TE Vwgh Beschluss 2018/10/4 Ra 2018/22/0199

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §2 Abs1 Z15;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache der A M, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Juni 2018, VGW-151/023/872/2018-8, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Antrag der Revisionswerberin, einer georgischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Studierender" wurde vom Landeshauptmann von Wien (Behörde) abgewiesen, weil die Revisionswerberin die Herkunft der Unterhaltsmittel und die Verfügungsberechtigung darüber nicht nachgewiesen habe.

5 Das Verwaltungsgericht Wien (VwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.

Begründend führte es im Wesentlichen aus, das Sparguthaben, mit dem die Revisionswerberin ausreichende Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nachweisen habe wollen, sei unmittelbar nach Ausstellung der Bankauskunft wieder abgehoben bzw. rückgebucht worden; danach habe die Revisionswerberin nur über eine Einlage in der Höhe von EUR 472,71 verfügt. Dies reiche auch unter Berücksichtigung der Einstellungszusage als Kindermädchen mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 400,-- nicht aus, um die - fallbezogen unter Berücksichtigung der sonstigen nachgewiesenen Kosten - erforderlichen Mittel in der Höhe von EUR 11.393,-- für einen Aufenthaltszeitraum von einem Jahr nachzuweisen. Die "Zustimmungserklärung" der Mutter der Revisionswerberin, wonach diese in Zukunft die "Unterkunfts-, Lebensmittel- und Studienkosten" der Revisionswerberin finanzieren werde, sei zwar von einem georgischen Notar beglaubigt, es handle sich dabei jedoch nicht um eine Haftungserklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG; darüber hinaus sei die Tragfähigkeit dieser Erklärung nicht nachgewiesen worden.

6 In ihrer Zulässigkeitsbegründung rügt die Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil das VwG die Spareinlagen nicht als taugliche Unterhaltsmittel berücksichtigt (Hinweis auf VwGH 19.9.2012, 2008/22/0322) und nicht nachvollziehbar begründet habe, aus welchem Grund es diesen Beträgen die Eigenschaft abgesprochen habe, als Unterhaltsmittel herangezogen werden zu können (Hinweis auf VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129).

7 Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Das VwG spricht Spareinlagen nicht grundsätzlich die Eignung ab, als Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel dienen zu können, sondern führte aus, dass die Geldbeträge am Konto der Revisionswerberin unmittelbar nach Ausstellung der Bankauskunft wieder abgehoben bzw. rückgebucht worden seien; danach habe die Einlage nur noch EUR 472,71 betragen, was auch unter Berücksichtigung der aus der Beschäftigung als Kindermädchen erzielbaren Einkünfte keinen ausreichenden Nachweis im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 293 ASVG darstelle. Diesen Feststellungen tritt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich auch mit ausreichender Klarheit, dass das VwG - ebenso wie die Behörde - davon ausgeht, die Revisionswerberin habe ihre Verfügungsberechtigung über die nur kurzzeitig auf ihrem Konto verbuchten Geldmittel nicht nachgewiesen.

8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220199.L00

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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