Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
27.11.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung –nämlich die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache – verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel nur die Herbeiführung einer Entscheidung vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung. Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist von der Verwaltungsbehörde vorzunehmen, weil § 16 Abs. 2 VwGVG die Vorlage der Beschwerde unter Anschluss der Akten (nur) für den Fall vorsieht, dass die Bescheiderlassung von der Behörde nicht nachgeholt wird (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Nachholung des Bescheides; Unzuständigkeit; Zuständigkeitsübergang; ex lege; Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Erteilungshindernisse; Aufrechterhaltung des Privat- und FamilienlebensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.007.13453.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018