TE Vwgh Beschluss 2018/11/26 Ra 2018/02/0290

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z1 impl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., in der Revisionssache des T in K, vertreten durch die Tischler & Tischler Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 7/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 7. Juni 2018, Zl. KLVwG-2233/22/2017, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 gestellten Anträge auf Übermittlung der Revision sowie auf Kostenersatz gemäß § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2018, Ra 2018/02/0290, wurde die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts (LVwG) Kärnten vom 7. Juni 2018 gerichtete Revision des Antragstellers vom 13. August 2018, mit der ausdrücklich die Aufhebung der Gerichtsentscheidung beantragt wurde, im Grunde des § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 22. Oktober 2018 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 bringt der nunmehr vertretene Antragsteller vor, dass er erstens keine Revision gegen das Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 7. Juni 2018 erhoben habe. Zweitens habe er am 13. August 2018 an das LVwG Kärnten den schriftlichen Antrag gestellt, im Sinne einer Wiedereinsetzung ihn zu einer neuerlichen mündlichen Verhandlung entsprechend zu laden, weil das LVwG Kärnten über seine Beschwerde vom 22. November 2017 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung entschieden habe, ohne ihn entsprechend geladen zu haben.

Er beantrage daher, ihm "die angebliche Revision" zur Verfügung zu stellen, um ein etwaiges weiteres rechtswidriges Handeln überprüfen zu können, sowie gemäß den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung zu erkennen, das Land Kärnten sei schuldig, die ihm durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der ausgewiesenen Vertreter binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Hinsichtlich des Antrags auf Übermittlung des gegen das Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 7. Juni 2018 gerichteten außerordentlichen Rechtsmittels des Antragsstellers, welches unter näherer Begründung die Aufhebung dieses Erkenntnisses begehrt ("Im Sinne des Vorstehenden wird folglich beantragt, dass die Entscheidung des Gerichts vom 07.06.2018 aufgehoben wird (...)") und folglich unzweifelhaft als Revision zu verstehen ist, darf auf die Möglichkeit der Akteneinsicht verwiesen werden. Da das Revisionsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und der Verwaltungs- sowie der Verwaltungsgerichtsakt bereits an das LVwG rückübermittelt wurden, kann von dieser Möglichkeit auch am LVwG Kärnten in Klagenfurt Gebrauch gemacht werden.

Der - erst nach Abschluss des Revisionsverfahrens ergangene - Antrag auf Kostenersatz war mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen, zumal der Antragsteller im Revisionsverfahren nicht obsiegende Partei war und ihm daher kein Aufwandersatz zustand.

Wien, am 26. November 2018

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020290.L00.1

Im RIS seit

14.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten