Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** K*****, vertreten durch Likar Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei C*****gesellschaft mbH, *****, als Insolvenzverwalterin im Konkursverfahren über das Vermögen der E***** Ges.m.b.H. (***** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz), vertreten durch muhri & werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, wegen Feststellung von Insolvenzforderung (Streitwert 20.070,70 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Mai 2018, GZ 5 R 22/18x-24, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. November 2017, GZ 15 Cg 16/16z-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es sei in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zwar das grundsätzliche Vorgehen des Klägers im Fall der Zug-um-Zug-Einschränkung eines Schadenersatzanspruchs im Insolvenzverfahren geklärt, nicht jedoch die konkrete Ausmittlung ihres Wertes.
Der Kläger veranlagte im Jahr 2011 über Vermittlung der ursprünglichen, zwischenzeitig insolvent gewordenen Beklagten (kurz: Schuldnerin) 13.000 EUR in einer Beteiligung an der S***** GmbH & Co KG, wobei als Treuhänderin seiner Beteiligung die A***** GmbH fungierte. Sein ursprüngliches Schadenersatzleistungs- und -feststellungsbegehren stützte der Kläger auf die Behauptung, er sei an einer sicheren Anlageform interessiert gewesen, tatsächlich sei er nunmehr aber Kommanditist der GmbH & Co KG; eine Veräußerung seiner Beteiligung sei infolge Fehlens eines Sekundärmarkts nicht möglich, im Übrigen sei nicht auszuschließen, dass er als Kommanditist von Nachschussforderungen betroffen sein könnte. Nach Fortsetzung des aufgrund der Insolvenz der Schuldnerin unterbrochenen erstinstanzlichen Verfahrens begehrte der Kläger die Feststellung einer unbedingten Insolvenzforderung in Höhe von 15.070,70 EUR (Investment plus Agio plus Verzinsung in Höhe von 1.420,70 EUR) und einer bedingten Insolvenzforderung in Höhe von 5.000 EUR hinsichtlich seiner möglichen Inanspruchnahme.
Die Vorinstanzen stellten – insoweit rechtskräftig – eine unbedingte Insolvenzforderung in Höhe von 13.710,35 EUR (Investment plus Agio minus Wert der Beteiligung in Höhe von 650 EUR plus kapitalisierte Zinsen in Höhe von 710,35 EUR) fest und wiesen das Mehrbegehren ab; die konkrete Gefahr einer Inanspruchnahme des Klägers aufgrund der Zeichnung des Produkts und/oder seiner Stellung als Kommanditist der GmbH & Co KG mit Ansprüchen oder Nachschusszahlungen stehe nicht fest.
1. Die Beklagte bringt in ihrer Revisionsbeantwortung vor, sie habe am 2. 7. 2018 im Insolvenzverfahren der Schuldnerin mit Ausnahme der bedingten Insolvenzforderung in Höhe von 5.000 EUR sämtliche angemeldeten Forderungen des Klägers anerkannt. Damit sei die Revision des Klägers jedenfalls unzulässig. Die Beklagte übersieht mit dieser Argumentation aber, dass das Berufungsgericht noch vor dem Teilanerkenntnis im Insolvenzverfahren – und daher über einen 5.000 EUR übersteigenden Streitwert – entschieden hat. Die Revision des Klägers ist deshalb nicht jedenfalls unzulässig.
2. Der Kläger strebt in seiner Revision eine Abänderung dahin an, dass seinem „Klagebegehren in Punkt 1. [mit] 19.172,42 EUR und in Punkt 2. und 3. vollinhaltlich stattgegeben“ werde. Er hat allerdings im Verfahren erster Instanz sowohl in der Klage als auch – nach Fortsetzung des Verfahrens – in der mündlichen Streitverhandlung vom 8. 8. 2017 in Punkt 1. jeweils lediglich ein Begehren in Höhe von 15.070,70 EUR gestellt.
3. Die Revision macht geltend, das Erstgericht habe dem Kläger gegenüber seine „Manuduktionspflicht“ verletzt, es hätte ihn auf das Abweichen seines Feststellungsbegehrens von seiner Forderungsanmeldung hinweisen müssen, womit das Verfahren erster Instanz mangelhaft geblieben sei. Diesen (angeblichen) Mangel hat allerdings bereits das Berufungsgericht verneint, sodass er im Revisionsverfahren nicht neuerlich aufgegriffen werden kann (RIS-Justiz RS0042963).
4. Die Teilabweisung einer unbedingten Insolvenzforderung in Höhe von 1.360,35 EUR setzt sich betraglich aus der Annahme eines verbliebenen Wertes der Beteiligung in Höhe von 650 EUR und einer Zinsendifferenz in Höhe von 710,35 EUR zusammen, wobei sich der Kläger in der Revision mit der Zinsendifferenz überhaupt nicht auseinander setzt. Auch insoweit ist die Revision bereits aus formellen Gründen zurückzuweisen.
Hinsichtlich des verbliebenen Wertes der Beteiligung gingen die Vorinstanzen auf Tatsachenebene davon aus, dass der Kläger selbst noch mit allfälligen finanziellen Vorteilen daraus rechne, habe er sich doch dagegen gesträubt, eine Übertragung seiner Beteiligung vorzunehmen; außerdem habe er im Zusammenhang mit künftigen Zuflüssen eine allfällige Bereicherung der Insolvenzmasse in den Raum gestellt. Dagegen wendet der Kläger in der Revision lediglich ein, es sei kein Sekundärmarkt für solche Beteiligungen vorhanden und die GmbH & Co KG sei „schwer angeschlagen“. Dass die Vorinstanzen bei dieser Sachlage in Anwendung des § 273 ZPO einen „Restwert“ der Beteiligung in Höhe von 5 % (also 650 EUR) annahmen, erscheint im Hinblick auf das erstinstanzliche Verhalten des Klägers, das er in der Revision auch gar nicht bestreitet, durchaus vertretbar (vgl RIS-Justiz RS0040494 [keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung]).
5. Soweit der Kläger versucht darzulegen, dass ihn Haftungen beziehungsweise Nachschussverpflichtungen aus seiner Stellung als Kommanditist der GmbH & Co KG treffen könnten, weshalb die bedingte Insolvenzforderung hätte festgestellt werden müssen, übersieht er die diesen Ausführungen entgegenstehende Feststellung der Vorinstanzen.
6. Die Beklagte hat sich in der Revisionsbeantwortung lediglich darauf berufen, die Revision sei jedenfalls unzulässig, was aber nicht den Tatsachen entspricht. Zu den Ausführungen der Revision hat sich die Beklagte überhaupt nicht geäußert. Der Schriftsatz ist daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Die Beklagte hat dessen Kosten selbst zu tragen.
Textnummer
E123499European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00178.18X.1121.000Im RIS seit
14.12.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019