RS Lvwg 2018/11/27 VGW-151/007/13453/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

27.11.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §8 Abs1 Z2
NAG §11 Abs1
NAG §11 Abs2
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs4
NAG §11 Abs5
NAG §46 Abs1 Z2
B-VG Art 83 Abs2
B-VG Art. 130 Abs1 Z3
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §16 Abs2
EMRK Art. 8

Rechtssatz

Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung –nämlich die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache – verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel nur die Herbeiführung einer Entscheidung vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung. Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist von der Verwaltungsbehörde vorzunehmen, weil § 16 Abs. 2 VwGVG die Vorlage der Beschwerde unter Anschluss der Akten (nur) für den Fall vorsieht, dass die Bescheiderlassung von der Behörde nicht nachgeholt wird (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde; Nachholung des Bescheides; Unzuständigkeit; Zuständigkeitsübergang; ex lege; Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Erteilungshindernisse; Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.007.13453.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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