TE Vwgh Beschluss 2018/11/20 Ra 2018/05/0260

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO OÖ 1994 §25 Abs1 Z14;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Partei U Gesellschaft m.b.H. in A, vertreten durch Dr. Gunther Huber und Mag. Nikolaus Huber, Rechtsanwälte in 4050 Traun, Heinrich-Gruber-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 1. August 2018, Zl. LVwG-151469/9/WP, betreffend Bauanzeige (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde A; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Untersagung der Ausführung eines angezeigten Bauvorhabens bestätigt. In den Revisionszulässigkeitsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein für den Bestand bereits rechtmäßig erwirkter Baukonsens nicht außer Acht bleiben dürfe. Gegenständlich sei eine Lärmschutzwand im Einklang mit den damals geltenden baurechtlichen Vorschriften errichtet worden. Für erst nachträglich anzeigepflichtig gewordene Bauwerke bestehe auf Grund bereits früher erwirkter Baukonsense in Wahrheit gar keine Anzeigepflicht mehr. Ein Baukonsens sei bereits erwirkt worden (wurde näher ausgeführt). Für die zulässigerweise errichtete Lärmschutzwand sei eine Ausnahme von der baubehördlichen Bewilligungspflicht gegeben. Änderungen der Rechtslage ließen einen bereits früher rechtmäßig erwirkten Baukonsens letztlich unberührt.

6 Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass es bei einem Bauanzeigeverfahren ausschließlich auf das eingereichte Projekt ankomme, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht ist damit der Rechtsprechung gefolgt (vgl. VwGH 28.5.2013, 2012/05/0208). Ebenso wird die Meinung des Verwaltungsgerichtes nicht bestritten, dass das eingereichte Bauvorhaben der Anzeigepflicht gemäß § 25 Abs. 1 Z 14 Oö BauO unterliegt, weshalb der Verweis auf das Erkenntnis VwGH 30.1.2014, 2013/05/0185, dem ein Fall zugrundelag, wo dies nicht so war, ins Leere geht. Nicht in Abrede gestellt wird ferner, dass das eingereichte Bauprojekt dem Bebauungsplan widerspricht. Im Übrigen wird zwar behauptet, dass es nicht nur auf das eingereichte Projekt ankommen soll, sondern ein für diesen Bestand bereits rechtmäßig erwirkter Baukonsens nicht außer Acht bleiben dürfte, eine nachvollziehbare Begründung für diese Abweichung vom Grundsatz, dass es nur auf das nun konkret eingereichte Projekt ankommt, findet sich in den Revisionszulässigkeitsgründen aber nicht. Insbesondere ist den Revisionszulässigkeitsgründen (und auch dem angefochtenen Erkenntnis) nicht zu entnehmen, dass ein solcher Baukonsens für eine bestehende Lärmschutzwand durch die Untersagung der Ausführung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens nunmehr untergegangen sein sollte.

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050260.L00

Im RIS seit

18.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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