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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des S in K, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 2. August 2018, Zl. LVwG 30.26-1004/2018-15, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 23. Februar 2018 wurde dem Revisionswerber mit näheren Konkretisierungen vorgeworfen, sich nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Über ihn wurde wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 2. Satz Z 1 StVO gemäß § 99 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Tage) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 2. August 2018 als unbegründet ab und setzte die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe herab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
3 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der gegenständlichen Revision vor, das Tatbestandselement der "Ermächtigung" i.S.d. § 5 Abs. 2 1. Satz StVO fehle im Spruch des Straferkenntnisses; im Spruch werde lediglich auf das andere geforderte Tatbestandselement, d.h. die besondere Schulung, abgestellt. Die vom Revisionswerber angesprochene "Ermächtigung" der Behörde ist jedoch gemäß dem klaren Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 2 StVO dann nicht notwendig, wenn es sich - wie im gegenständlichen Fall - um Organe der Bundespolizei handelt. Zudem handelt es sich dabei ohnehin um kein wesentliches Tatbestandselement (vgl. VwGH 11.6.2001, 98/02/0031).
4 Nach Ansicht des Revisionswerbers würden weiters konkrete Feststellungen und Verfahrensergebnisse dazu fehlen, ob hinsichtlich des Polizeibeamten Insp. T. eine besondere Schulung i. S.d. § 5 Abs. 2 StVO erfolgt sei. Ungeachtet dessen, dass die Zulässigkeitsbegründung in diesem Punkt gänzlich unsubstantiiert bleibt, lässt sich bereits den Verwaltungsakten entnehmen, dass der - noch dazu im gesamten Verfahren bereits anwaltlich vertretene - Revisionswerber zur "besondere Schulung" der einschreitenden Polizeibeamten zu keinem Zeitpunkt ein allfälliges Vorbringen erstattet oder Beweisanträge gestellt hat. Es handelt sich bei den nunmehr in diesem Zusammenhang geäußerten Ausführungen somit um eine unzulässige Neuerung (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0103). Das Vorbringen geht bereits aus diesem Grund ins Leere. Im Übrigen lässt sich auch den Verfahrensakten nichts entnehmen, das auf Zweifel an der ordnungsgemäßen Schulung des Polizeibeamten hindeuten würde.
5 Zuletzt rügt der Revisionswerber im Wesentlichen die Unterlassung der Einholung des von ihm beantragten Sachverständigengutachtens zur Frage der Abkühlungsdauer der Motorhaube seines Fahrzeuges. Der Beweisantrag wurde vom Verwaltungsgericht deshalb nicht als relevant beurteilt, weil er einerseits einen Erkundungsbeweis darstelle und andererseits nichts dazu beitrage, den Tatbestand aufzuklären, zumal die beiden Polizeibeamten unabhängig von der Tatsache, dass die Kühlerhaube bei ihrem Eintreffen warm gewesen sei, aufgrund des Verhaltens des Revisionswerbers davon ausgegangen seien, dass dieser unmittelbar vorher mit dem Fahrzeug gefahren sei und Alkoholisierungserscheinungen gezeigt habe. Im Lichte der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa die Ausführungen zu Rz. 14 in VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141) vermag der Verwaltungsgerichtshof angesichts dieser Ausführungen keine grob fehlerhafte Rechtswidrigkeit hinsichtlich der unterlassenen Beweisaufnahme erkennen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, genügt für eine Atemluftkontrolle der bloße Verdacht, der Beschuldigte habe das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/02/0243). Der diesbezüglichen, nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, wonach ein ausreichender Verdacht hinsichtlich des Lenkens bestanden habe, wird in der Zulässigkeitsbegründung nichts entgegengesetzt.
6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. November 2018
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020293.L00Im RIS seit
14.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018