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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BFA-VG 2014 §21;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision des A, vertreten durch Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2018, Zl. W242 2120159- 1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 4. Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 12. Jänner 2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Die Behörde erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
4 Das BVwG setzte für 28. Juni 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Da die vorgeladene Dolmetscherin jedoch nicht erschienen ist, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
5 Am 20. August 2018 fand vor dem BVwG neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher sowohl der Revisionswerber als auch dessen Vertreter unentschuldigt nicht erschienen sind. Aus diesem Grund wurde die Verhandlung in deren Abwesenheit durchgeführt und in der Folge das angefochtene Erkenntnis erlassen.
6 Mit diesem wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision im Wesentlichen vor, dem BVwG seien grobe Mängel bei der Ermittlung des relevanten Sachverhaltes unterlaufen. Es habe konkrete Indizien gegeben, dass eine neuerliche Ladung im Sinne der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht untunlich gewesen wäre. Das BVwG konstatiere aus dem Umstand des Fernbleibens des Revisionswerbers maßgebend die Unglaubwürdigkeit der Angaben zum Fluchtgrund. Dazu hätte das BVwG den Revisionswerber zumindest zu einer Stellungnahme bezüglich des Fernbleibens von der Verhandlung aufzufordern gehabt. Tatsächlich sei dem Revisionswerber zu keinem Zeitpunkt die an den Verein "Zeige" adressierte Ladung übergeben worden. Des Weiteren verweist der Revisionswerber mit näheren Ausführungen auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
10 Im vorliegenden Fall hat das BVwG eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Revisionswerber und seine Vertreterin (im Akt des BVwG findet sich eine für den Verein "Zeige-Zentrum für Integration und Globalen Erfahrungsaustausch" ausgestellte Vollmacht) unentschuldigt nicht erschienen sind. Grundsätzlich hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht (vgl. VwGH 9.11.2016, Ra 2016/19/0284, mwN). Der Revisionswerber behauptet zwar, dass ihm die an seine Vertreterin adressierte Ladung nicht übergeben worden sei. Aus den Verfahrensakten ergibt sich jedoch, dass der Revisionswerber eine Zustellbevollmächtigte angegeben hat und dieser die Ladung übermittelt wurde. Es wird weder vorgebracht, dass die Zustellbevollmächtigte die Ladung nicht erhalten hätte, noch dass der Revisionswerber am Erscheinen gehindert gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen des Revisionswerbers zur Notwendigkeit der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Boden entzogen.
11 Die Revision rügt, das BVwG habe bei der Beurteilung der Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers zu Unrecht maßgebend sein Nichterscheinen bei der zweiten mündlichen Verhandlung herangezogen. Dem ist zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers umfassend gewürdigt und sich tragend auf Widersprüche in seinen Angaben und nicht nur auf das Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung gestützt hat.
12 Insoweit die Revision dem BVwG in dem Zusammenhang im Ergebnis eine mangelhafte Beweiswürdigung vorwirft, weil es die Tätigkeit des Revisionswerbers für die ISAF-Truppen verneint hätte, obwohl er diesbezügliche Unterlagen als Beweismittel vorgelegt habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht die Tätigkeit für die genannten Truppen als unglaubwürdig beurteilt hat, sondern die Bedrohung des Revisionswerbers durch die Taliban. Der Revision gelingt es mit ihrem Vorbringen nicht, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen.
13 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen hinsichtlich der Ermittlungs- und Begründungsmängel macht der Revisionswerber völlig unsubstantiiert Verfahrensmängel geltend und unterlässt diesbezüglich eine Relevanzdarstellung.
14 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0225, mwN).
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 27. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140209.L00Im RIS seit
19.12.2018Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019