Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Schütz als Vorsitzenden, Dr. Krichbaumer und Dr. Gföllner in der Privatanklagesache F***** Marketing und Werbeagentur GmbH gegen E***** S***** und E***** S***** wegen § 91 Abs 1 und 2 UrhG über die Beschwerde der Privatbeschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 24.07.2008, 12 Hv 102/08h-5, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
B e g r ü n d u n g :
Mit am 04.07.2008 beim Landesgericht Wels eingelangtem Schriftsatz vom 02.07.2008 (ON 2) beantragte die F***** S***** Marketing und Werbeagentur GmbH ad I. die Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen iSd §§ 71 Abs 5, 445 StPO zur Sicherung der Ansprüche auf Vernichtung gemäß § 92 Abs 1 UrhG (insbesondere durch dringende Anordnung einer Hausdurchsuchung an der Unternehmeradresse E***** GmbH sowie Beschlagnahme aller Vervielfältigungen des Logos der Privatanklägerin) und erhob zugleich ad II. Privatanklage gegen E***** S***** und E***** S***** wegen des Vergehens nach § 91 Abs 1 und 2 UrhG. Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht: Das Unternehmen der Privatbeschuldigten - die E***** GmbH - stelle gemeinsam mit anderen Fensterherstellern ein Kunststoff-Aluminium-Fenster her, das unter dem Produktnamen „A*****“ beworben werde. Von der Privatanklägerin bzw ihren Mitarbeitern sei im Rahmen eines Wettbewerbes zur marketingmäßigen Einführung dieses neuen Fensterproduktes für die Privatbeschuldigten ein Logo „A*****“ erstellt worden. Da es letztlich zum Abschluss eines Agenturvertrages nicht gekommen sei, habe die Privatanklägerin den Privatbeschuldigten bzw deren Unternehmen oder Geschäftspartnern die Verwendung des Konzeptes und des erstellten Logos nicht erlaubt. Auch das Honorar für die Konzeption der Werbelinie, insbesondere für die Kreation des Logos „A*****“, sei nicht bezahlt worden. Dies habe die Privatbeschuldigten nicht davon abgehalten, die erbrachten Leistungen der Privatanklägerin für sich zu verwenden und die Fenster „A*****“ gemäß diesem Konzept zu bewerben und das erstellte Logo ohne ihre Zustimmung zu verwenden bzw zu bearbeiten und die Bearbeitung deren Geschäftspartnern zu überlassen. Trotz Aufforderung zur Unterlassung dieser urheberrechtlichen Eingriffe würden die Privatbeschuldigten das Logo vervielfältigen und in Werbeanzeigen sowie auf ihrer Website verwenden. Gemäß § 92 Abs 1 UrhG bestehe ein strafrechtlicher Anspruch auf Vernichtung und Unbrauchbarmachung von Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln; dies betreffe im vorliegenden Fall alle Vervielfältigungen des geschützten Logos auf Werbeunterlagen, Briefpapier, in Katalogen, etc.
Mit (rechtskräftigem) Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 07.07.2008 wurde der Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen gemäß §§ 71 Abs 5, 445 StPO zurückgewiesen, weil infolge gleichzeitiger Einbringung der Privatanklage das Hauptverfahren eröffnet worden sei und in diesem über allfällige Maßnahmen zu entscheiden sei (ON 3).
Mit Verweis auf den im Schriftsatz vom 02.07.2008 dargelegten Sachverhalt und das eingeleitete Privatanklageverfahren wiederholte die Privatanklägerin mit Schriftsatz vom 16.07.2008 (ON 4) unter anderem ihre Anträge auf dringende Anordnung der Hausdurchsuchung an der Unternehmensadresse E***** GmbH sowie die Beschlagnahme aller Vervielfältigungen des Logos der Privatanklägerin, um den gesetzlichen Anspruch gemäß § 92 Abs 1 UrhG auf Vernichtung und Unbrauchbarmachung von Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln zu sichern, sowie aller sonstigen Gegenstände, die für das Verfahren von Bedeutung sein könnten, insbesondere Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Korrespondenz und Bücher, die Urheberrechtsverstöße belegen könnten.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.07.2008 (ON 5) ordnete der Einzelrichter des Landesgericht Wels zur Sicherung von Beweisen die Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten der Firma E***** GmbH sowie die exemplarische Beschlagnahme verfahrensrelevanter Gegenstände, soweit dadurch der laufende Betrieb nicht gefährdet wird, an. Bei der vom SPK Wels am 07.08.2008 durchgeführten Hausdurchsuchung wurde auftragsgemäß jeweils ein Stück diverser Folder, Kataloge und Aufkleber mit dem Logo „A*****“ sowie eine Rechnung der Firma K***** beschlagnahmt und eine Fotodokumentation erstellt (ON 6).
Gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 24.07.2008 richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Privatbeschuldigten (ON 8), mit der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 93 Abs 4 UrhG bekämpft und die sofortige Aufhebung der Beschlagnahme beantragt wird. Von der Privatanklägerin wurde dazu am 05.09.2008 eine (Gegen-)Äußerung erstattet.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 71 Abs 5 StPO hat der Privatankläger grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft. Er ist auch berechtigt, Zwangsmaßnahmen zu beantragen, jedoch nur insofern, als dies zur Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen erforderlich ist.
Gemäß § 115 Abs 1 StPO ist eine Beschlagnahme zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich
1. im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden,
2. privatrechtlichen Ansprüchen (§ 367) unterliegen oder
3. dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), auf Verfall (§ 20b StGB), auf Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung zu sichern, deren Vollstreckung andernfalls gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
Als letztere kommen auch in Nebengesetzen vorgesehene vermögensrechtliche Anordnungen wie auf Vernichtung oder Unbrauchbarmachung bestimmter Eingriffsgegenstände in Immaterialgüterrechte in Betracht (Fabrizy, StPO10 § 110 Rz 1). Gemäß § 93 Abs 1 UrhG können zur Sicherung der auf Grund des § 92 UrhG beantragten Maßnahmen die ihnen unterliegenden Eingriffsgegenstände und Eingriffsmittel auf Antrag des Privatanklägers vom Strafgericht in Beschlag genommen werden.
Aufgrund des Vorbringens in der Privatanklage und der vorgelegten Unterlagen (insbesondere Screenshot der homepage - Beilage./C, Kopie einer Werbeschaltung in der Zeitschrift „Wohnwelt“ - Beilage./F, Kopie der Präsentationsmappe der Privatanklägerin - Beilage./E) ging der Erstrichter zutreffend von einem hinreichenden Tatverdacht eines Vergehens nach § 91 Abs 1 und 2 UrhG und der begründeten Annahme aus, dass sich in den Geschäftsräumlichkeiten der Privatbeschuldigten Gegenstände befinden, die - jedenfalls - aus Beweisgründen sicherzustellen wären. Die Anordnung der Beschlagnahme zu Beweiszwecken erfolgte zu Recht, weil die sichergestellten (Original-)Unterlagen als Beweismittel im weiteren Verfahren benötigt werden. Da jeweils nur ein Exemplar der vorgefundenen Werbefolder, Aufkleber und Kataloge bzw eine Rechnung beschlagnahmt wurde, wurde auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen.
Auf die von den Beschwerdeführern bestrittenen Vernichtungsansprüche der Privatanklägerin nach § 92 UrhG war im Rahmen dieser Entscheidung nicht weiter einzugehen.
Die abschließende Beurteilung, ob tatsächlich eine vorsätzliche Urheberrechtsverletzung der Privatbeschuldigten vorliegt, bleibt dem erkennenden Gericht vorbehalten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Textnummer
EL0000273European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:0090BS00312.08H.1002.000Im RIS seit
19.12.2018Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018