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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des S S in H, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 24. Juli 2018, Zl. LVwG-1-203/2018-R4, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde der Revisionswerber einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 4.000,-- Euro (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 61 Stunden) verhängt, weil er dadurch gegen eine Duldungs- und Mitwirkungspflicht verstoßen habe, dass er in seiner Eigenschaft als Lokalverantwortlicher eines näher bezeichneten Lokals in D und somit als eine Glücksspieleinrichtungen bereithaltende Person die Durchführung von Testspielen nicht ermöglicht habe, da die acht vorgefundenen eingeschalteten Glücksspielgeräte kurz vor Eintreffen der Beamten auf eine "Internetseite mit Login" umgeschaltet und vom Revisionswerber trotz Aufforderung nicht mehr "in den Glücksspielzustand zurückgesetzt" worden seien. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision geltend, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen das Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG und weiche von der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil "sowohl das Umschalten auf eine Internetseite mit Login als auch das nicht mehr in den Glücksspielzustand zurücksetzen" bestraft und mit einer Gesamtstrafe geahndet worden sei. Sofern man davon ausgehe, dass es sich dabei um ein Dauerdelikt handle, weiche das angefochtene Erkenntnis auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach bei Dauerdelikten der Anfang und das Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen seien. Zudem handle es sich beim "Umschalten auf eine Internetseite mit Login" bloß um eine nicht strafbare Vorbereitungshandlung; diesbezüglich fehle es an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
6 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil bereits die Prämisse dieses Vorbringens nicht zutrifft: Dem Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 letzter Fall GSpG ein Verstoß gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG vorgeworfen, nämlich jener, dass er die Durchführung von Testspielen nicht ermöglicht habe. Die vom Revisionswerber genannten Umstände dienten lediglich der Konkretisierung der Tathandlung dahin, dass dieser die Tat dadurch begangen habe, dass er trotz Aufforderung acht vorgefundene eingeschaltete Glücksspielgeräte nicht mehr "in den Glücksspielzustand zurückgesetzt" habe, nachdem diese Geräte "kurz vor Eintreffen der Beamten auf eine Internetseite mit Login" umgeschaltet worden seien. Dem Revisionswerber wurden damit weder mehrere Taten vorgeworfen noch erweist sich die Umschreibung des Tatzeitpunktes -
das Verwaltungsgericht hat insofern das behördliche Straferkenntnis bestätigt, wonach die Tat am 18. Jänner 2018 um
19.33 Uhr begangen worden sei - als ungenügend. Dass das Verwaltungsgericht "das Umschalten auf eine Internetseite mit Login" dem Revisionswerber nicht zum Vorwurf gemacht hat, ergibt sich im Übrigen unmissverständlich daraus, dass im angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde, dass es unerheblich sei, ob der Revisionswerber "unmittelbar vor der Glücksspielkontrolle die Geräte selbst vom Glücksspielmodus auf einen Internetmodus umgeschaltet" habe; maßgeblich sei vielmehr, dass er verpflichtet gewesen sei, diese "wieder in den Glücksspielmodus zu versetzen, um Testspiele zu ermöglichen".
7 Soweit der Revisionswerber ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des "Bereithaltens" eines Glücksspielgerätes geltend macht (Verweis auf VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004) und dazu den Standpunkt einnimmt, der Revisionswerber habe nicht die faktische Macht gehabt, "die Geräte wieder in den ¿Glücksspielmodus' zu schalten", entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt: Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass dem Revisionswerber jedenfalls die faktische Macht zugekommen sei, "für die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit der nicht mehr für Glücksspiele betriebsbereiten Glücksspielgeräte zu sorgen". Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahmen ist ein Abweichen von der genannten hg. Judikatur aber nicht ersichtlich.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090176.L00Im RIS seit
14.12.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019