den Adressanten und den Inhalten der Bescheide als Herkunftsstaat die "Russische Föderation" angeführt wird. Diese Schreibfehler werden in den Beschwerden nicht gerügt, aber spätestens mit Erlassung materieller Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschwerdeverfahren saniert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt V. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In Spruchpunkt V. der Bescheide wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt.
1. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging in den Bescheiden davon aus, dass
§ 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, anzuwenden sei, da P1 und P2 zwar echte Identitätsdokumente der Kirgisischen Republik, allerdings im Lauf des Asylverfahrens zur Bestätigung der behaupteten Fluchtgründe auch einen gefälschten Parteiausweis und ein gefälschtes Gutachten bzw. eine Bestätigung über eine Brandursache in Vorlage brachten.
Der Verwaltungsgerichtshof schreibt in seinem Erkenntnis vom 30.04.2018,
Ra 2017/01/0417, dass die Bedeutung der Bekanntgabe der wahren Identität durch den Fremden im Asylverfahren durch den Gesetzgeber dadurch hervorgehoben wird, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.
Da P1 und P2 ihre wahre Identität bekanntgegeben bzw. echte Identitätsdokumente der Kirgisischen Republik vorgelegt haben, geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass in diesen konkreten Fällen § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, nicht anzuwenden ist, weshalb Spruchpunkte V. der Bescheide ersatzlos zu beheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In diesen konkreten Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, jeweils nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesen Erkenntnissen wurde dargelegt, dass P1 und P2 die Behörden nicht bezüglich seiner Identitäten und/oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben, weshalb § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, nicht anzuwenden und Spruchpunkte V. ersatzlos zu beheben waren. Es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W215.2207795.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018