TE Lvwg Erkenntnis 2016/3/2 VGW-002/042/6926/2015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2016
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Entscheidungsdatum

02.03.2016

Index

34 Monopole
L70709 Theater Veranstaltungen Wien

Norm

GSpG §2 Abs4
GSpG §3
GSpG §4 Abs2
GSpG §52 Abs1
GSpG §52 Abs2
GSpG §60 Abs25
VeranstaltungsG Wr §15 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn M. H., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 21.04.2015, GZ: VStV/915300038814/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Ausdrucks „07.01.2015“ der Ausdruck „31.12.2014“ zu treten hat.

Dagegen wird der Beschwerde in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 3.000,-- auf € 2.940,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen und 360 Stunden auf 3 Tage herabgesetzt werden.

Als Übertretungsnorm ist § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 105/2014 anzusehen.

Als Strafsanktionsnorm ist § 52 Abs. 2 zweiter Strafsatz GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 105/2014 heranzuziehen.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Betrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 294,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses der Landespolizeireaktion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2 - Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung vom 21.4.2015 lautet wie folgt:

„Sie haben im Zeitraum von 16.03.2013 bis 07.01.2015, jedoch zumindest vom 01.01.2015 bis 07.01.2015 um 15.50 Uhr, in Wien, M.-straße, im Lokal "..." zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem Sie entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähiges und in betriebsbereitem Zustand aufgestelltes Glücksspielgerät der Marke/Type;

W., ohne Seriennummer (FA Nr. 1),

auf eigenen Rechnung und Risiko betrieben, an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team … am 07.01.2015 um 15.50 Uhr durch Probespiele festgestellt werden konnte, dass an diesen Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele wie, "BLazing Seven" (durchgeführtes Testspiel), sowie weitere Spiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 Abs. 1 Zif. 1 (1.Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG, BGB!. Nr.620/1989 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 3.000,00

15 Tage(n) 360 Stunde(n) 0 Minute(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Vorhaft: keine

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

(…)

Begründung

Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team … des Finanzamtes ... vom 07.01.2015 sowie der niederschriftlichen Angaben der Frau Mo. C. ...1981 geboren, einer Angestellten im Lokal "...", als erwiesen anzusehen.

Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen.

Am Gerät 1 war beim Testspiel .Blazinq Seven", ein Mindesteinsatz von € 0,25 möglich und den dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn betrug € 20,00 plus 2 Supergames (SG) und es war ein Maximaleinsatz von € 9,50 möglich, bei dem der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn, € 20,00 plus 158 Supergames (SG )betrug.

In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 17.02.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten, da eine landesrechtliehe Bewilligung vorliegt. Außerdem war das Gerät bereits seit 31.12.2014 nicht mehr in Betrieb sondern vom Strom abgesteckt und umgedreht bzw. mit der Aufschrift "außer Betrieb" gekennzeichnet. Weiters waren sämtliche Spielprogramme vom Spieleapparatebeirat genehmigt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem Glücksspielgerät (zumindest nach Ablauf der Übergangsbestimmungen gemäß § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG am 31.12.2014) fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Sie haben es zu verantworten, dass seit 16.05.2013 bis 07.01.2015, jedoch zumindest von 01.01.2015 bis 07.01.2015 am angeführten Standort verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, mit dem angeführten Glücksspielgerät veranstaltet wurden. Wenn vorgebracht wird, das Gerät sei nicht spielbereit und ab dem 31.12.2014 nicht mehr in Betrieb gewesen, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. Dieser hat in seinem Erkenntnis vom 26.01.2009, GZ: 2005/17/0223 ausgesprochen, dass die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach § 53 GSpG das Vorliegen eines Verdachtes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG voraussetzt. Dieser Verdacht muss ausreichend substantiiert sein. Es muss zwar im Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein, ob das durchgeführte Spiel tatsächlich ein Glücksspiel im Sinn des GSpG ist, jedoch erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheides jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde (eine Beurteilung, ob zu Recht vom Verdacht der Durchführung von Glücksspielen ausgegangen wurde) nicht möglich ist. Das verfahrensgegenständliche Gerät konnte auch eingeschaltet und bespielt werden. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 29.03.2007, GZ.: 2006/15/0088 ausgesprochen, dass das Abschalten eines - in einem Gastgewerbebetrieb - aufgestellten Spielapparates und das Trennen des Spielapparates vom Stromnetz Maßnahmen sind, die jederzeit unmittelbar reversibel sind und daher noch nicht die Beendigung der Spielbereitschaft bewirken. Auch wenn ein - in einem Gastgewerbebetrieb - aufgestellter - Spielapparat mit der Vorderseite zur Wand gedreht und mit Sesseln umstellt wird, ist dies jederzeit unmittelbar reversibel und bewirkt noch nicht die Beendigung der Spielbereitschaft. Das verfahrensgegenständliche Gerät befand sich letztlich in einem derartigen spielbereiten Zustand. Es konnte ohne Mühe mittels eines herkömmlichen Bildschirm- bzw. Druckerkabels, wie es sich in jedem Haushalt findet eingeschaltet werden. Es waren keine besonderen Spezialkabel hierfür erforderlich. Das Gerät war somit im Sinne des zitierten Erkenntnisses des VwGH .spielbereit".

Auf Grund der Erhebungsergebnisse ziehen Sie den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Sie haben diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet. Sie fungieren deshalb als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben. Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielungen fand in Wien, M.-straße, Lokal "..." statt. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das gegenständliche Gerät ab dem 31.12.2014 nicht mehr in Betrieb gestanden sei. Zur Sicherstellung, dass bis zur Abholung von Kunden nicht widerwillig das Gerät in Betrieb genommen werde, seien vorsorglich die Stromkabel entfernt worden, und die das Gerät umgedreht worden. Zudem sei dieses mit „außer Betrieb“ gekennzeichnet worden.

Für dieses Gerät liege eine Bewilligung des Magistrats vor. Auch seien die gesetzlichen Vorgaben des Wr. Veranstaltungsgesetzes eingehalten worden. Der Höchsteinsatz für jedes Einzelspiel habe nämlich stets EUR 0,50 betragen. Maximal sei pro Einzelspiel ein Gewinn von EUR 20,-- zu erzielen gewesen.

Wenn von den meldungslegenden Organen angegeben werde, dass bei einem Probespiel ein Spiel mit einem Höchsteinsatz von EUR 9,50 durchgeführt worden sei, werde darauf hingewiesen, dass diesfalls tatsächlich mehrere Spiele mit einem jeweiligen Einsatz von EUR 0,50 durchgeführt worden seien.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer u.a. weiters aus wie folgt:

„Die Landespolizeidirektion Wien geht davon aus, dass die normierten Einsatz- und Gewinngrenzen nach § 4 Abs. 2 GSpG in der bis zum 19.08.2010 geltenden Fassung nicht eingehalten wurden (vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens EUR 0,50 und Gewinn höchstens EUR 20.00). Diese werden nach Ansicht der belangten Behörde bei den durchgeführten Testspielen überschritten. Das trifft nicht zu.

3.1

Sämtliche angebotenen Spiele auf dem gegenständlichen Gerät überschreiten weder den maximalen Einsatz pro Einzelspiel in Höhe von EUR 0,50 noch die maximale Gewinngrenze in Höhe von EUR 20,00 pro Spiel.

Wenn im angefochtenen Bescheid ein Höchsteinsatz von EUR 9,50 aufscheint, so wurde nicht ein Probespiel mit einem Einsatz in Höhe von EUR 9,50 durchgeführt sondern mehrere Spiele mit einem jeweiligen Einsatz in Höhe von EUR 0,50.

(…)

Nicht nachvollziehbar ist überdies, aus welchen Gründen die Landespolizeidirektion Wien davon ausgeht, dass die normierten Einsatz- und Gewinngrenzen nach § 4 Abs. GSpG in der bis zum 19.08.2010 geltenden Fassung ausschlaggebend wären

Dies ist unrichtig § 60 Abs. 25 GSpG zielt einzig auf die Bewilligungen ab, nicht jedoch, auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Gegenständliche Ausspielungen erfüllen zudem die in § 5 GSpG idgF für Landesausspielungen normierten Voraussetzungen, sodass die gegenständlichen Geräte sowohl vor als auch nach der GSpG-Novelle 2010 nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen (vgl. VfGH G205/2014 ua "1.5.6 [...] §60 Abs25 Z2 GSpG erfasst hingegen nicht jene Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die sowohl vor als auch nach der GSpG- Novelle 2010 nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen“). Dadurch dass der gegenständliche Bescheid des MBA Wien MA 36 nicht widerrufen wurde, darf die das gegenständliche Gerät somit nach wie vor betrieben werden.

Zudem sei der Bescheid deshalb aufzuheben, da durch die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen werde, und deshalb diese nationalen Bestimmungen nicht anwendbar seien. Zu diesem Vorbringen wurden umfassende Ausführungen, insbesondere rechtlicher Natur, gegeben.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Akt geht hervor, dass am 7.11.2014 ab 15.50 Uhr das in Wien, M.-straße, situierte Lokal „...“ durch Organe der Finanzpolizei kontrolliert worden ist. Anlässlich dieser Kontrolle wurde in den Räumlichkeiten dieses Lokals ein Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „W.“ aufgestellt angetroffen. Dieses Gerät war unmittelbar nach dem Eingangsbereich links aufgestellt. Dieses verfügte über einen Banknoteneinzug, nicht aber auch über einen Internetanschluss. Auch fehlten die für die Bespielung notwendigen Stromkabel. Nach Anschluss des Geräts ans Stromnetz durch ein von den Kontrollorganen mitgebrachtes Stromkabel, bei welchem es sich nicht um ein Spezialkabel, sondern lediglich um ein herkömmliches Bildschirm- oder Druckerkabel gehandelt habe, sei das Gerät ohne Weiteres bespielbar gewesen. Die Betätigung eines Gerätenetzschalters sei für die Herstellung der Funktionstüchtigkeit des Geräts nicht erforderlich gewesen.

Anlässlich dieser Kontrolle wurde im Lokal die Kellnerin Frau Mo. C. einvernommen. Diese gab an, dass das gegenständliche Glücksspielgerät seit etwa drei Jahren im Lokal aufgestellt sei. Das Gerät werde von Mitarbeitern des Lokals täglich ein- und ausgeschaltet. Auch sei im Falle eines Problems oder im Falle der Notwendigkeit einer größeren Gewinnauszahlung ein Herr namens „R.“ anzurufen. Dieser habe am 31.12.2013 um ca. 12.30 Uhr die Schlüssel und das Stromkabel vom Gerät abgeholt. Sie verfüge weder über einen Schlüssel zur Geldlade noch über einen Zugang zur Buchhaltung.

Weiters geht aus der Anzeige hervor, dass von den Kontrollorganen das Testspiel (das virtuelle Walzenspiel) „Blazing Seven“ gespielt worden ist. Bei diesem war als Mindesteinsatz EUR 0,25 und als erzielbarer Höchstgewinn bei einem Spiel zu diesem Mindesteinsatz EUR 20,-- plus 2 Supergames angegeben. Weiters wurde festgestellt, dass beim konkret gespielten Spiel (welchem ein Spieleinsatz von EUR 9,50 zugrunde gelegen sei) als maximal erzielbarer Höchstgewinn EUR 20,-- plus 158 Supergames angeführt worden sei.

Aus der der Anzeige beigeschlossenen Fotodokumentation sei ersichtlich, dass durch das Betätigen einer entsprechenden Taste eine Steigerung des Spieleinsatzes möglich gewesen sei. So zeige das Foto AS 21 unter der Rubrik „Einsatz“ den Betrag EUR 0,50. Zugleich wurde unter der Rubrik „Kredit“ der Betrag von EUR 9,75 angezeigt. In weiterer Folge sei durch eine entsprechende Taste eine Erhöhung des Spielbetrags auf EUR 9,50 bewirkt und sodann die Spielauslösungstaste gedrückt worden. Unmittelbar nach Auslösung dieser Taste habe sich der Kreditbetrag auf EUR 0,25 verringert. Daraus sei zu ersehen, dass mit der Auslösung eines einzigen Spiels der Geldbetrag von EUR 9,50 verbraucht worden sei, sodass davon auszugehen sei, dass bei der gegenständlichen einmaligen Auslösung der Starttaste ein Einzelspiel zu einem Betrag von EUR 9,50 gespielt worden sei.

Anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.1.2015 teilte Herr M. H. mit, dass die X. Ges.m.b.H. die Eigentümerin des gegenständlichen Glücksspielgeräts sei. Dieses Gerät sei am 31.12.2014 außer Betrieb genommen worden. Deshalb sei auch das Stromkabel entfernt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt der Außerbetriebnahme sei Herr M. H. der Aufsteller bzw. Veranstalter dieses Geräts gewesen.

Zudem wurde von der Finanzpolizei der Bescheid des Magistrats vom 22.2.2008, Zl. M36/..., beigeschafft. Mit diesem wurde Herrn M. H. gemäß den §§ 9 und 15 Wr. VeranstaltungsG eine zehn jährige Konzession zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten für den Standort Wien, M.-straße (damaliger Lokalname: Cafe ..., damaliger Lokalinhaber: Na. KEG), erteilt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Magistrats vom 9.9.2008, Zl. M36/..., die Konzession für einen der beiden oa konzessionierten Münzgewinnspielapparate zurückgenommen.

Auf Anfrage des erkennenden Gerichts übermittelte weiters die Magistratsabteilung 6 eine Kopie der An- und Abmeldung des gegenständlichen Glücksspielgeräts zur bzw. von der Vergnügungssteuer. Demnach wurde dieses Gerät am 16.5.2013 beginnend mit 17.3.2013 zur Vergnügungssteuer angemeldet. Als Lokalinhaber wurde Herr Ra. Ci., als Geräteeigentümer wurde die X. Ges.m.b.H. und als Aufsteller wurde Herr M. H. angegeben. Diese Anmeldung wurde durch Herr H. für die X. Ges.m.b.H. und für sich ohne einen Vertretungszusatz und für Herrn Ci. mit einem Vertretungszusatz unterfertigt. Aus der Abmeldung ist ersichtlich, dass diese mit einem mit 30.12.2014 datierten Schriftsatz für den 31.12.2014 erfolgte. In diesen An- bzw. Abmeldungen wurde der gegenständliche Glücksspielapparat als ein „Spielapparat durch dessen Beteiligung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann“ eingestuft.

Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurden die hg Akten VGW-001/048/4038/2015 (Beschwerdeführer: M. H.) und VGW-001/V/048/4191/2015 (Beschwerdeführerin: X. GesmbH) beigeschafft.

Diesen Verfahren lagen die Beschwerden von Herrn M. H. sowie der X. GesmbH gegen die Bescheide der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.2.2015, GZ: A2/6282/2015, betreffend 1.) Beschlagnahme und 2.) Einziehung des gegenständlichen Geräts zugrunde. Diesen Beschwerden wurde mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien vom 19.6.2015, Zl. VGW-001/048/4038/2015, und vom 19.5.2015, Zl. VGW-001/V/048/4191/2015, keine Folge gegeben und wurden die mit diesen Erkenntnissen diese angefochtenen Bescheide bestätigt.

Am 2.3.2016 wurde vor dem erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des bezughabenden Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

Der Beschwerdeführervertreter gibt zu Protokoll:

Es wird vorgebracht, dass der Lokaleigentümer des gegenständlichen Lokales ... Hr. Ra. Ci. als Einzelunternehmer im angelasteten Zeitraum war bzw. ist.

Weiters war Hr. H. zwischen dem 17.5.2013 und dem 31.12.2014 der Veranstalter der mit dem gegenständlichen Glückspielgerät getätigten Ausspielungen. Danach wurden wie schon ausgeführt Ausspielungen verunmöglicht und auch keine durchgeführt.

Die Eigentümerin der Geräte war die X. GmbH.“

Zur Frage des Vertragsverhältnisses zwischen Hrn. Ci. und Hrn. H. bringt Herr H. vor:

„Es gab einen mündlichen Vertrag zw. mir und Hrn. Ci.. Dieser erhielt monatlich EUR 800,-- inkl. MwSt. als eine monatliche Zahlung. Dadurch war er verpflichtet, die Aufstellung des Automaten zu dulden und bestimmte Leistungen in Hinblick auf den Automaten durchzuführen, wie etwa das Ein- und Ausschalten des Apparates, die Meldung von Störungen, Auszahlung von kleineren Gewinnen, Bereitstellung des Stromes.

Beim gegenständlichen Glücksspielgerät wurden die Spielentscheidungen nicht zentralseitig, daher im Gerät selbst getroffen. Es gab daher auch keinen Internetanschluss.

Ich bin etwa seit 20 Jahren im Glücksspielgeschäft erwerbstätig.

Ich versuchte die Entscheidung des VWGH 2005/15/0147 zu befolgen. Bei welcher ausgeführt wird, wie vorzugehen ist, wenn der Betrieb eines Glücksspielgerätes beendet werden soll, daher wie das Gerät außer Betrieb zu nehmen ist.

Mit dem Gerät wurden Glücksspiele durchgeführt.

Zur Funktionsweise des gegenständlichen Testspieles wie auch der sonstigen mit dem Gerät spielbaren virtuellen Walzenspiele wird ausgeführt, dass für die Auslösung des Walzenspieles die entsprechende Durchführung eines vorgelagerten Würfelspieles erforderlich war. Am Gerät war daher der sogenannte „Wiener Würfel“ installiert. Bei diesem Wr. Würfelspiel handelt es sich ebenfalls um ein Glücksspiel mit einem Höchsteinsatz von 50 Cent. Beim Einsatz von diesem Betrag ist es entweder möglich, diesen Betrag zu verlieren oder aber einen Gewinn zu erzielen. Es kann ein Gewinn bis maximal EUR 20 erzielt werden. Mit diesem Guthaben als Grundlage ist es sodann möglich, ein zweites Spiel zu spielen, bei welchem das Spielziel darin liegt, dass die Punktezahl eines vom Spieler vorher eingestellten Würfelsymbols durch Betätigung einer entsprechenden Taste mit dem Würfelsymbol des zweiten bei diesem zweiten Spiel aufscheinenden Würfel in Übereinstimmung gebracht wird. Im Falle dieser Übereinstimmung wird mit dem diesem zweiten spielzugrundeliegenden Guthaben ein Walzenspiel (im konkreten Fall das Walzenspiel BLAZING Seven) ausgelöst. Der bei dem jeweiligen ausgelösten Walzenspiel maximal erzielbare Gewinn richtet sich nach dem Guthaben, welches dem zweiten vorbeschriebenen Spiel, daher dem Würfelspiel zugrunde gelegt ist. Auch bei dieser Ausspielung ist es nur möglich den maximalen Geldbetrag von Euro 20 zu lukrieren. Darüber hinaus kann man aber auch nicht in geldablösbare Supergames gewinnen.

Ein Supergame kann in weiterer Folge eigenständig ausgelöst werden. Diesfalls beträgt der maximal erzielbare Gewinn EUR 10,--, wobei bei diesem Spiel stets der Spieleinsatz von 1 Cent zugrunde liegt.

Das beschriebene der Auslösung des Walzenspieles vorgelagerte Würfelspiel ist ein Geschicklichkeitsspiel, bei welchem das Spielziel darin liegt, dass die beiden sichtbaren Würfel dasselbe Symbol aufweisen. Mit einer ausreichenden Geschicklichkeit, welche üblicherweise jeder Spieler mitbringt, ist es möglich dieses Spielziel zu erreichen. Wenn man dieses Spielziel nicht erreicht, ist es immer noch möglich, sich de Guthabenbetrag auslösen zu lassen.

Zeuge: B.

„Anlässlich der Glücksspielkontrolle vom 17.1.2015 um 15.50 Uhr im Lokal ... in Wien M.-straße, war ich als Einsatzleiter tätig und habe ich als solcher ein Testspiel vorgenommen (Blazing Seven). Zum Zeitpunkt des Betretens des Lokales war das Glücksspielgerät nicht betriebsbereit, allerdings offensichtlich für jedermann unter Zuhilfenahme eines mitgebrachten Kabels in Funktion zu setzen.

Ich kann nicht angeben, ob am Gerät auch ein Zettel mit dem Hinweis „Außer Betrieb“ angebracht gewesen ist.

So habe ich unter Zuhilfenahme des mitgebrachten Kabels (Foto siehe laut Aktenlage) den Glücksspielautomaten in Betrieb nehmen können. Anlässlich des stattgehabten Spieles konnte festgestellt werden, dass ein Höchsteinsatz in der Höhe von EUR 9,50 sowie ein Höchstgewinn von EUR 20,-- + 158 Super Games in Aussicht gestellt waren. Beim Testspiel handelte es sich um ein virtuelles Walzenspiel. Nach Auffassung der Finanzpolizei handelte es sich dabei eindeutig um ein Glücksspiel, das vom Zufall abhängig ist.

Nach einem Einwurf von EUR 10,-- ergibt sich am Display ein Kreditbonus in der Höhe des genannten Betrages (Bild 3).

In diesem Fall scheint am Gerät als Spieleinsatz der beim gegenständlichen Spiel auslösbare Mindesteinsatz von EUR 0,25 auf. Beim Display am Computer wurde bei diesem Einsatz als maximaler Spielgewinn der Betrag von EUR 20,-- + 2 Super Games ausgewiesen.

Anlässlich des Testspieles habe ich sodann zu diesem Mindesteinsatz eine Ausspielung getätigt. Dies ersieht man daraus, dass auf dem Bild 4 im roten Kreis der Ausspielbetrag von EUR 0,25 aufscheint. Dass tatsächlich in weiterer Folge zu diesem Einsatz eine Ausspielung getätigt wurde, lässt sich darauf ersehen, dass auf dem Bild 5 der Kreditbetrag nur mehr EUR 9,75 betrug.

In weiterer Folge habe ich geprüft, ob mit dem gegenständlichen Spiel auch eine Ausspielung zu einem größeren Einsatz getätigt werden kann. Um den Spieleinsatz über den Mindesteinsatz von EUR 0,25 zu erhöhen, muss man vorher entsprechende Einstellungen in der Rubrik, welche Wr. Würfel genannt wird, vornehmen. Bei dieser notwendigen Handlung war folgendes zu machen:

Durch die mehrmalige Betätigung der Plustaste im Bereich dieser Rubrik ändert sich zuerst der erste Würfel und ändert sich in weiterer Folge der zweite Würfel. In weiterer Folge ist die Plustaste so lange zu betätigen, bis der zweite Würfel dasselbe Symbol wie der erste Würfel aufweist. Wenn man das geschafft hat, scheint am Computer ein Doppeldollarsymbol auf. Das Aufscheinen dieses Symbols zeigt an, dass nunmehr eine Ausspielung zum maximalen Einsatz, welcher mit dem jeweiligen Walzenspiel gespielt werden kann, ausgelöst werden kann.

In diesem Fall bewirkt das mehrmalige Drücken der Starttaste eine Erhöhung des Spieleinsatzes jeweils um den Betrag des Mindesteinsatzes bis zum maximalen Einsatzbetrag. Eine nochmalige Betätigung der Starttaste führt zur Auslösung des Walzenspieles.

Es ist aber auch möglich trotz des Aufscheinens des Doppeldollarsymbols ein Spiel zu einem geringeren Betrag als den Höchsteinsatzbetrag zu spielen. Diesfalls darf man aber nicht die Starttaste drücken, sondern muss die Plus- oder Minustaste im Bereich des Würfeldisplays betätigen. Mit dieser Betätigung wird das Doppeldollarsymbol weggeklickt. Falls sodann die Starttaste gedrückt wird, erfolgt eine Ausspielung zum Mindestausspielbetrag.

Wenn ich aber dieses Doppeldollarsymbol nicht wegklicke, ist es nur möglich im Falle der Betätigung der Starttaste erst dann ein Würfelspiel auszulösen, wenn ich die Starttaste so oft gedrückt habe, bis der maximale Spieleinsatz vom Guthaben in Abzug gebracht wurde. Wenn ich daher nur ein Guthaben von EUR 5,-- habe, ist es gar nicht möglich, ein Spiel zum Höchstspieleinsatz zu spielen. Diesfalls löst eine auch noch so häufige Auslösung der Starttaste kein Walzenspiel aus.

Es ist aber sehr wohl möglich, auch zu einem Betrag der zwischen dem Mindesteinsatz und dem Höchsteinsatz liegt, eine Ausspielung vorzunehmen. Diesfalls ist es erforderlich, im Bereich des Würfels mit der Plustaste dementsprechend oft zu drücken. Bei einer bestimmten Anzahl des Gedrücktwerdens springt die Augenanzahl der Würfel von einem Auge auf zwei oder mehr Augen. Die Anzahl der Augen bringt zum Ausdruck, dass ein entsprechend höherer Einsatz (im Vergleich zum Mindesteinsatz) im Falle der Auslösung der Starttaste zur Ausspielung gebracht wird. Diesfalls scheint auch vor dieser Auslösung der Starttaste am Display die Angabe des in Aussicht gestellten Höchstgewinnes auf.

Beim konkreten Spiel wurde nur geprüft, zu welchem Höchsteinsatz eine Ausspielung getätigt werden kann, und kann daher nicht gesagt werden, welcher Spieleinsatz im Falle des Aufscheinens von 2 Augen zur Ausspielung gebracht werden konnte bzw. welcher Höchstgewinn diesfalls ausgelobt wurde.

Anlässlich der Kontrolle wurde auch Frau C. einvernommen, welche bekannt gab, wer der Lokalinhaber gewesen sei. Die Niederschrift von dieser habe ich nicht aufgenommen.“

Daraufhin stellt der Beschwerdeführervertreter den Zeugen die Frage welcher maximale Betrag in dem Displayabschnitt, in welchem die Einsatzhöhe angezeigt wird, angeführt wird. Dazu bringt der Zeuge vor, dass niemals ein höherer Einsatz von EUR 0,50 in diesem Displaybereich aufscheint.

Auf die Frage wie oft die Starttaste gedrückt werden musste, um im konkreten Fall, als das Doppeldollarsymbol aufschien, eine Auslösung eines Spieles zum maximalen Spieleinsatzes zu erwirken, bringt der Zeuge vor:

„Im Falle des Aufscheinens des Doppeldollarsymbols scheint im Displayabschnitt Einsatz nicht mehr der Betrag von EUR 0,25, sondern der Betrag von EUR 0,50 auf. Im Falle des erstmaligen Drückens der Starttaste wird diesfalls der Betrag von EUR 0,50 bestätigt, es wird daher diesfalls der Guthabenbetrag um EUR 0,50 vermindert.

Sodann bewirkt jedes weitere Auslösen der Starttaste eine Erhöhung des Spieleinsatzes um EUR 0,50 und im gleichen Ausmaß eine Minimierung des im Displaybereich „Kredit“ aufscheinenden Guthabenbetrages. Es muss daher insgesamt 19 mal die Starttaste gedrückt werden, um den beim gegenständlichen Spiel maximalen Einsatzbetrag EUR 9,50 zu erreichen. Mit der 19-ten Auslösung der Starttaste wird nicht nur der Einsatz um EUR 0,50 erhöht, sondern zugleich auch das virtuelle Walzenspiel zu dem für diesen Höchsteinsatz ausgelobten Höchstgewinn ausgelöst.“

Daraufhin werden der Beschwerdeführervertreter und Herr H. befragt, ob die Angaben des Zeugen die Funktionsweise des gegenständlichen gespielten Testspieles korrekt wiedergeben. Dies wird bestätigt.“

Zeugin: Mo. C.

„Ich arbeite seit etwa 4 Jahren 5 Monaten im gegenständlichen Lokal .... Mein Chef ist Hr. Ci.. Dieser hat das Geschäftslokal gepachtet und dieser führt das Lokal auch auf eigene Rechnung und im eigenen Namen.

Befragt, wie lange das gegenständlichen Gerät im Lokal aufgestellt gewesen ist, gebe ich an, dass seit Beginn meiner Arbeitstätigkeit an konkreten Aufstellungsort ein Gerät aufgestellt gewesen war.

Auf diesem Gerät wurde während meiner ganzen Zeit der Arbeitstätigkeit von Gästen immer wieder gespielt, und konnten mit diesem Gerät auch Gewinne erzielt werden. Bis EUR 100,-- wurden Gewinne vom Lokalpersonal, wie etwa von mir, dem Kunden ausbezahlt. Bei höheren Gewinnen habe ich einen Mann namens R. gerufen, welcher in weiterer Folge dem Spieler den Gewinn ausbezahlt hat.

Wenn das Gerät defekt war, wurde der R. auch vom Lokalpersonal angerufen. Das Lokalpersonal hat auch stets zu Beginn der Öffnungszeit das Gerät eingeschaltet und zur Sperrstunde wieder ausgeschaltet.

Der im Raum befindliche Beschwerdeführer ist mir nicht bekannt.

Ich hatte am 31.12.2014 Dienst. Etwa gegen Mittag ist damals Herr R. gekommen, und hat dieser das Gerät abgeschaltet und das Stromkabel mitgenommen. Er hat auch gesagt, dass er später das Gerät abholen werde. Er habe aber sehr viele Geräte abzuholen, sodass es noch etwas dauern könne. Ich kann nicht hundertprozentig sagen, ob ein Zettel am Gerät angebracht worden war, aus dem ersichtlich ist, dass das Gerät nicht bespielt werden kann. Ich glaube aber, dass solch ein Zettel angebracht worden ist. Ich kann mich auch noch erinnern, dass wir alle wussten, dass ab dem 1.1.2015 es nicht mehr erlaubt ist, auf dem Gerät zu spielen.

Ich kann mich nicht erinnern, dass nach diesem 31.12.2014 irgendein Spieler mit dem Gerät gespielt hat. Das wäre auch deshalb nicht möglich gewesen, da es auch gar kein Stromkabel gab.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

I) Rechtsgrundlagen und Judikatur:

§ 1 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt:

„(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.“

§ 4 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt:

„(1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und

2. bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder

b)   nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.

(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.

(5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.

(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn

1.   die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und

2.   nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und

3.   die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und

4.   die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.

Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.

Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.“

§ 5 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt:

„(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)

1.   in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder

2.   in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.

Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.

(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:

1.

eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;

2.

die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;

3.

der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;

4.

ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;

5.

die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

6.

eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;

7.

ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;

8.

eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.

(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.

(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen

a)

für Automatensalons:

1.

die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;

2.

die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);

3.

die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;

4.

die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;

5.

das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

6.

die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;

7.

die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;

8.

die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;

9.

die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.

b)

bei Einzelaufstellung:

1.

die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;

2.

die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;

3.

die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;

4.

die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;

5.

das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

6.

die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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