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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des Bundesministers für Finanzen (Abt. I/8) in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. Juli 2018, LVwG-S-873/003-2015, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Krems; mitbeteiligte Partei: U. s.r.o. nunmehr U s.r.o. in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit hg. Erkenntnis vom 11. September 2018, Ra 2018/17/0151, hat der Verwaltungsgerichtshof das mit der vorliegenden Revision angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aufgrund der Revision der Bezirkshauptmannschaft Krems aufgehoben.
2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. VwGH 7.4.2018, Ra 2016/02/0247).
3 Das Verfahren war daher nach Einräumung der Möglichkeit der Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 22. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170169.L00Im RIS seit
14.12.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019