Entscheidungsdatum
07.11.2018Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z1Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger AR Peter Engelhart über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 24.9.2018 gegen die Verständigung des Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 18.9.2018, Zl. …, betreffend Endigung der Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants“ im Standort Wien, C.-gasse, am 12.9.2018 gemäß § 85 Z. 2 erster Fall GewO 1994, den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Verständigung des zuständigen Magistratischen Bezirksamtes …, vom 18.9.2018, Zl. …, wurde der Gewerbeinhaber, Herr A. B., geboren …, Sozialversicherungsnummer: …, darüber verständigt, dass er zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants“ (GISA-Zahl: …) im Standort Wien, C.-gasse, berechtigt gewesen sei. Das Bezirksgericht D. habe mit Beschluss vom 23.8.2018, GZ: …, rechtskräftig am 12.9.2018, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Die Gewerbeberechtigung habe damit gemäß § 85 Z 2 erster Fall GewO 1994 am 12.9.2018 geendigt.
Diese Verständigung wurde am 18.9.2018 vom Magistratischen Bezirksamt versendet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben, die am 26.9.2018 beim Magistratischen Bezirksamt … eingelangt ist.
In der als „Einspruch und/oder Ansuchen um Rücknahme des Entscheides - Gegen Verständigung … GISA Zahl: …“ bezeichneten Beschwerde wird von Herrn A. B . Folgendes vorgebracht:
„Diese Entscheidung ist meiner Meinung nicht korrekt, da es zu der „Konkurseröffnung" um einen rechtlichen Streit zu einem - fälschlich bestimmten Mitarbeiter - der E. GESBR ging und ich aus diesem Streit in ein Verfahren gezwungen wurde, von einem Sachbearbeiter und vermeintlichen GF zu einem Firmeninhaber wurde (was ja bei einer GESBR - gar nicht korrekt oder möglich wäre) und wobei - siehe auch Anmeldung des „Mitarbeiters" bei GKK und deren anstehenden Niederschriften und Meldungen - von der E. GESBR erzwungen angemeldet wurde - schlussendlich mit meiner Person nichts zu tun hat und aus einem verwirrendem und mit Missverständnis entstandenen -meiner Meinung auch von dem Mitarbeiter erschwindelte Anstellung - entstanden ist.
Auch da diese vermeintliche Konkurseröffnung die Gesellschaft betroffen hat – diese Gesellschaft GESBR aber eben eigentlich keine bekommen kann, bin ich zum Handkuss gekommen. Da aber der Anträger eine mächtige Institution ist, hatte ich keine Chance das besser oder richtig zu stellen.
Dieser Rechtsstreit oder auch der Entscheid daraus hat mit der Gewerbebetreibung der oben angeführten Tätigkeiten oder vorgesehenen Tätigkeiten und meiner Person nichts zu tun und ersuche daraus diese Entscheidung zurückzuziehen - oder mir die Möglichkeit zu geben, dass ich das an einer entsprechenden Behörde erklären oder darlegen kann.“
Das Verwaltungsgericht erstellte einen Auszug aus der Ediktsdatei. Zur Zahl BG D., Aktenzeichen …, Schuldner: A. B., Gebdat: …, wurde das Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Der Schuldner ist zahlungsunfähig.
Beschluss vom 23. August 2018, bekannt gemacht am 12. September 2018.
Rechtskraft: Die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung ist rechtskräftig. Beschluss vom 12. September 2018.
Ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-ZAHL …, lautend auf Herrn A. B., geb. am …, wurde erstellt, woraus ersichtlich ist, dass die Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants“ im Standort Wien, C.-gasse, mit 12.9.2018 geendet hat. Als Grund für die Endigung der Gewerbeberechtigung wurde „wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (§ 13 Abs. 3 und Abs. 5 erster Satz i.V.m § 85 Z 2 GewO 1994“, angegeben.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Die entscheidungserheblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. I Nr. 194 in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 155/2015, lauten auszugsweise:
§ 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 idgF: „Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“
§ 85 Gewerbeordnung 1994 idgF: „Die Gewerbeberechtigung endigt:[….] mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz“
Den Gesetzesmaterialien (BGBl. I Nr. 85/2012 (NR: GP XXIV RV 1800 AB 1874 S. 166 zum Entwurf der Änderung der Gewerbeordnung ist zu entnehmen:
„(§ 85 Z 2, § 87 Abs. 1 Z 2 und letzter Satz):
Die automatische Endigung der Gewerbeberechtigung soll zum einen dann eintreten, wenn der Insolvenzfall das Vermögen des Gewerbeinhabers selbst betrifft. Zum anderen kann es dazu kommen, dass ein Gewerbeinhaber maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers hat, und dieser Rechtsträger von einem Insolvenzfall betroffen ist, der ebenfalls mit einer Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens einhergeht. Dieser in § 13 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 geregelte Fall bewirkt, dass auf die natürliche Person, die maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des insolventen Rechtsträgers hat oder hatte, ein Ausschlussgrund zutrifft. Dieser Ausschlussgrund bildet, wenn er nach der Begründung der Gewerbeberechtigung eintritt, aktuell einen Entziehungsgrund gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994. Dieser Entziehungsgrund soll ebenfalls in einen Endigungsgrund umgewandelt werden. Das Insolvenzgericht hat die zuständige Gewerbebehörde von den gewerberechtlich relevanten Insolvenzfällen zu verständigen (vgl. § 87 Abs. 7 GewO 1994). Technisch wird diese Verständigung so durchgeführt, dass die relevanten Daten aus der Ediktsdatei über das zentrale Gewerberegister an die Gewerbebehörden transferiert werden. Die Gewerbebehörde wird im Sinne einer bürgernahen und serviceorientierten Vollziehung den Gewerbeinhaber vom Eintritt der Endigung der Gewerbeberechtigung zu verständigen haben. Die Verwaltungsvereinfachung durch automatische Endigung der Gewerbeberechtigung bei Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens:
Wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gewerbeinhabers mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder abgewiesen, bildete dieser Tatbestand nach der bisherigen Rechtslage einen Entziehungsgrund. Die Behörde hatte von Amts wegen ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und einen Entziehungsbescheid zu erlassen. Vor dem Inkrafttreten des Artikels 9 des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, war im Rahmen des Entziehungsverfahrens zu prüfen, ob die weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Die Prüfung, ob ein Gläubigerinteresse an der weiteren Gewerbeausübung gegeben ist, ist entfallen, da es nicht sinnvoll ist, die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit hinauszuzögern, wenn kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist. Die Durchführung eines Entziehungsverfahrens und der damit verbundene Verwaltungsaufwand sind nicht mehr zu rechtfertigen, da das Gesetz an den Beschluss des Insolvenzgerichtes über die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens direkt die Rechtswirkung der Endigung der Gewerbeberechtigung knüpfen kann (siehe Punkt 152 des Länderpakets)“
Im gegenständlichen Fall erlangte die Gewerbebehörde durch Einsichtnahme in die Insolvenzdatei Kenntnis vom Vorliegen des gewerberechtlich relevanten Insolvenzfalls und somit über das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes. Die Behörde hat entsprechend des § 85 Z 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 und Abs. 5 die Gewerbeberechtigung endigen lassen und dies wurde auch im Gewerbeinformationsservice (GISA) eingetragen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Entziehung der Gewerbeberechtigung, sondern um eine Endigung der Gewerbeberechtigung kraft des Gesetzes. Über die Endigung der Gewerbeberechtigung ist der Gewerbeinhaber nur zu verständigen. In diesem Fall wäre die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides rechtswidrig.
Das (sinngemäße) Vorbringen, das der gegenständlichen Endigung der vorliegenden Gewerbeberechtigung zugrunde liegende Konkursverfahren sei fehlerhaft gewesen, geht aus folgenden Gründen ins Leere:
Die Gewerbebehörde hat bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 GewO 1994 nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung der Rechtslage entsprochen hat (Hinweis E vom 2. Februar 2012, 2011/04/0210 und 0211, bzw. - zur alten insolvenzrechtlichen Rechtslage - das E vom 9. Dezember 1997, 97/04/0218). Es besteht somit eine Bindung der Gewerbebehörden an die Beschlüsse des Insolvenzgerichtes (Hinweis E vom 17. April 2012, 2011/04/0201). Auch sind die Umstände, die zur Abweisung des Insolvenzantrages geführt haben, unerheblich (Hinweis E vom 28. März 2007, 2005/04/0282, mwN).
Eine Verständigung über die Endigung der Gewerbeberechtigung stellt keinen Bescheid dar, auch wenn diese Verständigung das eine oder andere Merkmal eines Bescheides aufweist; sie hat lediglich deklarativen Charakter. Da im Ergebnis somit im gegenständlichen Fall ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Bescheid) fehlte, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Verhandlung konnte demnach gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Schlagworte
Gewerbeausschlussgrund; Insolvenz; Gewerbeberechtigung; automatische Endigung; ex lege; Bindungswirkung; BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.008.RP11.14064.2018Zuletzt aktualisiert am
14.12.2018