RS Vwgh 2018/11/14 Ra 2018/11/0199

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Veröffentlicht am 14.11.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §18;

Rechtssatz

Legt das VwG seiner Entscheidung die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstättige Erklärung einer Person zugrunde, so handelt es sich dabei um ein neues Tatsachensubstrat, zu welchem der belangten Behörde als Partei des Beschwerdeverfahrens (§ 18 VwGVG 2014) jedenfalls das Parteiengehör hätte eingeräumt werden müssen (vgl. zur Rechtsposition der belangten Behörde VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018, und den dort verwiesenen Beschluss VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110199.L01.1

Im RIS seit

11.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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