TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/21 99/08/0082

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E05204000;
E6J;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

61996CJ0262 Sürül VORAB;
AlVG 1977 §33 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1;
ARB3/80 Art3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. Helmut Greil, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Dr.-Koss-Straße 1, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 9. Februar 1999, Zl. 4/1289/Nr.0045/99-0, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, vom 11. Dezember 1998 auf Gewährung von Notstandshilfe ab. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 1998 den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft habe und daher auf ihren Anspruch die mit 1. April 1998 in Kraft getretenen Regelungen anzuwenden seien. Es sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin dem zum Bezug der Notstandshilfe zugelassenen Personenkreis im Sinne der §§ 33 und 34 AlVG zuzurechnen sei. Die Beschwerdeführerin erfülle die in diesen Bestimmungen aufgestellten Voraussetzungen nicht. Der Antrag sei daher gemäß § 33 Abs. 2 i.V.m. § 34 AlVG i.d.F. BGBl. I Nr. 78/1997 abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G 48-55/99, wurde § 34 Abs. 1 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Notstandshilfe wurde gestützt auf die nunmehr vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des AlVG abgewiesen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist das als verfassungswidrig aufgehobene Gesetz aufgrund der Erstreckung der Anlassfallwirkung durch den Verfassungsgerichtshof nicht mehr anzuwenden.

Damit ist dem angefochtenen Bescheid die ihn tragende Rechtsgrundlage entzogen; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers als zutreffend, dass auf ihn als türkischen Staatsangehörigen aufgrund des Diskriminierungsverbotes des Art. 3 des zum Assoziationsabkommen der EG mit der Türkei ergangenen Assoziationsratsbeschlusses Nr. 3/80 arbeitslosenversicherungsrechtliche Bestimmungen diskriminierungsfrei anzuwenden sind (vgl. EuGH 4. Mai 1999, C-262/96 (Sürül)), worauf die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren Bedacht zu nehmen haben wird.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. September 1999

Gerichtsentscheidung

EuGH 696J0262 Sürül VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080082.X00

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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