TE Vwgh Beschluss 2018/11/20 Ra 2017/12/0058

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/02 Gehaltsgesetz;
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §12 Abs7 idF 2016/I/064;
RStDG §28;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Dr. F P in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2016, Zl. W188 2120166- 1/3E, betreffend Besoldungsdienstalter (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Justiz, nunmehr Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin war von 24. April 2006 bis 23. April 2010 Assistentin sowie von 24. April 2010 bis 30. September 2010 freie Dienstnehmerin am Institut für Zivilrecht der Universität Wien in Vollbeschäftigung. Ab 1. Oktober 2010 absolvierte sie ein LL.M.-Studium an der University of Cambridge mit dem Schwerpunkt Europarecht und erhielt am 2. Juli 2011 den akademischen Grad "Master of Law" verliehen. Sie durchlief vom 1. Dezember 2011 bis 31. Jänner 2013 die Gerichtspraxis und wurde mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2013 auf die Planstelle einer Richteramtsanwärterin für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ernannt. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Oktober 2014 wurde der Vorrückungsstichtag der Revisionswerberin festgesetzt. Mit Wirksamkeit zum 1. Oktober 2015 wurde sie zur Richterin ernannt.

2 Mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Dezember 2015 wurden der Revisionswerberin zwecks Ermittlung ihres Besoldungsdienstalters gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) Vordienstzeiten im Ausmaß von fünf Jahren, zwei Monaten und sieben Tagen angerechnet. Dabei wurden die Zeiten des Studiums an der University of Cambridge sowie fünf Monate der Gerichtspraxis nicht berücksichtigt.

3 Die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2017, E 338/2017-5, mangels verfassungsrechtlicher Bedenken wegen hinreichender Aussicht auf Erfolg ablehnte und die Beschwerde über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin mit Beschluss vom 19. April 2017, E 338/2017-7, an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

5 In der vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobenen Revision wird beantragt, das angefochtene Erkenntnis dahin abzuändern, dass der Beschwerde Folge gegeben wird, in eventu das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.

6 In der Zulassungsbegründung wendet sich die Revisionswerberin gegen die Berechnung ihres Besoldungsdienstalters gemäß § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016, und vertritt weiter die Auffassung, die mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 für den Vorrückungsstichtag angerechneten Zeiten seien aus dem Grunde des § 12 Abs. 7 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016 jedenfalls zu berücksichtigen. Ihr Besoldungsdienstalter sei nicht nach § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016 zu ermitteln, weil ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis schon vor Herausgabe der Bundes-Besoldungsreform 2015 begründet worden sei. Weiters rügte sie die Nichtanrechnung der ersten fünf Monate der Gerichtspraxis und ihrer Studien an der University of Cambridge. Außerdem hätte nach Ansicht der Revisionswerberin das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, weil sie ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen zum Thema der Einschlägigkeit in der Beschwerde erstattet habe.

7 Soweit die Revisionswerberin die Auffassung vertritt, die mit Bescheid vom 7. Juli 2013 angerechneten Vordienstzeiten wären aus dem Grunde des § 12 Abs. 7 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016 jedenfalls anzurechnen gewesen, verkennt sie, dass sie vor ihrer Ernennung zur Richteramtsanwärterin nicht in einem "unmittelbar vorangegangenen" Bundesdienstverhältnis gestanden ist. Der aus Anlass der Begründung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erlassene Vorrückungsstichtagsbescheid ist daher im aktuellen und nicht in einem "unmittelbar vorangegangenen" Bundesdienstverhältnis ergangen, sodass § 12 Abs. 7 GehG nach seinem klaren Wortlaut keine Anwendung findet (vgl. z.B. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0071, mwN).

8 In Ansehung des übrigen Zulassungsvorbringens wird auf die Begründung des hg. Beschlusses vom 27. Juni 2017, Ra 2017/12/0042, verwiesen. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist festzuhalten, dass es die bereits damals anwaltlich vertretene Revisionswerberin auch im vorliegenden Fall unterließ, in der Beschwerde einen Verhandlungsantrag zu stellen. Auch konkrete Beweisanträge im Sinne der Einvernahme von Beweispersonen wurden nicht gestellt.

9 Aus diesen Gründen war die Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zur Behandlung geeignet gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. November 2018

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120058.L00

Im RIS seit

14.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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