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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, in der Rechtssache der Revision der A in B, vertreten durch Mag. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2018, Zl. W220 2106965- 1/12E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der im Jahr 2002 geborenen und aus Afghanistan stammenden Revisionswerberin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund ihres am 21. Juni 2014 gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 subsidiärer Schutz zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2 Hingegen gab die Behörde dem Antrag auf internationalen Schutz, soweit die Revisionswerberin auch die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten anstrebte, mit Bescheid vom 18. März 2015 keine Folge.
3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Es erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0157, 0158, mwN). Dass dies im vorliegenden Fall gegeben wäre, zeigt die Revision nicht auf. Es trifft insbesondere am Boden des Inhalts der angefochtenen Entscheidung nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner beweiswürdigenden Überlegungen zu den Feststellungen betreffend das Vorbringen zu einer "westlich orientierten Lebensweise" die Revisionswerberin - wie es die Revision formuliert - "zu diesem Thema schlichtweg vergessen hätte".
8 Entgegen der in der Revision ferner vertretenen Ansicht ist auch nicht zu sehen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine maßgebliche Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht vorzuwerfen wäre. Insoweit unterlässt es die Revision im Besonderen, die Relevanz des behaupteten Ermittlungsmangels darzustellen. Es wird von der Revisionswerberin bloß allgemein in den Raum gestellt, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe zu untersuchen, ob sie aufgrund von Gründen, die außerhalb der Verfügungsgewalt der Eltern lägen, zu einer Zwangsheirat verpflichtet werden könnte. Zwangsehen könnten aufgrund von Familienkonflikten oder als Form der Geldeintreibung auch gegen den Willen der Eltern durchgesetzt werden, was sich anhand eines näher genannten Gutachtens ergebe. Dass aber fallbezogen solche Gründe vorliegen würden, behauptet die Revision nicht. Sollten diese Ausführungen im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Vaters zu sehen sein, wonach diesem, weil er einem Kommandanten der Taliban sein Auto nicht habe verkaufen wollen, ein Geldbetrag abverlangt worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen als unglaubwürdig eingestuft hat. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ermittlungen und Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorbringen der befürchteten Zwangsverheiratung als hinreichend.
9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 27. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140160.L00Im RIS seit
19.12.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019