TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/21 97/08/0074

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §18 Abs6 litc idF 1993/502;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der A Spedition in W, vertreten durch Dr. Georg Grießer und Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/2, gegen den Bescheid des Landesgeschäftsführers des Arbeitsmarktservice Wien vom 16. Jänner 1997, betreffend Genehmigung gemäß § 18 Abs. 6 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde anerkannte Maßnahmen der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Branchenstiftung Spedition als solche gemäß § 18 Abs. 5 und 6 AlVG (in mehreren Bescheiden) für das gesamte Bundesgebiet. Dieser Bewilligung lag der Katalog der Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung in der Branchenstiftung Spedition vom 5. Jänner 1995, die Stiftungsordnung für die Arbeitsstiftung des Ausbildungs- und Unterstützungsvereines Spedition (AUSPED) vom 5. Jänner 1995 und das Feinkonzept Branchenstiftung Spedition des Ausbildungs- und Unterstützungsvereines Spedition (AUSPED) zugrunde.

Mit Antrag vom 17. Dezember 1996 begehrte die Beschwerdeführerin die Anerkennung der Ergänzung des Feinkonzeptes der Branchenstiftung Spedition, wobei der persönliche und räumliche Geltungsbereich des bescheidmäßig genehmigten Basiskonzeptes unverändert bleiben sollte. Die Ergänzung des Feinkonzeptes lautet auszugsweise wie folgt:

"1. Situation

Die Branchenstiftung Spedition hat in Erwartung der Integrationsschwierigkeiten bei älteren Arbeitslosen im geltenden Feinkonzept ein modifiziertes und zeitlich verlängertes Teil-Modul 'Aktive Arbeitssuche' (Outplacement, Replacement) für Ältere entwickelt. Dieses Teil-Modul wurde, mit dem gesamten Feinkonzept, durch die LGS-Wien des AMS genehmigt.

Die praktische Arbeit zeigt, dass die Umsetzung dieses spezifischen Teil-Moduls für die Älteren in der Realität der heutigen Arbeitsmärkte nur begrenzt möglich ist. Zusätzliche Maßnahmen sind erforderlich, um auch problematische Kerngruppen mit Aussicht auf endgültige Ergebnisse betreuen zu können.

2. Konzept

2.1. Ältere, das sind Interessenten, die bei BO-Beginn das 50. Lebensjahr vollendet haben, absolvieren im Rahmen der (im Alter gemischten) BO-Gruppen die Berufsorientierung.

2.2. Dauer der Berufsorientierung (auch für Ältere): bis zu sechs Wochen ...

2.3. Ergebnis der Berufsorientierung: Ist immer ein Karriereplan, der beinhaltet:

1. Ausbildungen und/oder Aktive Arbeitsuche oder

2.

Gründung oder

3.

Aktive Arbeitsuche für Ältere.

2.4. Die Module unter Ziffer 1. und 2. laufen nach dem allgemeinen System des Feinkonzeptes. Ein Umstieg in das Modul 3. ist möglich und setzt eine Vereinbarung zwischen Stiftung und TeilnehmerInnen voraus.

2.5. Der Modul 3. wird für Ältere wie folgt inhaltlich gestaltet:

2.3.1. Dauer: Bis zu 209 Wochen, gerechnet ab Beginn der Berufsorientierung ...

2.3.2. Gruppenarbeit:

Anwesenheitspflicht in den Stiftungs- (oder Betreuungs-)Räumen:

2x/Woche für mindestens 2 Stunden

Gruppen von 6-10 TeilnehmerInnen werden von 2 TrainerInnen betreut, jedenfalls von so vielen oder so lange, dass eine individuelle Mindestbetreuungszeit von mindestens 25 Minuten erreicht wird. Bei weniger als sechs TeilnehmerInnen genügt ein(e) TrainerIn.

Gegenstand: Besprechung der

-

Arbeitssuchstrategie,

-

der Ergebnisse derselben,

-

Überprüfung der Dokumentation.

...

Während der übrigen Zeit ist ein(e) TrainerIn in der normalen Bürozeit für die TeilnehmerInnen erreichbar. Für Besucher ist eine Terminvereinbarung nötig.

Verantwortlichkeit der TrainerInnen:

Vor allem Einhaltung

-

des AlVG,

-

des erweiterten Feinkonzeptes,

-

der Stiftungsordnung,

-

in Wien der teilnehmerbezogenen Regelungen des Kooperationsvertrages mit dem WAFF (ausgenommen die Administration, siehe unten),

-

Dokumentation der Vollauslastung,

-

dokumentarisch erkennbare Verfolgung der Integrationsstrategie,

-

monatlicher Trainerbericht an den Vorstand der AUSPED.

...

2.3.3. Eigene Aktivitäten: Für den Rest der Zeit, das sind 36 Stunden pro Woche, betreiben die TeilnehmerInnen

2.3.3.1. eigenständig Arbeitsuche, oder 2.3.3.2. absolvieren ein Praktikum

Zu 2.3.3.1.: Mindestens 10 Bewerbungsschreiben pro Woche (um Jobs oder Praktika).

1 Besuch pro Monat bei den AMS-BeraterInnen im WAFF

(Kontrollmeldung im Sinne des § 49 AlVG).

Sanktion: ...

Zu 2.3.3.2.: Für Ältere vom 50. bis 57. Lebensjahr soll der Anteil von Praktikumszeiten nicht unter 5 Monate per anno betragen.

Die Praktikumszeiten über diesem Altersbereich werden individuell vereinbart.

Dokumentation für die aktive Arbeitssuche:

Monatsbericht, mit Darstellung der einzelnen Aktivitäten. Kopien der Bewerbungen werden dem Monatsbericht beigegeben. Ebenso Bestätigungen über Vorstellungsgespräche. Ebenso Bestätigung über den AMS-Besuch.

Infrastruktur: Bei den Auftragnehmern der Stiftung kann deren Infrastruktur benützt werden.

3. Kosten und Finanzierung

...

4. Administration, Berichterstattung und mitgeltende Normen

...

4.3. Mitgeltende Normen sind:

-

Feinkonzept,

-

Stiftungsordnung,

-

Kooperationsvertrag

-

ein allfälliger Werkvertrag mit einem/r TrainerIn,

-

Vereinbarungen in den Stiftungsleitertagungen (siehe Protokolle)

Bei Widersprüchen zwischen diesem Konzept und den mitgeltenden

Normen geht dieses Konzept vor.

..."

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Anerkennung dieser Ergänzung des Feinkonzeptes ab. In der Begründung dieses Bescheides werden nach Wiedergabe des § 18 Abs. 6 AlVG die Daten der Bescheide der belangten Behörde, mit denen die Maßnahmen der Beschwerdeführerin als solche im Sinne des § 18 Abs. 5 und 6 AlVG für das gesamte Bundesgebiet anerkannt wurden, festgehalten. Diese Anerkennung sei auf Grundlage des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Feinkonzeptes (inklusive Finanzplan), der Stiftungsordnung und der Kooperationsvereinbarungen erfolgt.

Der nunmehrige Antrag ziele auf eine Änderung des Punktes 7.5. des genehmigten Feinkonzeptes (Intensivbetreuung für Ältere) ab und sehe vor, dass Stiftungsteilnehmer, welche bei Beginn einer Berufsorientierungsmaßnahme das 50. Lebensjahr vollendet haben, im Anschluss an diese eine spezielle Maßnahme für ältere Arbeitslose in einer Dauer von maximal 209 Wochen besuchen könnten. Diese Maßnahme sehe im Wesentlichen die selbständige Arbeits- bzw. Praktikumssuche der Teilnehmer und eine Gruppenbetreuung durch die Stiftung im Ausmaß von lediglich 4 Stunden pro Woche vor. Da durch eine derartige Maßnahme weder die Vollauslastung der Teilnehmer gewährleistet werden könne, noch von einer intensiven Betreuung durch die Stiftung auszugehen sei, sei der beantragten Maßnahme die Anerkennung zu versagen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die von den Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zutreffend herangezogene Anspruchsgrundlage des § 18 Abs. 6 lit. c AlVG i.d.F. BGBl. Nr. 502/1993 lautet wie folgt:

"(6) Eine Maßnahme im Sinne des Abs. 5 ist vom Landesarbeitsamt anzuerkennen, wenn

...

c) die Maßnahme eine Vollauslastung des Arbeitslosen gleich einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Freizeiten, üblichen Urlaubsansprüchen und dergleichen bewirkt, oder bei Arbeitslosen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, an die Stelle der Vollauslastung eine intensive Betreuung durch die Einrichtung mit dem Ziel der Beendigung der Arbeitslosigkeit tritt, ..."

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gegen die Beurteilung der belangten Behörde vor, dass es sich nicht um eine Änderung des Feinkonzeptes, sondern um eine Ergänzung handle. Sie wirft der belangten Behörde vor, den hiefür behaupteten Sachverhalt nicht vollständig ermittelt zu haben. Es sei nicht richtig, dass die belangte Behörde feststelle, es sei eine Praktikumssuche vorgesehen. Vielmehr ergebe sich aus dem Konzept, dass die Absolvierung von Praktika vorgesehen sei. Dieser Unterschied sei für die Beurteilung der Auslastung des Betreuten wesentlich. Darüber hinaus übergehe die belangte Behörde, dass auch ältere Arbeitslose gemäß Punkt 2.3.2. des Feinkonzeptes zur Einhaltung des AlVG, des erweiterten Feinkonzeptes, der Stiftungsordnung, in Wien der teilnehmerbezogenen Regelung des Kooperationsvertrages mit dem WAFF, zur Dokumentation der Vollauslastung und zur dokumentarisch erkennbaren Verfolgung der Integrationsstrategie verpflichtet seien. Was diese Pflichten an Auslastung für den betroffenen Stiftungsteilnehmer bedeuten, hätte die belangte Behörde ermitteln müssen. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die grundsätzliche Erreichbarkeit des Trainers in der normalen Bürozeit sei ein wesentlicher Aspekt der Betreuung. Allein durch diesen Umstand sei bereits eine, im Gegensatz zur sonstigen Betreuung durch das Arbeitsmarktservice, intensivere Betreuung des Arbeitslosen gewährleistet. In der bereits genehmigten Stiftungsordnung sei außerdem eine gesteigerte Intensität der Betreuung von über 50-jährigen festgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin kann mit ihrem Vorbringen jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Die belangte Behörde ist zutreffend vom Inhalt der vorgelegten Ergänzung ausgegangen. Demnach findet an vier Stunden pro Woche die Betreuung statt, während der übrigen 36 Stunden sollen die Teilnehmer eigenständige Arbeitssuche betreiben oder ein Praktikum absolvieren. Es ist somit den Teilnehmern anheim gestellt, Arbeitssuche zu betreiben oder als gleichwertige Alternative ein Praktikum zu besuchen. Eine Verpflichtung, jedenfalls ein Praktikum zu absolvieren, besteht nach dieser Ergänzung nicht. Die Arbeitssuchenden können sich zwar bei der Arbeitssuche oder beim Praktikum durch ihren Trainer beraten lassen. Eine Verpflichtung dazu (oder etwa zu einer Besprechung erfolgloser Bewerbungen) kann aber der Ergänzung nicht entnommen werden. Aus diesen Umständen hat die belangte Behörde zutreffend geschlossen, dass von einer so intensiven Betreuung durch die Stiftung, welche einer "Vollauslastung" gleichkäme, nicht zu sprechen ist. Daran kann auch der Hinweis der Beschwerde nichts ändern, dass die Arbeitslosen auch zur Einhaltung des AlVG etc. verpflichtet seien. Dies stellt nämlich keine Betreuungsleistung durch die Beschwerdeführerin dar. Ausgehend vom Inhalt des vorgelegten Projektes kann daher der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, es liege keine intensive Betreuung durch die Einrichtung mit dem Ziel der Beendigung der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 18 Abs. 6 lit. c AlVG vor.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 ASVG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil aufgrund der Schriftsätze und der Akten des Verwaltungsverfahrens von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080074.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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