TE Vwgh Beschluss 2018/11/30 Ra 2017/01/0398

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Veröffentlicht am 30.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des N H in K, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2017, Zl. W134 2138468-1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise. Weiters sprach das BVwG aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2017, Ra 2017/01/0398-2, wurde der Antrag des Revisionswerbers, ihm für die außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen.

3 Gegen das genannte Erkenntnis erhob der Revisionswerber auch Beschwerde nach Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. September 2018, E 4005/2017-19, deren Behandlung ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 9. Oktober 2018, E 4005/2017-21, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

4 Sodann erhob der Revisionswerber gegen das angefochtene Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Zur Zulässigkeit bringt die Revision vor, das BVwG habe seine Entscheidung in Bezug auf subsidiären Schutz tragend auf ein mangelhaftes Gutachten des Mag. M gestützt und sei auf die vom Revisionswerber dazu geäußerte Kritik nicht eingegangen.

9 Dem Revisionsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass diese ?ehauptung nicht zutrifft, hat sich doch das BVwG bei seiner Beurteilung nicht nur auf dieses Gutachten gestützt, sondern maßgeblich auch weitere Berichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan herangezogen, denen der Revisionswerber nicht überzeugend entgegenzutreten vermochte (vgl. dazu VwGH 7.3.2018, Ra 2018/18/0103; 5.4.2018, Ra 2018/19/0154; 6.6.2018, Ra 2018/01/0239, jeweils mwN).

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010398.L00

Im RIS seit

18.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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