TE Vwgh Beschluss 2018/11/27 Ra 2018/14/0238

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, in der Rechtssache der Revision des A in B, vertreten durch Mag.rer.soc.oec.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2018, I403 2129677-1/6E, betreffend Wiederaufnahme in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der aus Nigeria stammende Revisionswerber, dessen am 20. Mai 2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Instanzenzug keine Folge gegeben worden war, stellte im April 2018 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Diesem schloss er die Kopie eines Zeitungsberichts vom 13. Mai 2014 an. Er brachte vor, erst vor einer Woche die Information erhalten zu haben, dass im Nigerian Observer seine "Asylgeschichte" abgedruckt worden sei. Es sei ihm dieses Beweismittel im ersten Verfahren nicht zur Verfügung gestanden. Wäre dieser Artikel berücksichtigt worden, wäre die Beweiswürdigung nicht zu seinem Nachteil ausgefallen.

2 Mit dem (nach Abtretung seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem nicht in Behandlung genommenen Beschwerde) in Revision gezogenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag ab. Dies begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der vorgelegte Artikel nur darüber Beweis schaffen könne, dass ein solcher Artikel in der genannten Zeitung erschienen sei. Die Identität des Revisionswerbers stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass er jene Person sei, die die im Artikel geschilderten Ereignisse erlebt habe. Er könnte den Artikel auch schon früher gelesen und sich bloß als diese Person ausgegeben haben.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass es allein auf die Eignung ankomme, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden "Bescheid" herbeizuführen. Ob tatsächlich ein anderes Ergebnis zustande komme, sei erst im wiederaufgenommenen Verfahren zu beurteilen. Der Revisionswerber werde im Artikel namentlich genannt. Damit werde sein Fluchtvorbringen bestätigt.

7 Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung einer Äußerung darüber, ob der im vorgelegten Artikel geschilderte Vorfall tatsächlich stattgefunden hat und in diesen eine den im Artikel angeführten Namen tragende Person verwickelt war, enthalten hat. Es ging vielmehr tragend davon aus, dass bereits im vorangegangenen Verfahren festgestellt wurde, die Identität des Revisionswerbers sei ungeklärt und der von ihm angeführte Name bei Behörden bloß zur Identifikation für behördliche Verfahren verzeichnet ("Verfahrensidentität"). Vor dem Hintergrund, dass schon im bereits abgeführten Verfahren davon ausgegangen wurde, es sei (jedenfalls) der Revisionswerber - dieser hat sich im Übrigen, wie sich aus den von der Revision selbst vorgelegten Urkunden ergibt, bislang an den von der Verwaltungsbehörde gesetzten Schritten, die dazu dienen sollten, seine Identität zu klären, nicht beteiligt - nicht an einem solchen Vorfall, wie er ihn geschildert hatte, beteiligt gewesen, ist die fallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der vorgelegte Artikel weise keine Eignung auf, für die gegenteilige Behauptung des Revisionswerbers Beweis zu liefern, jedenfalls nicht als unvertretbar einzustufen.

8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 27. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140238.L00

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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