RS Lvwg 2018/12/6 LVwG-414-14/2018-R1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

AVG §41 Abs1
AVG §42 Abs1
GewO 1994 §356 Abs1 Z3

Rechtssatz

§ 356 Abs 1 Z 3 GewO 1994 setzt im Gegensatz zur Z 4 leg cit nicht voraus, dass das Betriebsgrundstück bebaut ist. Da die Betriebsanlage (im Fall der Neugenehmigung) vor der Errichtung der Baulichkeiten auf dem Betriebsgrundstück zu genehmigen ist, zielt diese Kundmachungsform klar auch auf unbebaute Betriebsgrundstücke ab. In diesen Fällen ist der Anschlag auf dem Betriebsgrundstück an geeigneter Stelle, an der eine entsprechende Einsehbarkeit für Beteiligte gegeben ist, anzubringen.

Schlagworte

Gewerberechtliche Betriebsanlage, Anberaumung Verhandlung, Anschlag auf Betriebsgebäude

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.414.14.2018.R1

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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