Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
AVG §41 Abs1Rechtssatz
Auch ein Anschlag an einem ungenutzten bzw unbewohnten Objekt entfaltet eine Kundmachungswirkung gegenüber dem Eigentümer und allenfalls auch gegenüber Dritten. (hier: Zum Zeitpunkt der Kundmachung waren die Wände der Gebäude sowie die Dächer bereits errichtet. Es kann daher nicht mehr davon gesprochen werden, dass das Nachbargrundstück unbebaut war.) Unter diesen Voraussetzungen wäre daher ein Häuseranschlag nach § 356 Abs 1 Z 4 GewO 1994 vorzunehmen gewesen. Alternativ hätte eine persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen müssen.
Schlagworte
Gewerberechtliche Betriebsanlage, Anberaumung Verhandlung, Anschlag an RohbauEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.414.14.2018.R1Zuletzt aktualisiert am
14.12.2018