RS Lvwg 2018/12/6 LVwG-414-14/2018-R1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

GewO 1994 §356 Abs1
AVG §41 Abs1
AVG §42 Abs1

Rechtssatz

Aus der Formulierung des letzten Satzes des § 356 Abs 1 GewO 1994 kann geschlossen werden, dass die Kundmachung entweder durch Anschläge (benachbarte Häuser und Betriebsgrundstück) oder durch persönliche Verständigung sämtlicher Nachbarn zu erfolgen hat. Der Gesetzgeber hat sich hier ausdrücklich auf den Anschlag iSd Z 3 und 4 bezogen. Demnach kann es aber nicht im Belieben der Behörde stehen, welche Nachbarn durch Anschlag bzw durch persönliche Verständigung von der mündlichen Verhandlung benachrichtigt werden. Im gegenständlichen Fall wäre daher entweder ein Anschlag auf dem Betriebsgrundstück anzubringen gewesen oder es wären sämtliche Nachbarn durch persönliche Verständigung zu laden gewesen.

Schlagworte

Gewerberechtliche Betriebsanlage, Anberaumung Verhandlung, Anschlag, Verständigung Nachbarn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.414.14.2018.R1

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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