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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des R R in I, vertreten durch Dr. Gerhard Ebner und Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck Anichstraße 24, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Oktober 1994, Zl. Va-456-23.163/3, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 23. September 1993 beim Stadtmagistrat Innsbruck einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe. Er sei 1990 aus der Strafhaft entlassen worden und habe im April 1991 mit Sozialhilfemitteln eine Garconniere anmieten können. Er beantrage die Kostenübernahme für verschiedene (im Einzelnen angeführte und bereits getätigte) Neuanschaffungen bzw. (bereits durchgeführte) Renovierungsarbeiten in der Höhe von insgesamt S 37.505,76. Mit dem "Verein zur Förderung des DOWAS" sei vereinbart worden, dass die Ausstattungs- und Adaptierungskosten vorfinanziert würden und der Beschwerdeführer über die Sozialhilfe die Rückerstattung der Kosten beantrage.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 2. November 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für die Sanierung von dessen Wohnung im Gesamtausmaß von S 37.505,76 gemäß §§ 1, 2 Abs. 4, 5 Abs. 1 lit. f sowie 7 Abs. 2 des Tiroler Sozialhilfegesetzes (Tir SHG) abgelehnt.
Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. Jänner 1994 als unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer die Sanierungskosten von dem genannten Verein bereits finanziert erhalten habe, weshalb bei ihm von keiner Notlage im Sinne des Tiroler Sozialhilfegesetzes gesprochen werden könne.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 25. März 1994 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Instandsetzung seiner Wohnung in Höhe von S 36.340,--. Da er auf Grund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage sei, die geforderte Summe an den Verein zur Förderung des DOWAS zu bezahlen, ersuche er um Übernahme der Schulden.
Mit Bescheid vom 11. April 1994 wies der Bürgermeister der Stadt Innsbruck diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, der ihm vom genannten Verein vorgestreckte Betrag sei ihm nunmehr von diesem in Rechnung gestellt worden. Wenn er die Forderung nicht begleiche, so habe er mit einer Klage zu rechnen. Dieser Antrag unterscheide sich von seinem ursprünglich am 23. September 1993 gestellten Antrag, da er damals lediglich einen Antrag auf Übernahme näher bezeichneter Kosten begehrt habe, die er zur Instandhaltung seiner Wohnung dringend benötigt habe.
Nach Auffassung der belangten Behörde könne jedoch aus den vorliegenden Aktenunterlagen eindeutig entnommen werden, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. März 1994 inhaltlich die gleiche Materie betreffe wie sein Antrag vom 23. September 1993, nämlich die Übernahme der Kosten für Instandsetzungsarbeiten bzw. die Anschaffung diverser Einrichtungsgegenstände in seiner Garconniere. Es liege somit Identität der Sach- und Rechtslage vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 2 Tir SHG ist Sozialhilfe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. In einer Notlage im Sinne dieses Gesetzes befindet sich gemäß § 1 Abs. 3 lit. a Tir SHG, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage strittig, ob einer neuen Sachentscheidung der belangten Behörde die Rechtskraft des Bescheides vom 19. Jänner 1994 entgegensteht.
"Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit (§ 59 Abs. 1 AVG), die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 68 AVG wiedergegebene Rechtsprechung, insbesondere E 73 ff).
Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat sich der wesentliche Sachverhalt insofern geändert, als nunmehr der "Verein zur Förderung des DOWAS" die seinerzeit vorgestreckten Beträge vom Beschwerdeführer zurück fordere. Der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers vom 25. März 1994 stütze sich sohin auf eine geänderte Sachlage.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass er bereits in seinem ursprünglichen Antrag vom 23. September 1993 auf die Vorfinanzierung der Renovierungskosten durch den "Verein zur Förderung des DOWAS" hingewiesen hat und er die Rückerstattung dieser Kosten (ergänze: zum Zwecke der Begleichung seiner Schuld gegenüber dem Verein) von der Sozialhilfe begehrt hat. Dass dem neuerlichen Antrag nunmehr eine Rechnung des genannten Vereins zu Grunde gelegt worden ist, bedeutet keine wesentliche Änderung im Sachverhalt, die eine neue Sachentscheidung rechtfertigen würde.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. September 1999
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994080279.X00Im RIS seit
13.07.2001