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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des Z L in P, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. Juni 2017, LVwG-S-2828/001-2016, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis vom 26. September 2016 wurde der Revisionswerber als Geschäftsführer einer namentlich bezeichneten ungarischen Gesellschaft der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG für schuldig erkannt, weil diese Gesellschaft in einem näher bezeichneten Zeitraum der Betreiberin eines näher genannten Lokals zehn Glücksspielgeräte gegen Entgelt überlassen habe, damit mit diesen Geräten von der Lokalbetreiberin verbotene Ausspielungen durchgeführt würden. Über den Revisionswerber wurden zehn Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Weiters wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge. Das LVwG verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung des Kostenbeitrages nach § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff, sowie 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn 28, 62 ff, 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12.
7 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. zuletzt auch EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55).
8 Die Revision bringt zur Zulässigkeit weiters vor, das LVwG habe nicht ausreichend begründet, warum es davon ausgehe, dass die vom Revisionswerber vertretene Gesellschaft jemand anderem ihre Glücksspielgeräte überlassen habe. Diese habe nämlich tatsächlich niemandem die Geräte überlassen.
9 Der Revisionswerber hat weder im Straf- noch im Beschwerdeverfahren die Überlassung der verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte bestritten. Da das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht auf ein Vorbringen gestützt werden kann, das unter das Neuerungsverbot fällt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0052), wird mit der obigen Rüge jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
10 Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Ob das LVwG in jeder Hinsicht seiner Begründungs- und Ermittlungspflicht gerecht wurde, insbesondere ob es seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt hat, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt wurden (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0053, mwN) bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (VwGH 26.9.2016, Ra 2015/08/0211, mwN). Das dies im Revisionsfall zuträfe, wird in der Revision nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.
11 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
12 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 23. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170715.L00Im RIS seit
17.12.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019