TE Vwgh Beschluss 2018/11/21 Ra 2018/13/0075

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §54 Abs1;
VStG §22;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der U s.r.o. in B, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. März 2018, Zl. (u.a.) VGW-002/079/13161/2016, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17. August 2016 wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei gemäß § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) u.a. die Einziehung von vier näher bezeichneten Glücksspielgeräten verfügt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien u.a. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid unter Präzisierung der Rechtsgrundlage. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2018, E 1782/2018-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Dauerdelikten missachtet und zu Unrecht angenommen, dass gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen worden sei. Bei den Tatbeständen des § 52 Abs. 1 GSpG handle es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um Dauerdelikte; bei diesen seien Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens anzugeben. Im vorliegenden Fall sei aber nur für den Tag der Kontrolle ein Verstoß gegen das GSpG festgestellt worden.

8 Mit diesem Vorbringen wird eine wesentliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Bei einem Dauerdelikt ist - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert. Die (eine) Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert (vgl. etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, § 22 VStG E 277 ff; Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG2, § 22 VStG Rz 33). Dies schließt aber nicht aus, dass eine Verwaltungsübertretung (auch betreffend ein Dauerdelikt) vorliegt, wenn die Übertretung (nur) an einem einzigen Tag erfolgt und nur für diesen einzigen Tag festgestellt worden wäre. Ein Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor.

9 Weiters macht die Revision geltend, der gegenständlich (allenfalls) vorliegende Verstoß wäre als geringfügig zu beurteilen gewesen, was der Einziehung entgegenstehe.

10 Die Frage, ob ein konkreter Verstoß geringfügig im Sinne des § 54 Abs. 1 GSpG war, ist aber keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl.- allgemein zu Wertungsfragen im Einzelfall - etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2018/07/0346, mwN; vgl. auch VwGH 19.5.2015, Ra 2015/16/0031). Das Verwaltungsgericht setzte sich mit den insoweit zu berücksichtigenden Umständen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Glücksspielgesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 73/2010, 657 BlgNR 24. GP 9) ausführlich auseinander. Eine die Zulässigkeit begründende Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts kann die Revision, die sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch nicht auseinandersetzt, nicht aufzeigen.

11 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018130075.L00

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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